Grundsätzlich unzulässig sind Fragen, die den absolut geschützten Bereich der Privatsphäre betreffen, wie z. Fragen nach dem Bestand einer Ehe oder Partnerschaft, einer Eheschließung in absehbarer Zeit, der Familienplanung, einer Gewerkschaftszugehörigkeit, der religiösen oder politischen Anschauung, nach genetischen Veranlagungen. Die Frage nach den Vermögensverhältnissen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich bei dem künftigen Arbeitsplatz um eine besondere Vertrauensstellung oder um eine Führungsposition. Auch ist die Frage nach einer Schwangerschaft nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich unzulässig. Die Frage nach dem Lebensalter sollte vor dem Hintergrund des AGG sicherheitshalber vermieden werden, zumal sich aus Lebenslauf und Aussehen das ungefähre Alter herleiten lässt. Insofern reicht es aus, erst nach Einstellung nach den genauen Daten zu fragen. Dann ist es in jedem Fall zulässig und auch erforderlich. 4.
Parteizugehörigkeit Die Erkundigung nach einer Parteizugehörigkeit ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind denkbar, wenn es sich um einen Tendenzbetrieb handelt. Im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse an der Ermittlung der Verfassungstreue des Bewerbers. Die Frage nach der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation ist daher zulässig, wenn den Arbeitnehmer eine einem Beamten vergleichbare besondere Treuepflicht trifft. Persönliche Lebensverhältnisse Die Frage nach einer geplanten Heirat, dem Familienstand oder der Familienplanung ist unzulässig. Die Frage nach sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen ist zulässig, allerdings dürfen durch Umgehungsfragen keine Rückschlüsse auf die sexuelle Orientierung gezogen werden. Religionszugehörigkeit Fragen nach der Religionszugehörigkeit sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können bei konfessionsgebundenen Trägern im Tendenzbetrieb (z. Krankenhaus, Kindergarten, Schule) gelten. Scientology Die Frage nach der Mitgliedschaft in der Scientology Organisation wird in der Regel als zulässig angesehen, da Scientology in Deutschland nicht als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt ist.
Welche Fragen im Vorstellungsgespräch erlaubt sind, sollten Arbeitgeber wissen. Zurzeit hat die Frage nach dem Impfstatus eine besondere Aktualität. Wann ist sie zulässig? Und wie sieht es mit Fragen nach Vorstrafen, einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder dem früheren Gehalt aus? Für Personaler ist es entscheidend zu wissen, was Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch aus rechtlicher Sicht fragen dürfen und wann Bewerber oder Bewerberinnen eine Antwort verweigern oder sogar lügen dürfen. Grundsätzlich sind nur solche Fragen erlaubt, an deren Antwort der Arbeitgeber im Hinblick auf das mögliche Arbeitsverhältnis ein berechtigtes Interesse hat. Fragen nach einer Schwangerschaft, Behinderung oder der sexuellen Orientierung von Bewerberinnen und Bewerbern sind bekanntermaßen problematisch. Neuerdings hat insbesondere die Frage nach dem Impfstatus besondere Relevanz gewonnen. Bewerbungsgespräch: Fragerecht oder Recht zur Lüge In der Bewerbungssituation ist es häufig das Persönlichkeitsrecht, das die Kandidatinnen und Kandidaten vor bestimmten Fragen schützt.
Der Senat hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem so genannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht. Das Fazit Das vorliegende Urteil ist vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über das geplante Tarifeinheitsgesetz zu begrüßen. Künftig soll nach den Plänen der Bundesregierung nur noch der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft gelten, die in einem Betrieb die meisten Mitglieder hat. Das Gesetz will Arbeitskampfsituationen über einen Zählmechanismus regeln, bei dem es um die Gewerkschaftszugehörigkeit geht. Genau das haben die Bundesarbeitsrichter in dem konkreten Fall für unzulässig erklärt. Die Bekanntgabe der Gewerkschaftsmitgliedschaft ist in jedem Fall, unabhängig von der Motivation der Befragung, mit Risiken für den Arbeitnehmer verbunden und daher nicht zulässig. Einmal offengelegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Information missbraucht wird. Insofern müsste sich das Frageverbot nicht nur auf die konkrete Konstellation, sondern auch generell auf Befragungen dieser Art erstrecken.
In aller Munde ist dies aktuell für den Deutsche Bahn Konzern vor dem Hintergrund des Streites zwischen GDL und EVG. Im vom BAG entschiedenen Fall handelt es sich um ein kommunales Verkehrsunternehmen, in dem der Arbeitgeber bereits einen Tarifvertrag mit abgeschlossen hatte und sich nun der angekündigten Urabstimmung der GDL ausgesetzt sah. In dieser Konstellation forderte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf, ihm – unter Angabe von Name und Personalnummer – mitzuteilen, wer Mitglied der GDL sei. Dagegen wehrte sich die GDL gerichtlich. Während das Arbeitsgericht den Anträgen der GDL auf Untersagung der Befragungsaktion vollumfänglich und das Landesarbeitsgericht mehrheitlich entsprach, entschied das BAG zugunsten der Arbeitgeberseite. Kein generelles Fragerecht So eindeutig die Entscheidung im Ergebnis ist, so irreführend ist sie doch. Das BAG hat mitnichten entschieden, dass der Arbeitgeber zu Recht seine Arbeitnehmer nach der Mitgliedschaft in der GDL befragt hat. Das BAG hat den Antrag der GDL lediglich als unbegründeten Globalantrag gewertet, da die GDL die entsprechende Untersagung für alle denkbaren Fallkonstellationen forderte.
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Schub - Harvester für Kranmontage und Bagger Der Harvesterkopf arbeitet nach dem Schubprinzip und eignet sich für geringere jährliche Aufarbeitungsmengen jährlich und Durchforstungen. Überall dort wo kein großer Harvester zum Einsatz kommt, Im Privatwald oder forstlichen Zusammenschlüssen wie FBG's etc, ist der Einsatzbereich dieses preiswerten und stabilen Gerät's. Gleiches gilt natürlich für Lohnunternehmer, wo bereits ein Kran vorhanden ist, mit geringeren jährlichen Aufarbeitungsmengen. Die Montage kann praktisch an jedem Kran oder Bagger vorgenommen werden, der das Gewicht tragen kann. Durch das Schubprinzip wird eine sehr genaue Längenaushaltung erreicht. Das Messprogramm beinhaltet sowohl die Längen- wie auch Durchmesser-Erfassung. Dieser Kopf eignet sich für die Durchforstung und auch größere Hauungen. Bei stark beasteten Bäumen oder Randbäumen sowie krummen Stämmen ist das Schubprinzip von Vorteil. Tapio harvester gebraucht bis. Das Arbeitsprinzip macht i. d. R. bei den heutigen Schleppern eine eigene Ölversorgung (und somit Zusatzkosten) überflüssig.
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