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Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: MEDICAL OFFICE - Anwenderforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden. Muster 81 (Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung) - Muster 80 gibt es seit 1. 10. nicht mehr Hallo, gesucht aber nicht gefunden. Gibt es das noch nicht in MO? befindet sich unter "Rechtsquellen" VG Peter Franz ach du meine Güte... Ich habe sie gefunden, unter Hilfe/Rechtsquellen und dann unter Formulare. Was sucht das denn dort? Danke für den Tipp am frühen Morgen! Aber wenn dort Formulare zu finden sind: sollte ich dann nicht vielleicht in Analogie zu meiner Tätigkeit bei laufender Nase erst einmal nach Fußpilz schauen....
Die bisher verwendeten Muster 80 und Muster 81 entfallen. Diese werden ersetzt durch eine kürzere "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" ( Anhang 1 der Anlage 18 BMV-Z) und durch die Kopie der EHIC/GHIC sowie den Vordruck "Nationaler Anspruchsnachweis" ( Anhang 2 der Anlage 18 BMV-Z) Die Praxisverwaltungssysteme enthalten zukünftig die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen. Die bisher notwendigen Kopien für den Identitätsnachweis entfallen. Patienten, die auf der Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt werden (Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien), benötigen jetzt nur noch einen "Nationalen Anspruchsnachweis". Dieser ist bei jeder deutschen aushelfenden Krankenkasse erhältlich und löst den bisherigen Behandlungs- oder Abrechnungsschein ab. Die eigenständige vertragszahnärztliche Vereinbarung zur Versorgung von im Ausland krankenversicherten Patienten wird erstmals im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung normiert und bedeutet mehr Rechtssicherheit bei der Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten für die zahnärztlichen Praxen.
Mit der "Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland" haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) das Verfahren zur Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten erstmalig in einer eigenständigen Vereinbarung normiert. Damit verbunden sind auch Änderungen am bisher praktizierten Verfahren. Die Vereinbarung wird als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrages Zahnärzte und tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft. Die im Altverfahren bisher verwendeten Muster 80 und Muster 81 fallen weg und werden durch eine kürzere "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" sowie durch die Kopie der EHIC/GHIC ersetzt. Unter den folgenden Links finden Sie einige Muster und Dokumente, die von der KZBV zur Verfügung gestellt werden: Provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte (PDF) Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung (PDF) Ausdrucksfähige Fassungen in anderen Sprachversionen finden Sie über die jeweiligen Praxisverwaltungssysteme (PVS) Nationaler Anspruchsnachweis (PDF) Praxishilfe EU-Recht (PDF) Praxishilfe Abkommenrecht (PDF)
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Dr. Roland Steinmetz« (15. November 2018, 09:12) das Formular ist kein Muster wie die üblichen KV-Muster. Die KBV stellt uns dieses Dokument als PDF zur Verfügung und fordert: "Die Software ermöglicht den Aufruf der PDF-Vorlage für die "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" direkt aus dem System. ". Daher wurde es zu den anderen PDF-Dokumenten in die Rechtsquellen einsortiert. Ein Ausfüllen oder Vorbelegen der Inhalte ist anscheinend nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen, G. Wingenbach -INDAMED Support- hmm…; da ist aber viel auszufüllen und dann an die Kasse weiterzuleiten. Und ich denke, das muss doch die Praxis erledigen, oder? Ja, müßten Sie. Ich verweigere dieses Vorhaben... die ganze Arbeit und der ganze Aufwand, dann für die paar Kröten.. da mache ich nicht mit Wer dann unbedingt von uns behandelt werden möchte zahlt bitte bar oder per EC-Karte am Tresen nach Rechnung oder geht halt woanders hin... Grüße, P. Quick
Bestätigung der Kostenübernahme für eine geplante Behandlung im EU-Ausland Mit dem Formular E 112 bescheinigt eine gesetzliche Krankenkasse die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten für eine geplante ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Ausland. Während die gesetzliche Krankenversicherung früher vor allem gesundheitliche Notfälle bei Kurzaufenthalten im EU-Ausland abdeckte, können Versicherte nun auch geplante Behandlungen im Ausland vornehmen lassen. Wer in einem EU-Land gesetzlich krankenversichert ist, hat in vielen Fällen auch in den anderen EU-Ländern das Recht auf Gesundheitsversorgung: Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) haben gesetzlich Versicherte bei Kurzaufenthalten im EU-Ausland das Recht auf ärztliche Versorgung im Notfall. Grenzgänger, Entsendete und Rentner können sich ärztlich oder zahnärztlich am Wohnort im EU-Ausland behandeln lassen. Neu ist die Möglichkeit, im EU-Ausland auch geplante Behandlungen vornehmen zu lassen. Auch wenn eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkassen nicht mehr in allen Fällen erforderlich ist, sollten Patienten stets vor Behandlungsbeginn Rücksprache mit ihrer Krankenkasse halten.
Verfahren ab dem 1. Oktober 2021 Mit der "Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland" haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) das Verfahren zur Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten erstmalig in einer eigenständigen Vereinbarung normiert. Damit verbunden sind auch Änderungen am bisher praktizierten Verfahren. Die Vereinbarung wird als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrages Zahnärzte und tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft. Der GKV-SV und die KZBV haben im Rahmen der Vereinbarung insbesondere das Verfahren zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen weiter optimiert und Änderungen, die sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ergeben haben, berücksichtigt. Ziel war dabei, die Abläufe in den zahnärztlichen Praxen – soweit dies im aktuellen europäischen Rechtsrahmen möglich war – weiter zu entbürokratisieren.