Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) zu versehen. Die Beurlaubung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – aufgehoben werden. Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerin oder des Schülers ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Beurlaubung schule nrw vordruck york. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken. Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung aufmerksam zu machen. Mit Blick auf das Erbringen von Prüfungsleistungen wird auf die Ausführungen in der 15. Schulmail vom 18. 04. 2020 verwiesen. (Quelle:)
Nach § 43 des Schulgesetzes NRW kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Bis zu einem Tag beurlaubt der/die Klassenlehrer/in (in Absprache mit der Schulleitung). Bei mehr als einem Tag sowie unmittelbar vor und nach den Ferien - entsprechend auch bei bestimmten Feiertagskonstellationen ("Brückentagen") - beurlaubt der/die Schulleiter/in. Beurlaubung schule nrw vordruck in pa. Ein Beurlaubungsantrag ist schriftlich und unter Angabe der Gründe von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorher bei der Schule zu stellen. Das Antragsformular Beurlaubung von Schülern zum Herunterladen [ pdf]. Verfasst von FvStein-Redaktion am 30. Aug. 2012 § 43 SchulG NRW Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.