Im Rahmen dieser Klage kann das Prozessgericht durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung einstweilen einstellen, vgl. § 769 ZPO. Schließlich sollten Sie die Gegenseite auf § 945 ZPO aufmerksam machen, wonach Ihnen wegen eines ungerechtfertigten vorläufigen Zahlungsverbotes Schadensersatz zusteht. Sollte die der Gegenseite gesetzte Frist ergebnislos verstreichen, müssen Sie in der beschriebenen Weise aktiv werden, angesichts der Streitwerthöhe mit notwendigerweise mit anwaltlicher Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Rückfrage vom Fragesteller 16. 2017 | 18:05 Vielen Dank für die verständliche und hilfreiche Antwort! Ist eine Frist von 24 Stunden, insbesondere in Anbetracht der hohen Differenz zwischen dem Zahlungsverbot (50. Vorläufiges Zahlungsverbot | Art. 5 GG. 000 EUR) und einer Restforderung aus "Zustellungskosten" angemessen? Vielen Dank! Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. 2017 | 18:08 Sie sollten per Fax und/oder email schreiben. Angesichts der klaren Rechtslage sind die 24 Stunden angemessen, zumindest von Montags bis Freitags.
B) Nochmal deutlich bei der Bank beschweren mit Ankündigung, sich an einen Anwalt zu wenden, der die Bank dann per einstweiliger Verfügung über ein Gericht zur sofortigen Freigabe des Kontos zwingt. Ob man nun zwei Begründungen hat (Rücknahme durch Gläubiger und Monatsfrist) oder nur einen Grund (Monatsfrist) ist vollkommen egal. Die Bank muss das Konto freigeben auch ohne dass sie das Schreiben des Gläubigers wiederfindet. Problematisch wird es erst, wenn der Gläubiger gelogen hat. Wenn der Bank dann doch kurz vor Ablauf der Monatsfrist ein PfÜB einging. Manche Inkassos machen das mitunter dann und sagen dann am Ende "Tja, Pech gehabt, wir haben nun die freiwillige Zahlung und die Pfändung. " -- Editiert von mepeisen am 07. 06. 2018 08:58 Signatur: Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Vorläufiges Zahlungsverbot - Verbraucherdienst e.V. Blog für Verbraucherschutz. Siche # 2 Antwort vom 7. 2018 | 09:38 Danke für die Antwort. Ist hier nicht der Fall. Es liegt definitiv kein PfÜB vor. # 3 Antwort vom 7. 2018 | 13:13 Eine Randbemerkung noch: Das Konto war hoffentlich nicht überzogen?
Dürfen die überhaupt noch volstrecken, da ja die beiden Titel bezahlt sind und somit die Rechtsgrundlage entfallen ist. Zudem wurde den Kosten ja auch widersprochen. Muss ich jetzt einen Rechtsanwalt einschalten? Wenn nicht rechtens soll ich Strafanzeige stellen und ist eine Vollstreckungsabwehrklage sinnvoll? Ich denke dass nämlich die Aufrechnung vom Inkasso nicht berücksichtigt wurde und somit im PfüB bestimmt noch die Titel als offen geltend gemacht werden. Vorläufiges zahlungsverbot an bank. Sorry für etwaige Rechtschreibfehler, aber ich bin grad durch, morgen sollte es in den Urlaub gehen, nach dem ganzen Stress mit den Hochwassern bei uns habe ich mich tierisch auf die Entspannung gefreut. Nun kann ich alles abblasen, da ich ja erstmal an kein Geld komme. Dispo war zur hälfte ausgereizt, wegen Neuanschaffungen. Hoffe das die Bank diesen noch nicht aufkündigt