§ 328 (1) BGB Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. § 334 BGB → Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten § 328 (2) BGB In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. siehe auch
Ja da haben Sie Recht. Daher habe ich auch darauf hingewiesen, dass es sich um eine Pflichtverletzung der Bank handeln dürfte. Die Bezeichnung "Begünstigter" wird in der Bankpraxis für Verträge zugunsten Dritter benutzt. Oft spricht man auch von einer Begünstigtenerklärung. Annahme des Schenkungsversprechens ist nach Überbringung und spätestens mit Umschreibung des Kontos erfolgt. Sie bedarf keiner besonderen Erklärung. Vertrag zugunsten Dritter - Deutsch Definition, Grammatik, Aussprache, Synonyme und Beispiele | Glosbe. Daher dürfte bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Falles durch die Bank nun, einige Monate danach, kein Widerruf mehr möglich sein. Es wäre aber in jedem Falle unschädlich gegenüber der Bank einen Widerruf zu erklären - parallel zu der Geltendmachung der sonstigen Schadensersatzansprüche. Die Bank könnte dann gegenüber der Finanzverwaltung eine Korrektur fordern und neben dem eigenen Fehler noch einen Widerruf der Erben als Begründung anführen. Bewertung des Fragestellers 05. 2010 | 07:39 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit?
Banken und Versicherung sind verpflichtet, jedem Miterben gegenüber umfangreich Auskunft über die Geschäftsbeziehung des Erblassers zu erteilen. So hat die Bank anzugeben, welche Geschäftsverbindungen, insbesondere welche Giro-, Spar-, Darlehens- und/oder Wertpapierkonten und sonstige Konten des Erblassers, ggf. auch Gemeinschaftskonten und Unterkonten bei Ihnen bestehen oder bestanden haben und zu Lebzeiten aufgelöst wurden; ob auf den Namen des Erblassers ein Bankschließfach unterhalten wird oder wurde; über die Kontosalden sowie die Werte etwaiger Wertpapierdepots zum Todeszeitpunkt; welche Daueraufträge zum Todeszeitpunkt bestanden haben und aktuell noch bestehen; ob und ggf. wem der Erblasser/ die Erblasserin in den letzten zehn Jahren Vollmachten erteilt hat; ob Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall bestehen; ob Bürgschaftsverpflichtungen bestehen; Verfügungsberechtigungen Dritter, insbesondere in der Form von Vollmachten, auch soweit sie schon zu Lebzeiten widerrufen wurden.
Insgesamt rate ich Ihnen, die Bank aufzufordern, alles zu unternehmen um Ihren Fehler wieder rückgängig zu machen. Sollte dies nicht gehen, sollten Sie unbedingt Schadensersatz einfordern. Rückfrage vom Fragesteller 03. 2010 | 08:54 Sehr geehrter RA, einige Hinweise noch zu den Antworten. Leider hat die Erblasserin damals nicht mitaufgepasst und die Bank hat die vorhandene Depotsperre nicht bei der Anlage gesehen. Sonst hätte die Bank doch Ihren Kunde darauf aufmerksam machen müssen? In den Unterlagen stand als Depotsperre "Begünstigter" und nicht "Vertrag zu gunsten Dritter" wie in der ursprüngliche Fondanlage. Der Begünstigte bzw. dessen Vetreter hatten keinerlei Kenntnisse über die nachträgliche Geldanlage nur über die ursprungliche und gedachte Fondanlage. Sonst hätte man vorher reagiert. Könnte mann unter diesen Betracht die Schenkung wiederrufen auch jetzt einige Monate später? Vielen Dank Mfg Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 03. 2010 | 11:51 zu Ihren Nachfragen möchte ich folgendes anmerken: 1.
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