Stellt die jagdliche Einrichtung Gesellschaftsvermögen einer Jagdgesellschaft dar, dann haftet diese für die jagdlichen Einrichtungen. Einen automatischen Übergang des Eigentums an jagdlichen Einrichtungen am Ende der Jagdperiode auf eine neue Jagdgesellschaft gibt es nicht. Der Besitzer bzw. die alte Jagdgesellschaft haftet weiter, solange kein Eigentumsübergang vertraglich festgelegt wird. Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist nach § 1319 ABGB der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Unter diese Bestimmung fallen Gebäude, jeder künstliche Aufbau wie Hochstände, Jagdsitze, Fütterungen, Salzlecken, Aufgrabungen (Luderplätze), Gerüste, Zäune, Brücken und dergleichen.
Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung als vereinbart. b) Erhaltung und Haftung Soweit keine anderslautende privatrechtliche Vereinbarung besteht, trifft die Erhaltungspflicht den Besitzer der Anlage. Diese gilt, solange das Bauwerk besteht. Es empfiehlt sich aber, die jagdliche Einrichtung bei Nichtgebrauch ehestmöglich zu entfernen. Besitzer wird meist der Errichter (Jagdpächter, Jagdgesellschafter, Ausgeher usw. ) sein.
Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Erfordernisse berücksichtigt werden. 4. unverändert (2) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jagdliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. (2) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer Jagdhund mitgeführt werden. (2) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden. (3) Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer Jagdhund einzusetzen, soweit es den Umständen nach erforderlich ist. Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen. 1/1 Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden. Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15.
Jagdliche Einrichtungen wie Hochstände, Jagdhütten, Fütterungen, Luderplätze, Salzlecken und Birschsteige sind Bestandteil eines funktionierenden Jagdreviers. Diese Reviereinrichtungen helfen Jägerinnen und Jäger bei der Ausübung der Jagd: etwa bei der Beobachtung des Wildes, bei der sicheren Schussabgabe und dem Füttern der Wildtiere in der Notzeit. Die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen muss immer mit dem Grundeigentümer abgesprochen werden. Auch sind Jägerinnen und Jäger angehalten, die Reviereinrichtungen unter Bedachtnahme auf die Bewahrung eines natürlichen Landschaftsbildes zu gestalten: beispielsweise sollen sich Hochsitze harmonisch in die Landschaft einfügen und nicht störend empfunden werden. Reviereinrichtungen wie Fütterungen sind wertvolle Bestandteile eines Jagdreviers steht bei der Reviereinrichtung immer im Vordergrund. Um Sicherheit zu gewährleisten ist es sehr wichtig, die Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen. Gerade im Frühjahr, wenn der Schnee zurückgegangen ist, können etwaige witterungsbedingte Schäden zum Vorschein kommen.
Durch die Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 55/2021, welche mit 1. September 2021 in Kraft getreten ist, gilt die Bauordnung nunmehr nicht mehr für die Errichtung von jagdlichen Ansitzeinrichtungen wie Ansitzleitern, Jagdsitze, Jagdschirme, überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2. Für diese ist kein baurechtliches Verfahren mehr erforderlich. Für größere Anlagen (z. Schlafkanzeln über 3 m² Bodenfläche), Futterhütten oder Jagdhütten, für deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, besteht auch weiterhin eine Baubewilligungs- bzw. Anzeigepflicht. Zuständige Baubehörde ist der Bürgermeister. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist der Standort der Jagdeinrichtung entscheidend, da für diesen ein strengerer Schutz der Landschaft bzw. des Naturhaushaltes vorgesehen sein kann. Für Grünland bzw. Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche gewidmet sind, gibt es für Jagdeinrichtungen Bewilligungs- und Anzeigetatbestände im Oö.
In Jagdzeitschriften liest man von Zeit zu Zeit über Vandalismus an Jagdeinrichtungen wie Hochständen und Jagdhütten, aber auch Fütterungen sind schon durch fremde Personen beschädigt worden. Was kann hier getan werden, dass Jägerinnen und Jäger nicht auf dem Schaden sitzen bleiben? Leider gibt es dafür nur sehr eingeschränkt Versicherungsschutz. Prinzipiell sind dies Schäden, für die die Betroffenen selber aufkommen müssen. Vielen Dank für das aufschlussreiche Gespräch! UNIQA Group Die UNIQA Group ist eine der führenden Versicherungsgruppen in ihren Kernmärkten Österreich und Zentral- und Osteuropa (CEE). Rund 20. 000 Mitarbeiter und exklusive Vertriebspartner betreuen in 18 Ländern mehr als 10 Millionen Kunden. In Österreich ist UNIQA mit einem Marktanteil von über 21 Prozent der zweitgrößte Versicherungskonzern. In der Wachstumsregion CEE ist UNIQA in 15 Märkten zu Hause: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn.
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