#1 Hallo, nachdem ein Jahr um ist und der Ölwechsel ansteht habe ein paar Fragen: 1. ) Soll ich von 0w40 auf 5w40 umsteigen? 2. ) Ist 0w40 so dünn das es sich mit Benzin vermischt und somit keine genügende Schmierung stattfindet? 3. 0w40 oder 5w40 in gas. ) Ist es ein Problem wenn ich von 0w40 Mobil1 auf 5w40 von Addinol umsteige Ich fahre fast nur Kurzstrecke und bilde mir ein gelesen zu haben das 5w40 von Addinol in diesem Fall besser geeignet wäre... Danke schau mal hier: ( hier klicken) Dort findet man vieles zum Thema VW Golf. #2 also ich fahr im gti das 0w40 mobil 1 und bin sehr zufrieden! im gti forum fährt es quasi jeder freigegeben ist es auch und daher sollte man da keine bedenken haben. #3 Also ich hab Mobil, zwar das 5W-30, und hatte bis jetzt nie Probleme, also werde ich auch bei der Marke bleiben. Der Tausch sollte kein Problem sein wenn du alles schön ablässt, neuen Filter und neues Öl rein. #4 Fahre auf vielfacher Empfehlung und nachweislich besserer Werte neuerdings das Addinol 5W40. #5 Also ich habe übers Addinol gelesen, daß es eine etwas bessere Reinigungsleistung als das 0w40 Mobil haben soll.
Allerdings wäre die Variante 5W-30 statt 5W-40 nicht ungefährlich: Denn in dem Fall kann es sein, dass das "schwächere" Öl für die in Deinem Motorraum herrschenden Betriebstemperaturen nicht geeignet ist. So, genug erzählt. Nun bist Du aber dran: Was verwendest Du für ein Motoröl? 5W-30 oder 5W-40? Hast Du schon mal aus Versehen das falsche Öl verwendet? 0w40 oder 5w40 diesel. Oder hast Du bereits Erfahrungen mit beiden Varianten gesammelt? Wir sind sehr gespannt auf Deinen Kommentar! Chris von ATP
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Das Gericht fordert ein Werthaltigkeitsgutachten, ein solches ist also anzufertigen. Wie dies zu erstellen ist, ergibt sich unter anderem aus den Stellungnahmen des IDW. Mit einer Zwischenbilanz wäre das Thema also nicht erledigt. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen Bewertung des Fragestellers 04. 2015 | 10:45 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Gründung GmbH mit Sacheinlage als Agio - FoReNo.de. Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Für die umwandlungssteuerrechtliche Sacheinlage ist es nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erforderlich aber auch ausreichend, dass der Einbringende als Gegenleistung ("dafür") für die Einbringung des Betriebsvermögens neue Gesellschaftsanteile erhält. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Einbringungsgegenstand als reines Aufgeld neben der Bareinlage zu übertragen ist [... | UmwStG - Sacheinlage kann durch Aufgeld bei einer Bargründung vorliegen. ]. "
HINWEISE: Die Gebühren eines Notars (der Preis / das Entgelt bzw. die Kosten für seine Dienstleistung) sind bundesweit durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und damit bei jedem Notar einheitlich. Es ist gesetzlich untersagt, hiervon abzuweichen. Der Gebührensatz der Notargebühren umfasst unter anderem • die Beratung durch den Notar • die Entwurfserstellung durch den Notar sowie • die Beurkundung durch den Notar im engeren Sinne. Die Notargebühren richten sich dabei nicht nach Schwierigkeitsgrad oder Aufwand. Bei den nachfolgenden Beispiel-Berechnungen der Notargebühren können – je nach Einzelfall – auch weitere Gebühren anfallen. Etwaige gerichtliche Kosten bleiben unberücksichtigt. Die Notargebühren (Kosten bzw. Entgelt für die Leistungen des Notars) für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind dort verbindlich festgelegt. Nachfolgend finden Sie zwei Beispiele für die Höhen der Notargebühren bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer GmbH stellt die verdeckte Sacheinlage ein nicht zu vernachlässigendes Risiko dar. Da dieses Rechtsinstitut jedoch insbesondere juristischen Laien in der Regel unbekannt ist, treten im Rahmen der oben genannten Vorgänge regelmäßig unvorhergesehene Probleme auf. Um diese zu verhindern ist ein frühzeitiges Erkennen der Sachverhaltskonstellationen erforderlich. Denn wenn nach einer Bargründung oder Kapitalerhöhung die GmbH die ihr zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für den Erwerb einer Leistung von eben jenem einlegenden Gesellschafter verwendet, dann ist dies eine verdeckte Sacheinlage. Dadurch kann es sowohl zu zivilrechtlichen als auch zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. 1. Begriffsbestimmung der verdeckten Sacheinlage Eine verdeckte Sacheinlage im Sinne des § 19 Absatz 4 GmbHG liegt vor, wenn für die Gründung / Kapitalerhöhung einer GmbH eine Bareinlage vereinbart wird, die GmbH aber bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund einer zuvor mit sachlichem und zeitlichen Zusammenhang getroffenen Absprache von dem betroffenen Gesellschafter einen Sachgegenstand erhalten soll.
Leitsatz Eine Sacheinlage gem. § 20 UmwStG 1995 kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen. Normenkette § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG 1995 Sachverhalt Die Klägerin ist eine KG, an der A zunächst mit einem Kommanditanteil von nominal 60 000 DM beteiligt war. Außerdem war er alleiniger Gesellschafter der X-GmbH. Im Streitjahr wurden in nachstehender Reihenfolge mehrere Vorgänge notariell beurkundet: A übertrug schenkweise je einen Kommanditanteil an der Klägerin von nominal 6 000 DM auf seine beiden Töchter. Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH beschloss eine Erhöhung ihres Stammkapitals um 1 000 EUR auf 26 000 EUR. A verpflichtete sich zur Übernahme der neuen Stammeinlage. Er verpflichtete sich zu einer Bareinzahlung i. H. v. 1 000 EUR auf ein Konto der Gesellschaft. Außerdem übertrug er auf die GmbH die Kommanditbeteiligung nebst dem auf diese Beteiligung entfallenen Gewinn.