Schon seit über 30 Jahren habe Ehrenamtliche, die in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv sind, einen Anspruch auf Sonderurlaub nach dem Sonderurlaubsgesetz NRW. Das heißt: Wer eine Ferienfreizeit oder eine internationale Jugendbegegnung leitet, kann bei seinem Arbeitgeber bis zu 8 Arbeitstage unbezahlten Sonderurlaub beantragen. Das Land NRW erstattet den Verdienstausfall ganz oder teilweise - 2017 wurden 80% erstattet. Die Antragstellung ist nicht schwer. Förderung jugendarbeit new york. Unter findest du alle wichtigen Infos und Unterlagen. Oder du informierst dich beim Kreisjugendring Siegen-Wittgenstein Telefon 0271 673 462 33; Mail: Das Gesetz und die Antragsunterlagen stehen auf dieser Seite als download zur Verfügung.
Fachstelle Queere Jugend NRW: Wir bieten… UNTERSTÜTZUNG & FACHBERATUNG für Fachkräfte der Jugendarbeit, die mit jungen Queers arbeiten oder arbeiten wollen, z.
Fit für die Zukunft - Gemeinsam Bildung erleben Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen KJFP NRW 2013 - 2017. Nach Beschluss der Landesregierung vom 4. Juni 2013. Diesem Kinder- und Jugendförderplan liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Bildung an Lernorten außerhalb von Schule an Bedeutung gewinnt. Diese werden wichtiger für das Erlernen und Einüben der Kompetenzen, die zukünftig wesentliche Voraussetzungen für die Integration in Arbeit und Gesellschaft sind. Soziale, interkulturelle und Genderkompetenzen, kulturelle und politische Bildung, Medienkompetenzen und die Befähigung zur Teilhabe an und Gestaltung der Gesellschaft sowie der Gedanke der Inklusion sind wesentliche Elemente, die zur Lebensbildung und zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beitragen. Sie bilden die Grundlage für unsere demokratische Gesellschaft und deren Weiterentwicklung. Förderung jugendarbeit nrw.de. Dieser Kinder- und Jugendförderplan will dazu beitragen, dass alle Kinder und Jugendliche gleiche Chancen erhalten und Benachteiligungen und Risiken präventiv begegnet werden.
Cybermobbing ist eine der größten Gefahren, die die digitale Welt mit sich bringt. Viele Eltern haben Angst, dass auch ihr Kind Opfer von Cybermobbing werden könnte. Diese Sorge ist nicht unberechtigt, denn mit zunehmender Mediennutzung werden diese "Netz-Attacken" immer früher präsent. Grund genug, sich mit der ganzen Thematik zu beschäftigen. Um dem Ganzen gerecht zu werden und die wichtigsten Aspekte kurz aufzugreifen, wird es zu Cybermobbing mehrere Blog-Artikel geben. Im ersten Teil geht es vor allem darum, was Cybermobbing genau ist, wie es entsteht, warum es so gefährlich ist und zwischen welchen Arten von Mobbing im Netz man unterscheidet. Wissenswertes über cybermobbing folgen. Was ist Cybermobbing? Die offizielle Definition des BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) lautet: Unter Cyberbullying oder Cybermobbing versteht man die Beleidigung, Bedrohung, Bloßstellung oder Belästigung von Personen mithilfe von Kommunikationsmedien, beispielsweise über Smartphones, E-Mails, Websites, Foren, Chats und Communities.
Auf dieser Webseite erhalten Sie zudem auch Informationen über eigene Studien. Die Webseite gibt Opfern und Angehörigen nützliche Tipps und stellt Broschüren und Bücher über Cybermobbing zur Verfügung. Auf der Webseite können Betroffene von anderen Jugendlichen bei Problemen im Netz Informationen und Tipps erhalten, sich mit diesen austauschen und beraten lassen. SCHAU HIN! ist eine Initiative, die Hilfe im Umgang mit Medien leistet. Allgemeine Informationen rund ums Cybermobbing und Sicherheit im Netz erhalten Sie auf. Zudem bietet Klicksafe die " Cyber-Mobbing Erste-Hilfe-App " an. In Videotutorials werden die ersten Schritte zur Bekämpfung von Cyberbullying gezeigt, sowie hilfreiche Informationen zum Blockieren, Löschen und Melden von negativen Inhalten auf sozialen Netzwerken gegeben. Präventionsmaßnahmen gegen Cybermobbing Wichtig für die Prävention von Cybermobbing ist das Zusammenspiel mehrerer Faktoren. Cybermobbing Teil 1 – was ist Cybermobbing und was muss ich als Elternteil darüber wissen? - verstehen statt verbieten. Im Vordergrund steht dabei die Förderung von Medienkompetenz. In unserem Artikel " Verantwortungsvoller Umgang mit PC, Smartphone & Co.
0 DE Corinna hat ihrem Freund, in den sie sehr verliebt war, ein Foto von sich im Bikini geschenkt. Nun ist die Liebe zu Ende, und der Freund verschickt das Foto an alle Bekannten und veröffentlicht es in einer Internet-Community. Simon wundert sich, warum ihn plötzlich alle im Chat meiden und niemand mehr mit ihm sprechen will. Bis ihm ein Freund steckt, dass im Internet behauptet wird, er sei ein Nazi. Themenmonat Cybermobbing beim Internet-ABC | Internet-ABC. Dort gibt es auch ein gefälschtes Bild, das ihn bei einer Demonstration von Neonazis zeigt. EU-Spot "Stop Cybermobbing", © klicksafe Noch mehr Infos auf HanisauLand Ein Roman, der einen so schnell nicht mehr loslässt Eine fesselnde Geschichte über das sehr aktuelle Thema "Cyper-Mobbing". Über Medien werden Nachrichten und Informationen, auch Bilder und Filme verbreitet. Medienvielfalt ist wichtig in einer Demokratie.
In Deutschland existiert zwar kein spezielles "Mobbing-Gesetz" oder gar "Cybermobbing-Gesetz", aber es ist möglich, gegen einzelne, strafrechtlich relevante Tatbestände vorzugehen. Cybermobbing-Prozesse vereinigen oft einzelne Straftatbestände wie Beleidigung, Verleumdung, Erpressung/Nötigung oder die Verbreitung von Bildern und Videos ohne Erlaubnis, die in ihrer Kombination weitreichende strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Rechtsverstöße bei Cybermobbing vorliegen können: Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) Wer eine andere Person beschimpft, beleidigt oder anderweitig durch Äußerungen oder Handlungen in ihrer Ehre verletzt oder demütigt, macht sich strafbar. Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186 & 187 Strafgesetzbuch) Wer z. Kids & Cybermobbing: Definition, Beispiele, Tipps | SBK. B. in Foren, sozialen Netzwerken oder Blogs Unwahrheiten über eine Person verbreitet oder Beleidigungen ausspricht, die dazu dienen, dem Ansehen der Person zu schaden, macht sich strafbar. Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch) Wer einer anderen Person Gewalt oder anderweitigen Schaden androht, sofern diese einer Forderung nicht nachkommt, etwas zu tun, zu dulden oder etwas zu unterlassen, macht sich strafbar.