Diese Revision wird von der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse begleitet. Seit dem 1. Juli 2020 sind privat- und öffentlich-rechtliche Unternehmen und Organisationen, die mindestens 100 Arbeitnehmende beschäftigen (ohne Lernende) einem dreistufigen Verfahren unterstellt: Analyse: Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bis zum 30. Juni 2021 Zeit, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Sie wählen dazu einen Referenzmonat zwischen Juli 2020 und Juni 2021 aus. Für die Analyse müssen sie eine wissenschaftliche und rechtskonforme Methode anwenden (Art. 13 c Abs. 1 GlG). Der Bund stellt das Standard-Analyse-Tool Logib kostenlos zur Verfügung, welches diese beiden Kriterien erfüllt. Das Tool wurde von unabhängigen Stellen validiert (EBG, 2020a). Arbeitgebende, die eine andere Methode anwenden möchten, müssen den Nachweis erbringen, wonach diese Methode wissenschaftlich und rechtskonform ist (Art. Lohngleichheit / Wild & Küpfer. 7 Abs. 2 Bst. b Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse).
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Überprüfung: Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit, ihre erste Analyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Dabei muss es sich um ein zugelassenes Revisionsunternehmen oder eine Organisation nach Artikel 7 GlG (Organisationen, die die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmenden wahren) oder eine Arbeitnehmervertretung handeln. Bei den zugelassenen Revisionsunternehmen müssen die leitenden Revisorinnen und Revisoren eine spezifische Ausbildung absolviert haben. Das Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) hat verschiedene Ausbildungen anerkannt (EXPERTsuisse, / TreuhandSuisse). Revidiertes Gleichstellungsgesetz - KPMG Schweiz. Wird die Überprüfung von einer Organisation oder einer Arbeitnehmervertretung vorgenommen, wird zwischen den Parteien eine Vereinbarung über das Vorgehen bei der Überprüfung und der Berichterstattung abgeschlossen. Kommunikation: Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bis 30. Juni 2023 Zeit, die Angestellten und das Aktionariat über das Ergebnis der ersten Analyse zu informieren.
Das revidierte Gleichstellungsgesetz (GIG) trat per 1. Juli 2020 in Kraft und wurde um die Pflicht zur Durchführung einer betriebsinternen Lohngleichheitsanalyse durch die Arbeitgebenden ergänzt. Die grössten Herausforderungen bei der Gesetzesinterpretation Das revidierte GIG (Art. 13 ff. ) verpflichtet alle Arbeitgebenden mit 100 und mehr Mitarbeitenden alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Die erste Analyse muss betriebsintern bis 30. Juni 2021 erfolgen. Überprüfung Lohngleichheit: Eine gesetzliche Pflicht. Danach muss die Analyse wiederum innert Jahresfrist bis 30. Juni 2022 von einer unabhängigen Revisionsstelle überprüft werden. Schliesslich müssen die Arbeitnehmenden sowie Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis informiert werden. Der Gesetzestext lässt einiges an Interpretationsspielraum und Fragen aufkommen. Wir haben die vier grössten Herausforderungen bei der Gesetzesinterpretation und die entsprechenden Antworten für Sie zusammengefasst. Wer ist von der Gesetzesrevision betroffen? Alle Arbeitgebenden mit 100 und mehr Mitarbeitenden.
Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann Worum geht es? Das am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) soll die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV) erleichtern. Dennoch besteht bis heute ein unerklärter Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern. Um auf pragmatische Art und Weise den Prozess der Lohngleichheit zu beschleunigen, lancierten die Sozialpartner gemeinsam mit dem Bund das Projekt "Lohngleichheitsdialog", das von 2009 bis 2014 dauerte. Weil freiwillige Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, beschloss der Bundesrat, die verfassungsrechtliche Lohngleichheit mit zusätzlichen staatlichen Massnahmen durchzusetzen. Die vom Parlament am 14. Dezember 2018 verabschiedete Änderung des GIG verpflichtet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 100 oder mehr Mitarbeitenden, in ihrem Unternehmen alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer externen Stelle überprüfen zu lassen.