Eine Beamtin oder ein Beamter wird befördert, indem ihr/ihm ein höheres Statusamt verliehen wird. Um eine Beförderung handelt es sich nicht, wenn statt des Statusamtes ein Funktionsamt sich ändert. Unterschieden wird grundsätzlich immer zwischen dem Statusamt und dem Funktionsamt. Letzteres wird noch unterschieden zwischen dem Amt im abstrakt-funktionellen und dem Amt im konkret-funktionellen Sinne. Das Statusamt wird bestimmt durch das Bundesbesoldungsgesetz bzw. das jeweilige Landesbesoldungsgesetz und regelt die besoldungsrechtliche Stellung. Zum Beispiel kann eine Lehrerin in das Amt einer Studienrätin berufen und somit nach der Besoldungsgruppe A13 besoldet werden. Beforderung beamte nrw . Oder ein Polizeibeamter wird in das Amt eines Kommissars berufen und nach der Besoldungsgruppe A9 vergütet. Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne wird dem Beamten durch Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen. Mit dem Amt im konkret-funktionellen Sinne wird dem Beamten ein bestimmter Dienstposten übertragen, also ein geschäftsplanmäßiger Aufgabenbereich.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Beamte -sofern eine derartige freie Planstelle nicht gegeben ist- auch keinen Anspruch haben, dass der Dienstherr eine solche für sie schafft. Vielmehr bleibt es dem Dienstherrn selbst bei Vorhandensein einer freien und geeigneten Planstelle überlassen, ob er diese überhaupt mit einem Beamten bzw. einer Beamtin besetzt oder nicht. Darüber hinaus werden Beamte auch nicht gegenüber anderen Bewerbern privilegiert. Dies gilt selbst dann, wenn sie oder er, bis dahin einer höhenwertigen Tätigkeit als der auf die die Bewerbung abzielt, nachgegangen ist. Folglich rechtfertigt beispielsweise eine lange Dienstzugehörigkeit in einem entsprechenden Amt noch längst keine Beförderung. 4. Wie lauten die Auswahlkriterien für die Beförderung von Beamten? Grundsätzlich gilt für jede Beförderung von Beamten, dass die insgesamt am besten geeignete Person auszuwählen ist. Beförderung beamte new window. Es kann also wie bereits angedeutet auch im öffentlichen Dienst durchaus vorkommen, dass einem anderen Bewerber, der nicht verbeamtet ist, gegenüber einem Beamten der Vorzug gewährt wird.
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