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Ferienhaus Möller im Alten Land Direkt am Elbdeich zwischen Hamburg und Stade Gemütlich und viel Platz Für bis zu 4 Personen Urlaub mit Hund Fellnasen sind bei uns herzlich willkommen Tolle Landschaft - viel Kultur Entdecken Sie das Alte Land Ferienhaus Möller an der Elbe Mitten in einem alten Obsthof, umgeben von tausenden im Frühjahr blühenden Obstbäumen, direkt am Elbdeich zwischen Hamburg und Stade gelegen, wartet dieses schöne, sehr hochwertig, gemütlich und komfortabel eingerichtete Ferienhaus auf Sie. Genießen Sie die Atmosphäre und erleben Sie einen erholsamen Urlaub in dem von unseren Gästen hoch gelobten Feriendorf und der herrlichen Landschaft, direkt an der Elbe. Entdecken Sie das ALTE LAND auf romantischen Rad- u. Wanderwegen oder mit Inlineskatern. In der nahen Umgebung finden Sie Nordseeküste, Hamburg mit Hafen u. Musicals, St. Pauli, Stade, Buxtehude, Jork, Bremerhaven und Cuxhaven. Ferienwohnungen & Ferienhäuser in Stade mieten. Bis zu 4 Personen Das Ferienhaus Möller bietet viel Platz und Freiraum. Ideal für Familien.
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[1] [2] Mit Entscheidung vom 9. November 2017 strich die Bundesprüfstelle den Roman von der Liste jugendgefährdender Medien. [3] Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Mutzenbacher-Entscheidung im Wortlaut Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ Johann Holzner: Literatur als Skandal: Fälle - Funktionen - Folgen. Vandenhoeck & Ruprecht, 2007, S. 141 ↑ Peter Brockmeier, Gerhard R. Kaiser: Zensur und Selbstzensur in der Literatur. Königshausen & Neumann, 1996, S. 305ff. ↑ Freiheit für Josefine Mutzenbacher. In: PORNOANWALT. ( [abgerufen am 6. Dezember 2017]).
Die Mutzenbacher-Entscheidung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1990, in der das Gericht seine Auslegung der Kunstfreiheitsgarantie des Grundgesetzes des Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstetigte und feststellte, dass auch Pornografie Kunst sein könne. (Beschluss des Ersten Senats vom 27. November 1990, Az. : 1 BvR 402/87, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung BVerfGE 83, 130). Hintergrund Josefine Mutzenbacher oder Die Geschichte einer Wienerischen Dirne von ihr selbst erzählt ist ein 1906 im Privatdruck in Wien erschienener Roman, der in den 1960er Jahren von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in den Ausgaben zweier kleiner Verlage in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden war, nachdem zwei Strafgerichte ihn wegen seines pornografischen Inhalts für unzüchtig erklärt hatten. Ende 1978 nahm der Rowohlt Verlag das Werk in sein Programm auf, fügte dem Roman ein Vorwort und im Abspann ein Glossar zur wienerischen Dirnensprache hinzu und beantragte, weil er das Buch ungehindert vertreiben wollte, im Januar 1979 bei der Bundesprüfstelle die Streichung der indizierten Fassungen aus der Liste der jugendgefährdenden Schriften mit der Begründung, der Roman sei nach heutiger Auffassung ein Kunstwerk.
5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzten. Darüber hinaus wurde entschieden, daß § 9 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar ist. In der Entscheidung wurde angeordnet, daß das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland der Beschwerdeführerin jeweils die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten haben. 2. Mit Schriftsätzen vom 28. August 1991 und 3. September 1991 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung der Kosten für beide Verfahrensbevollmächtigte. Nach Einholung von Stellungnahmen des Bundesministers für Frauen und Jugend sowie des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen setzte die Rechtspflegerin nur die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten als erstattungsfähige notwendige Auslagen fest. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß den hohen Anforderungen, die wegen des herausragenden Ranges der Angelegenheit an die anwaltliche Tätigkeit hätten gestellt werden müssen, bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit auf 1 Million Deutsche Mark umfassend Rechnung getragen worden sei.