Insoweit sind jedoch bei den Fortbildungsstunden auch Zeiten für etwaige häusliche Studien zur Vor- und Nachbereitung des Fortbildungskurses zu berücksichtigen, für die der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung auch freigestellt ist. Rückzahlungsklausel duales studium na. Teilweise rechnet das BAG jedoch auch einfach die Anzahl der Wochen der Fortbildung zusammen (8 Kurse à 1 Woche ergeben eine Fortbildungsdauer von 8 Wochen). Differenzierung nach der Sphäre der Kündigung Eine Rückzahlungsklausel muss danach unterscheiden, aus welcher Sphäre der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist stammt. Sieht die Klausel beispielsweise vor, dass die Rückzahlung der Fortbildungskosten bei jeder Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist fällig wird, ohne danach zu unterscheiden, ob die Gründe für die Beendigung in der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegen, ist diese unwirksam. Eine Rückzahlung der Fortbildungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn der Grund für die Kündigung in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt.
Dies war zurückzuzahlen, wenn das "Training-on-the-Job" vorzeitig beendet wird oder Studierende nach ihrem Abschluss ein Stellenangebot des Unternehmens ablehnen. Hier kündigte die Studentin ihr duales Studium nach zwei Jahren auf, um bei einer anderen Firma zu arbeiten. Das Unternehmen forderte daraufhin Studiengebühren in Höhe von 17. 040, 00 € zurück. Wie nun das LAG Mainz entschied, muss die Studentin dies nicht bezahlen. Das Darlehen für die Studiengebühren sei nur vorgeschoben gewesen, in Wirklichkeit habe es sich um eine "typische Rückzahlungsvereinbarung" gehandelt. Solche Klauseln seien zwar durchaus legitim, müssten dann aber ausgewogen sein. Wirksame Rückzahlungsklauseln sind ein schwieriges Unterfangen - Thorsten Blaufelder. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt habe bereits 2008 entschieden, dass es sich hier auch bei einem "Training-on-the-Job" um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (Urteil vom 18. 03. 2008, AZ: 9 AZR 186/07). Vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte Klauseln seien daher insgesamt unwirksam. Im Streitfall seien die Kosten bei einem Abbruch einseitig der Studentin aufgebürdet worden – selbst dann, wenn das Unternehmen dafür verantwortlich ist und sogar dann, wenn das Unternehmen vertragswidrig kündigt.
Auf welcher Grundlage könnte man argumentieren, sodass ich das Unternehmen ohne Probleme verlassen kann? Wäre es sinnvoller den Vertrag auslaufen zu lassen und den neuen AV, welcher ab dem 01. 10 gelten soll abzulehnen (sofern möglich)? Rückzahlungsklausel legitim - Arbeitsgericht Gießen gibt Unternehmen recht | duales-studium.de. Oder wäre es sinnvoller den Vertrag bereits jetzt zu kündigen und die letzten Monate meines Studiums eigenständig (ohne Partnerunternehmen) durchzuführen? Fakten zu meinem aktuellen Arbeitsvertrag: - der Vertrag läuft am 30. 21 aus - Das Vertragsverhältnis kann nur gekündigt werden: beiderseits aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beiderseits, wenn der Studierende vom Studium ausgeschlossen wird von dem Studierenden, wenn er das Studium aufgeben oder sich für eine andere Tätigkeit ausbilden lassen will - Rückzahlungsklausel: der Studierende verpflichtet sich, die Studienbeiträge in voller Höhe zu erstatten, wenn er ein ihm angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antritt. Für den Fall einer Beendigung seines Anstellungsverhältnisses vor Ablauf von 24 Monaten verpflichtet sich der Studierende zu Erstattung der Studienbeiträge für jeden Monat der vorzeigten Beendigung.