Das Institut für Stadtgeschichte bietet zu stadtgeschichtlichen Themen folgende Workshop für Schulklassen an: Wie macht man einen Kaiser? Herrschaft als lebendes Bild in der Goldenen Bulle Frankfurter Frauen in den Revolutionsjahren 1848/49: Welche Rolle spielten Frauen während der Revolution und der Demokratiebestrebungen? Terminvereinbarung auf Anfrage (Kontakt und Infos siehe rechte Spalte). Kurzgeschichten klasse 7 für inhaltsangabe. Beschreibungen siehe unten. Geeignet für: Jahrgangsstufe 7-13 Die Goldene Bulle spielt als historisches Dokument nicht nur für die Stadt Frankfurt als Wahlort des Kaisers eine herausragende Rolle, sondern auch als ältestes Verfassungsdokument des Heiligen Römischen Reichs. "Zum ersten Mal wurden hier, bezogen auf die Königswahl, verbindliche Spielregeln festgeschrieben; nicht aus der Machtvollkommenheit eines Herrschers heraus, sondern durch den sorgfältig ausgehandelten Ausgleich der Interessen einer kleinen Gruppe politischer Akteure". Damit spielt sie auch eine Rolle in der Vermittlung spezifischer Besonderheiten mittelalterlicher Politik und des Aufbaus und der Vermittlung von Machtstrukturen.
Um die Lehrplananbindung, die Lernzielkontrolle und die Verzahnung des außerschulischen Lernorts Archiv mit dem Schulunterricht zu gewährleisten, ist eine vorherige Durchsicht der Materialien durch die Lehrkraft empfehlenswert. Mögliche Themen sind Mittelalter und Goldene Bulle, Erster Weltkrieg 1914-1918, Revolution 1918/19, Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg 1933-1945, Gastarbeiter in den 1960er Jahren, Schülerproteste 1967-69 oder Schul- und Stadtteilgeschichte. Zielgruppe: ab 9. Schuljahr im Klassenverband Workshopleiterin: Manuela Murmann, Institut für Stadtgeschichte Ort: Karmeliterkloster, Parlatorium Dauer: ca. Verstehen und Lesen einer Kurzgeschichte – kapiert.de. 90 bis 180 Minuten Kostenbeitrag: Das Angebot ist für Schulklassen kostenfrei. Anmeldung und Terminvereinbarung: mind. 3 Wochen im Voraus unter
Fast jeder größere Autobauer strebt mit Macht ins Geschäft mit den Wohlhabenden. Das geht von Maserati (Stellantis-Konzern) über Genesis (Hyundai-Gruppe) bis zu Newcomern wie Nio (China) oder Polestar (China/Schweden). Letztere haben sich bereits konsequent für Elektrifizierung und Digitalisierung entschieden. Weiterlesen nach der Anzeige Weiterlesen nach der Anzeige Es wird eng und ungemütlich werden im Luxus-Segment, es wird harte Kämpfe um die Gunst der Reichen geben. Und auch dieser Klientel kann durch Krisen aller Art schnell die Kauflust vergehen. Kurzgeschichten für klasse 7 jours. Die große Frage ist, ob unter diesen Umständen tatsächlich mit Luxus dauerhaft mehr Geld als mit sogenannten Massenmarktmodellen verdient werden kann. Laden Sie sich jetzt hier kostenfrei unsere neue RND-App für Android und iOS herunter
Der in der Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs liegende Schluß des Tatrichters, der Angeklagte habe die räuberische Erpressung als nicht mehr durchführbar und deshalb als endgültig gescheitert angesehen, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt. 4. Wegen der Änderung des Schuldspruchs im Fall II. der Urteilsgründe waren die insoweit ausgesprochenen zwei Einzelstrafen von vier und zehn Jahren mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Dagegen bleibt die im Fall II. verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren bestehen. Schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge – KriPoZ. Der Senat schließt aus, daß sich die aufgehobenen Einzelstrafen auf diese Strafe ausgewirkt haben. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Tötungshandlung neu zu prüfen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich schon nicht, ob das Landgericht wegen der "Wut des Angeklagten, die sich in einem impulsiven und aggressiven Übermaßverhalten entladen habe" (UA S. 22), von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die er im Fall II. B. der Urteilsgründe wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere weist die Beweiswürdigung zum Fall II. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler auf. 1. Zu diesem Fall hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte bedrohte den Uhrmachermeister J. Geldforderung mit Schusswaffe eingetrieben: Selbsthilfe oder Nötigung? | Jura Online. R. in dessen Uhren- und Schmuckgeschäft mit einer Selbstladepistole und verlangte die Herausgabe von Geld oder Wertgegenständen. Als der Geschäftsinhaber dies lautstark verweigerte, geriet der Angeklagte in Wut und Panik, weil sein Vorhaben gescheitert war. Er schoß deshalb mehrmals in Tötungsabsicht auf R., der an den Folgen eines Nahschusses in das Genick verstarb. Ohne Mitnahme von Beute verließ der Angeklagte fluchtartig das Geschäft.
Entführung, Lösegeldforderung, Drohungen – bei dem Begriff "Erpressung" denken viele oft an Krimis. Die Realität zeigt jedoch, dass Erpressung viele Gesichter hat. Wir erklären Ihnen, wann es sich um eine Straftat handelt und wie Sie sich im Ernstfall wehren können. Wann handelt es sich um eine Erpressung? Bei Erpressung handelt sich oft um einen Vermögensdelikt. Warum? Die Definition von Erpressung nach §253 StGB besagt: Von einer Erpressung ist dann die Rede, wenn der Täter das Ziel verfolgt, sich am Vermögen des Opfers finanziell zu bereichern. Der Strafbestand der Erpressung setzt dabei drei Dinge voraus: Der Erpressung liegt eine Bereicherungsabsicht des Täters zugrunde. Das heißt, er nötigt Sie zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, um daraus unrechtmäßigen Profit zu schlagen. Erpressung: So können Sie sich wehren - DEVK. Die Mittel der Erpressung sind rechtswidrig, da z. B. Gewalt oder Drohungen angewendet werden. Der Versuch allein ist bereits strafbar. Ein typisches Merkmal für Erpressung ist die Hoffnung sich freizukaufen.
Außerdem stellt es nicht ausreichend dar, daß die diagnostizierte dissoziale und impulsive Persönlichkeitsstörung das Gewicht einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Persönlichkeitsstörung solche Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störung, was aufgrund einer Ganzheitsbetrachtung von Täter und Tat zu prüfen ist ( BGHSt 37, 397, 401 f. ; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31). Weiterhin wird die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Flensburg vom 15. Januar 2001 - 111 Js 16963/00 V 22 - ausdrücklich zu erörtern sein. Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Die Entscheidung im Original finden Sie hier. BGH, Beschl. v. 05. 06. 2019 – 1 StR 34/19: Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge auch ohne Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung möglich Amtlicher Leitsatz: Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 255, 22 StGB) durch Verhinderung der Todesfolge gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung (§§ 250, 255 StGB) zurücktritt. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter für den Fall, dass seine Forderungen nicht erfüllt werden, damit droht, erneut ein Mittel einzusetzen, das geeignet ist, den Tod anderer Menschen herbeizuführen. Sachverhalt: Das LG Ravensburg hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte als sog. Lebensmittelerpresser fünf Gläser mit vergifteter Babynahrung in verschiedenen, zum Tatzeitpunkt geöffneten, Supermärkten ausgebracht.