Zudem wurde an interreligiösen Dialogen der Stadt und an entsprechenden Sitzungen teilgenommen. Das beklagte Finanzamt erteilte auf Antrag des Klägers eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit mit Widerrufsvorbehalt für die Dauer von längstens 18 Monaten. In der Folgezeit hielt ein Theologe, dem die Einreise aufgrund seiner vermeintlichen Nähe zum Salafismus nach Deutschland verboten war, einen Vortrag bei dem Kläger. In der Folge widerrief das Finanzamt die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Auf die daraufhin eingereichte Klage wurde das beklagte Finanzamt verpflichtet, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert festzustellen. Grundlage der Feststellung gemäß § 60a AO sei die Satzung des Klägers, welche die Vorgaben der Abgabenordnung erfülle. Der Kläger verfolge hiernach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördere die Allgemeinheit, auch wenn nur Personen muslimischen Glaubens Mitglieder werden könnten. Dies sei bei einer muslimischen Religionsgemeinschaft sachlich gerechtfertigt.
Das Finanzamt prüft dann, ob die Satzung den Anforderungen der AO an die Gemeinnützigkeit entspricht. Ist dies der Fall, erteilt das Finanzamt einen sogenannten Feststellungsbescheid. Verschiedene Verfahren Die Gewährung der Gemeinnützigkeit ist durch zwei verschiedene Verfahren möglich: auf Antrag einer neu gegründeten Körperschaft (bisher als vorläufige Bescheinigung). Hier wird lediglich geprüft, ob die Satzung, den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entspricht. Bedeutung hat dies nur für den Spendenabzug. im Veranlagungsverfahren (also mit dem Steuerbescheid für die entsprechenden Veranlagungszeiträume - auf Basis der Steuererklärung). Im Veranlagungsverfahren wird geprüft, ob die tatsächliche Geschäftsführung - und nicht nur die Satzung - den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Für die Jahre, in denen das nicht der Fall war, wird die Gemeinnützigkeit aberkannt - mit allen steuerlichen Folgen. Der Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.
12. 1997. Aufgrund des im Januar 1998 bei dem Finanzamt eingegangenen dritten Nachtrags zur GmbH-Gründung erteilte das Finanzamt dann eine vorläufige Bescheinigung, in der sie wegen Förderung der Bildung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt wurde. Das Finanzamt forderte für das Kalenderjahr 1997 Steuererklärungen an ungeachtet dessen, dass die Gesellschaft eine Erklärung zur Körperschaftsteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen, abgegeben hatte. Das Finanzamt war der Auffassung, daß die Klägerin erst für den Veranlagungszeitraum 1998 als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden könne und deswegen für das Kalenderjahr 1997 normal zur Körperschaftsteuer zu veranlagen sei. 1997 hatte die Körperschaft vom Arbeitsamt Zuschüsse erhalten, die nach Auffassung des Finanzamtes steuerpflichtig waren. Die GmbH beantragte erneut die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auch für den Zeitraum vom 26. 09. 1997 bis zur Anerkennung im Jahre 1998 und wandte sich gegen einen vom Finanzamt erlassenen Schätzungsbescheid für 1997 unter gleichzeitiger Verpflichtungsklage, das Finanzamt zu verurteilen, eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung rückwirkend für 1997 zu verurteilen.
§ 55 Abs. 4 AO notwendige Vermögensbindung war erst in dem Zeitpunkt satzungsmäßig geregelt, als bestimmt wurde, daß das Arbeitsamt die Mittel nicht mehr frei, sondern nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden durfte. Vor diesem Hintergrund hatte das Finanzamt die Gewährung der Steuerbegünstigung für 1997 zurecht abgelehnt, da im ersten Veranlagungszeitraum für die Klägerin zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Errichtung der Gesellschaft und dem Ende des ersten Geschäftsjahres die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit noch nicht vorlagen. Die durchgeführten Satzungsänderungen konnten insoweit die bereits eingetretene Steuerpflicht nicht rückwirkend beseitigen. Nach alledem erfolgte die Besteuerung der Klägerin im Jahre 1997 zurecht. Die vom Arbeitsamt geleisteten Zuschüsse waren auch nicht steuerfrei, da sie weder unmittelbar den hilfs- oder beihilfsbedürftigen Personen zugute kamen noch eine Befreiungsmöglichkeit nach § 3 Nr. 2 EStG in Betracht kam. Die gezahlten Zuschüsse kamen nämlich zunächst der Klägerin selbst zugute.
09. 2012, Az. IV C 1 – S 2252/10/10013 – BStBl. 2012 I, 953. Stefan Winheller Rechtsanwalt Stefan Winheller ist auf das Recht der Nonprofit-Organisationen spezialisiert. Er berät und vertritt gemeinnützige Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen, insb. auch religiöse Körperschaften. >> Zum Profil
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