E s handelt sich dabei NUR um eine Schriftprobe, die zur Vermeidung o. g. Bedrohungen und Nachteile für [BetroffeneR] abgegeben wurde. Die vo n [BetroffeneR] ableiten. "
Deshalb ist sie gem. § 123 BGB anfechtbar. Nach Anfechtung gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Ggf. müsste auch dies gerichtlich geklärt werden. 4. Die Voraussetzungen einer Änderungskündigung sind relativ eng. Vertrag unter zwang unterschrieben sein. Um deren Voraussetzungen abschließend beurteilen zu können, käme es auf sämtliche Details des Einzelfalls an, so dass ich dies an dieser Stelle nicht bewerten kann. Tendenziell halte ich eine Änderungskündigung im vorliegenden Fall eher für unzulässig. 5. Grundsätzlich kommen im vorliegenden Fall unterschiedliche Vorgehensweisen außergerichtlicher und/oder gerichtlicher Art in Betracht. Ein seriöser Rat, was Sie tun sollten, wäre mir jedoch nur möglich, wenn ich in Kenntnis der existierenden Unterlagen wäre, da hier mehrere Probleme vorliegen, die ineinandergreifen. Da der Fall zudem für Sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, gebe ich Ihnen den dringenden Rat, einen Rechtsanwalt mit einer umfassenden Prüfung des Falles zu beauftragen. Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Aber Job annehmen geht vor. Und nur, wenn dir das JC eine schriftliche Aufforderung gibt, diesen Job wieder zu kündigen, gehts weiter. Warum hast du bisher diesen Job nicht angenommen? Die Unterschrift unter die EGV war leider dein Fehler. Du kommst da nicht wieder raus. Und nicht vor 8 Wochen, denn seltenst kann man EGV, die *freiwillig* unterschrieben wurden, erfolgreich anfechten in so kurzer Zeit. Korrekte, rechtssichere Unterschrift bei Verträgen und Urkunden. Da du schon einen WB-Antrag gestellt hast, fragt sich, wieso du seit mind. 6 Monaten nicht weisst, dass man EGVen einfach nicht unterschreiben braucht und das JC niemanden zwingen kann? Es sei dir empfohlen, mehr in einschlägigen Foren zu lesen. Zumindest Grundsätzliches zu wissen, hilft oft. Zum puren Eigenschutz... #8 Der Punkt in der EGV mit der Pflicht die Änderung deiner Telefonnummer dem Maßnahmeträger mitteilen zu müssen, ist zumindest schonmal völliger Schwachsinn, denn es gibt keine gesetzliche Verpflichtung einen Telefonanschluss überhaupt zu besitzen. Aber da du bereits diese EGV unterschrieben hast, kannst du erstmal nichts mal einfach so anfechten.
Denn eine Nichtunterzeichnung einer EGV kann ja auch seit 2011 nicht mehr sanktioniert werden, da ein Kontrahierungszwang gegen das Grundgesetz verstösst. Und: Du MUSST eine EGV auch NIE unterschreiben. Dies steht auch in KEINEM Zusammenhang bzw. Abhängigkeit zur Bewilligung von Leistungen! Nur eine "rechtmäßige" Sanktion würde die Kürzung Deiner Dir zustehenden Leistungen bewirken. Vertrag unter zwang unterschrieben englisch. Wenn übrigens Dein Weiterbewilligungsbescheid dieser Tage nicht ins Haus flattert, empfehle ich Dir noch Anfang nächster Woche einen Antrag auf Vorschuss beim JC mit Fristsetzung der Auszahlung der Dir zustehenden Leistungen zum spätestens 31. 10. 2014 zu stellen (siehe hier im Forum über die Suchfunktion). Insbesondere, wenn Du Mittellosigkeit oder zumindest sehr geringe Geldmittel nachweisen kannst (sprich: Geld reicht z. B. nicht mehr für die Miete, etc. ), dann MUSS das JC Dir Deine VOLLEN Leistungen "dem Grunde nach" zumindest vorläufig bescheiden und Dir auch UMGEHEND auszahlen. Denn das JC ist VERPFLICHTET Dir Deine Leistungen für den kommenden Monat IM VORAUS zu bezahlen.
Wann und wie ein Vertrag zustande kommt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 145 ff. ). Die erste erforderliche Willenserklärung ist dabei das Angebot (auch Antrag genannt), das verbindlich sein muss. Darauf folgen dann die zweite oder gegebenenfalls weitere Willenserklärungen als Annahme (oder Zustimmungserklärung bzw. Vertragsannahme). Aus dem Vertragsrecht Es gibt verschiedenste Arten von Verträgen: Kauf-, Arbeits- oder Mietverträge, um die populärsten zu nennen. Grundsätzlich müssen dabei der Vertragsinhalt und der Vertragsgegenstand so deutlich bestimmt sein, dass für einen Außenstehenden die Absicht der Vertragsparteien klar zu erkennen ist. Außerdem müssen die Vertragspartner jede Willenserklärung des/r anderen erhalten haben. Rechtsgültig sind Verträge darüber hinaus nur, wenn die Vertragsparteien geschäftsfähig sind, also rechtswirksame Willenserklärungen abgeben bzw. Erzwungene_Unterschriften - ichbinbildungstraeger. entgegen nehmen können. Die Geschäftsfähigkeit beginnt normalerweise mit der Volljährigkeit. Einige Verträge müssen schriftlich nieder gelegt sein.
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