S. der HOAI erbracht. In solchen Fällen hat sich der Planer mit der bestehenden Bausubstanz planerisch, also technisch oder gestalterisch 2, im Rahmen seiner zu erbringenden Leistungen aneinanderzusetzen, ohne dass für diese Planungsleistungen anrechenbare Kosten nach § 4 HOAI entstehen. Nachdem jedoch der Planer bei der Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er diese neu errichten würde 3, ist sie bei der Honorarermittlung "angemessen" zu berücksichtigen. Mindestsatz Relevanz der mitzuverarbeitenden Bausubstanz Das OLG Köln hat am 29. 2016 4 erneut bestätigt, dass die mitzuverarbeitende Bausubstanz mindestsatzrelevant ist. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz erhöht die anrechenbaren Kosten. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist mindestsatzrelevant | HOAI. Auch bei Vergleichsberechnungen, z. B. im Fall einer Überprüfung, ob eine Mindestsatzunterschreitung vorliegt, sind die anrechenbaren Kosten um die mitzuverarbeitenden Bausubstanz zu erhöhen. Dies gilt auch für bereits geschlossene Verträge, also auch für solche, in denen die Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nicht vereinbart wurde, zum Zeitpunkt der Kostenberechnung 5 keine Vereinbarung getroffen 6 oder die Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sogar explizit ausgeschlossen wurde.
Gepostet am 16. 08. 2017 Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist beim Planen und Bauen im Bestand immer zu berücksichtigen – sie ist mindestsatzrelevant! Beim Planen und Bauen im Bestand, also bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen, erbringt der Architekt oder Ingenieur Planungsleistungen in oder an vorhandener Bausubstanz. Diese vorhandene Bausubstanz wird dabei meist mehr oder weniger technisch oder gestalterisch mitverarbeitet und erhöht gemäß § 4 Abs. Mitzuverarbeitende bausubstanz tea time. 3 HOAI 2013 bei der Honorarermittlung die anrechenbaren Kosten. Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 29. 12. 2016 1 erneut bestätigt, dass die mitzuverarbeitende Bausubstanz bei der Honorarermittlung angemessen zu berücksichtigen ist und die anrechenbaren Kosten entsprechend erhöht: Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist mindestsatzrelevant. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist Bestandteil der Honorarberechnungsgrundlage Bei Umbauten und Modernisierungen, aber auch bei Instandsetzungen und Instandhaltungen, werden von Architekten- und Ingenieuren Planungsleistungen an Bestandsgebäuden oder andere Objekten i.
Damit können sich Planungsbüros auch bei der HOAI 2013 auf das oben genannte Urteil des Landgerichts Görlitz berufen. Fazit: Die Honorarregelungen zum Umbauzuschlag, zu den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) und zu Besonderen Leistungen gelten jeweils unberührt nebeneinander. Üblicherweise sind beim Bauen im Bestand alle drei Leistungs- und Honorarkomponenten anzuwenden, Doppelhonorierungen liegen dabei nicht vor.
Für den Auftraggeber empfiehlt es sich, im Vertrag eine klare Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die anrechenbaren Kosten sich ausschließlich aus § 50 Abs. 1 HOAI 2013 ergeben und eine Erhöhung nach § 50 Abs. 5 HOAI 2013 ausgeschlossen ist.
Nur so erreicht der Planer ein Mindestmaß an Rechtssicherheit. Auch die Frage der "angemessenen Berücksichtigung" dieses Wertes bei den anrechenbaren Kosten sollten Auftraggeber und Planer frühzeitig klären und ebenfalls schriftlich vereinbaren. ■
Denn als Anspruchsgrundlage für spätere Honoraranpassungen kommt nur eine Mindestsatzunterschreitung in Frage. So lesen und verstehen Sie die Beispiele Die Beispiele auf der nächsten Seite zeigen, welche Honorardifferenzen sich bei unterschiedlichen Leistungsbildern und Projekten ergeben, wenn Sie die anrechenbaren Kosten aus mvB nicht in die Honorarberechnung einbeziehen. Auch wenn das ein relativ grobes Raster ist. Es zeigt eindrucksvoll, wie wichtig und sinnvoll es ist, die mvB zu ermitteln. Nachstehend finden Sei noch die Berechnungsformel zur mvB. Sie ist für jede Kostengruppe anzuwenden, in der Sie vorhandene Bausubstanz mitverarbeiten. Honorar: Warum die mitverarbeitete Bausubstanz berücksichtigt werden sollte ++ Berufswelt. Der Leistungsfaktor ist für alle Lph gemittelt (also einheitlich) anzusetzen (siehe Sonderausgabe). Die Formel lautet: Download der Beispielberechnung
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