Indes hat das FG aus dem Umstand, dass es die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht feststellen konnte, den falschen Schluss gezogen, die Feststellungslast sei dem FA auferlegt. Vielmehr hat die Klägerin den Nachteil davon zu tragen, dass sich ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellen lassen. Ihre Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden. An die Feststellungen der Vorinstanz ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden und damit auch daran, dass im Streitfall ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden konnten. Man kann auch nicht —wie das FG möglicherweise hilfsweise— auf die von ihm ermittelten individuellen Vermietungszeiten anderer Vermieter von Ferienwohnungen im gleichen Ort abstellen. Das geht nur, wenn diese Vermietungszeiten für den jeweiligen Ort repräsentativ sind. Davon ist im Streitfall aber nicht auszugehen. Denn von den zwei Vermietern, die auf das Auskunftsersuchen des FG geantwortet haben, bleibt nur eine Vermieterin übrig (die andere vermietet nicht nur, sondern überlässt auch unentgeltlich an Angehörige).
Bei der Frage nach der Unterschreitung der ortsüblichen Vermietungszeit hatte es dabei auf die Erhebungen des statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zur durchschnittlichen Auslastung aller Unterkünfte in der Stadt, in der sich die Ferienwohnung der Kläger befindet, abgestellt. Das FG gab den Klägern Recht. Diese hätten einen Anspruch auf Berücksichtigung des von ihnen geltend gemachten Werbungskostenüberschusses aus der Vermietung ihrer Ferienwohnung. Das FG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage, wonach die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen in der jeweiligen Stadt zugrunde zu legen seien. Danach seien bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Als Vergleichsmaßstab sei dabei allerdings – anders als das Finanzamt meine – auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in der Stadt (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkunft und sonstige Unterkünfte) abzustellen.
21. August 2020 Posted by Wissenswertes 0 thoughts on "Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung" Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt auch bei Ferienwohnungen, die ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. für die Vermietung an Feriengäste bereitgehalten werden. Voraussetzung ist, dass das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d. h. um mindestens 25%) unterschreitet. Die Absicht des Steuerpflichtigen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, liegt also vor, wenn das Vermieten einer Ferienwohnung mit einer auf Dauer angelegten Vermietung vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Praxis-Beispiel: Die Eheleute werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 machten sie negative Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung in Höhe von 9.
Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen —abgesehen von Vermietungshindernissen— nicht erheblich (d. um mindestens 25%) unterschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256, m. w. N. ). Denn das Vermieten einer Ferienwohnung ist einer auf Dauer angelegten Vermietung nur dann vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr —bis auf ortsübliche Leerstandszeiten— an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Nur so zeigt sich in nachprüfbarer Weise, dass die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt haben (eingehend dazu BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388, unter II. 2. c, m. So wie der Begriff "ortsüblich" im Übrigen im Gesetz verwendet wird (z.
19 November 2020 Ob die Vermietungszeit einer Ferienwohnung den ortsüblichen Durchschnitt erreicht, lässt sich nicht durch Vergleich mit nur wenigen anderen Vermietern am Ort ermitteln. Damit die mit einer Ferienwohnung verbundenen Kosten vom Finanzamt nicht als Liebhaberei angesehen werden, muss eine Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen werden. Diese unterstellt das Finanzamt beispielsweise dann, wenn die Vermietungszeit den lokalen Durchschnitt nicht um mehr als 25% unterschreitet. Dabei müssen die individuellen Vermietungszeiten des Eigentümers mit den im gesamten Ort im Durchschnitt erzielten Vermietungszeiten verglichen werden. Individuelle Werte einzelner anderer Vermieter im selben Ort genügen nicht. Stattdessen kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgegriffen werden, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. < Zurück Weiter >
Insbesondere Kinder von Erkrankten sind vielfältigen Belastungen ausgesetzt – mit einem hohen Risiko, selbst zu erkranken. Zugleich verbessert jedoch umgekehrt die Einbindung der Familie bei der Behandlung bipolarer Patienten häufig den Krankheitsverlauf und die Wiedereingliederung ins "normale" Leben. Die Art des trialogischen Miteinanders entscheidet mit, ob sich die Belastung zu einem Teufelskreis verdichtet oder ob sich auf Seiten der Betroffenen und Angehörigen Ressourcen mobilisieren lassen.
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"Was hat sie sich nur dabei gedacht? ", könnte man im Nachhinein fragen. Aber die Sache war: Ich konnte überhaupt nicht denken. Und das war nicht das einzige, was ich nicht konnte: Ich konnte weder schlafen noch essen, ich brauchte es einfach nicht. Ich habe in der Zeit einige Kilogramm verloren. Und ich hatte eine Ideenflut wie sonst noch nie in meinem Leben: Mir kamen bestimmt zehn verschiedene, abenteuerliche Einfälle, was ich beruflich mit meinem Leben anfangen sollte. Manische phase angehörige erreichen den flughafen. "Mein Körper hat irgendwann gestreikt" Natürlich wurde ich auch behandelt. Weil ich nämlich kaum noch geschlafen und gegessen habe, hat mein Körper irgendwann gestreikt. Mit massiven Bauchschmerzen und einer Panikattacke bin ich in die Uniklinik gegangen. Erst einmal haben sie mich mit Tavor behandelt, einer starken angstbefreienden Beruhigungstablette. Dann konnte ich endlich schlafen. Es wurde festgestellt, dass mir nichts Körperliches fehlte. Sofort wurde ich in eine psychiatrische Klinik zwangseingewiesen, das heißt gegen meinen Willen.