2007 Anwendung. (2. ) Inhaltlicher Regelungszweck Verlustabzugsbeschränkung und Verlustuntergang Bei einer Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften richtet sich der Verlustabzug nach § 8c I KStG. Der Verlustabzugsbeschränkung und der daraus folgende Verlustuntergang nach § 8c KStG verknüpft das Vorliegen schädlichem Beteiligungserwerb mit nachteiligen Rechtsfolgen – dem Untergang des Verlustvortrags. Sofern innerhalb von 5 Jahren mehr als 50% der Anteilsrechte an einer Körperschaft auf einen Erwerber oder eine Erwerberhand übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, kommt es nach § 8c I S. 1 KStG zu einem Wegfall der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte, der nicht genutzten Verluste der Körperschaft. 8c kstg beispiel mini. § 8c I S. 1 KStG setzt einen schädlichen Beteiligungserwerb innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren durch Personen eines Erwerberkreises voraus. Den Erwerberkreis bildet der Erwerber gemeinsam mit ihm nahestehenden Personen und Personen, die mit ihm oder den nahestehenden Personen gleichgerichtete Interessen haben.
Informieren Sie sich jetzt über die Kriterien für diese Restrukturierung. Klicken Sie weiter! Mehr erfahren Fortführungsgebundener Verlustvortrag als vierte Ausnahme Der Gesetzgeber hat mit § 8d KStG eine Regelung eingeführt, die im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs gem. § 8c KStG entgegen der Verlustabzugsbeschränkung eine weitere Nutzung bestehender Verluste ermöglichen soll. Erfahren Sie in folgendem Artikel, wann dies der Fall ist. § 8c KStG - Einzelnorm. Jetzt weiterlesen! Mehr erfahren
Erwerben Sie einen mehr als 50%igen GmbH-Anteil und die GmbH hatte bisher Verluste, fallen die bis zum Kauf angefallenen Verluste steuerlich ungenutzt unter den Tisch (§ 8c Abs. 1 KStG). Die Ermittlung des nicht mehr abziehbaren Verlustes beim Anteilserwerb ist immer dann einfach, wenn der Anteilserwerb zum 31. 12. oder zum 1. 1. stattfindet. Doch welche Besonderheiten sind bei unterjährigem Anteilserwerb in Punkto Verluste zu beachten? Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung. Cornerman/ | Zuletzt aktualisiert am: 07. 01. 2022 Ähnliche Themen: Die Antwort auf diese Frage findet sich in einem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 15. 4. 2014 (Az. 8c kstg beispiel 2019. IV C 2 – S 2745-a/09/10002: 004). Danach hat ein GmbH-Gesellschafter bei unterjährigem Anteilserwerb bei der Ermittlung des nichtabziehbaren und abziehbaren Verlustabzugs das Ergebnis nach wirtschaftlichen Kriterien aufzuteilen.
Das Nennkapital der A-AG wird auf 5 Mio. EUR erhöht, wobei A die neuen Anteile allein übernimmt. Nach der Kapitalerhöhung ist sowohl seine unmittelbare Beteiligung an der A-AG als auch seine mittelbare Beteiligung an der B-GmbH von 25% auf 85% gestiegen und damit um mehr als 50%. Die Verlustvorträge bei der B-GmbH werden daher in voller Höhe unabziehbar. 95 Eine Kapitalerhöhung stellt dann keinen "schädlichen Beteiligungserwerb" dar, wenn die bisherigen Gesellschafter die Kapitalerhöhung in einem ihrer Beteiligung entsprechenden Verhältnis durchführen, sich die Kapitalanteile also überhaupt nicht oder um nicht mehr als 50% verändern. Beispiele: (1) An der Verlustgesellschaft A-GmbH [4] sind A und B zu je 50% beteiligt. Verlustuntergang - schädlicher Beteiligungserwerb | Steuerberater. Das Stammkapital der Gesellschaft wird um 4 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR erhöht, wobei sich A und B zu je 50% beteiligen. Die Beteiligungsverhältnisse bleiben unverändert, d. h., keiner der Gesellschafter erhöht seine Beteiligung um mehr als 50%. § 8c Abs. 1 KStG ist daher nicht anwendbar.
Rz. 36 Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG werden unmittelbare und mittelbare Übertragungen erfasst. Unmittelbar ist eine Übertragung, wenn das rechtliche Eigentum an den Anteilen bzw. die Stimmrechte von dem Übertragenden auf den Erwerber übergehen. 37 Mittelbar ist eine Übertragung, wenn wirtschaftlich eine vergleichbare Situation hergestellt wird. 8c kstg beispiel 5. Das ist z. B. der Fall, wenn Anteile an dem Gesellschafter der Verlustgesellschaft übertragen werden; dadurch gelangt der Erwerber wirtschaftlich mittelbar in den Vorteil der Verlustnutzung. Der Gesellschafter, dessen Anteile übertragen werden, kann eine Kapital- oder eine Personengesellschaft sein. 37a Es ist unbeachtlich, wie lang die Beteiligungskette ist, durch die die mittelbare Beteiligung vermittelt wird. Die Länge der Beteiligungskette hat bei einer nicht 100-%-igen Beteiligung lediglich Auswirkungen auf die Höhe der mittelbaren Beteiligung. [1] Für die Beschränkung der Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG auf den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung auf der zweiten Stufe [2] gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt; diese Einschränkung ist daher abzulehnen.