Hallo alle zusammen! Ich bin im 1. Semester und meine Frage bezieht sich auf die Klausur in BGB AT. Soweit keine Probleme bei den einzelnen Erklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) bestehen, könnte man Angebot und Annahme auch gemeinsam unter dem Punkt Einigung erörtern. Nur wie sinnvoll ist das im ersten Semester? Ist es vielleicht besser, wenn ich Angebot und Annahme ausführlich prüfe? Danke im Voraus! Erstellt am 23. 01. 2015 um 21. 51 Uhr Melek * Also im Hinblick auf den Korrektor. (Antwort vom 23. Bgb at klausur bestehen ny. 2015 - 21:54) 0 | 23. 2015 - 21:54 Der wichtigste Satz eines Juristen:"Das kommt darauf an". Nämlich allenfalls, wenn das Zustandekommen des Vertrages völlig unproblematisch ist. Im Allgemeinen ist aber davon dringend abzuraten, weil beide sehr unterschiedliche Prüfungspunkte haben, z. B. bei Angebot (besser: Antrag) abgegeben, in Verkehr gebracht, frei von Irrtum etc., bei Annahme rechtzeitig (unverzüglich) etc. Außerdem ist ja Einigung ein Begriff, der mehr beim Verfügungsgeschäft gebraucht wird, und nicht so häufig beim Verpflichtungsgeschäft (Übergabe und Einigung beim Eigentumsübergang).
(Antwort vom 24. 2015 - 08:29) wstell 0 | 24. 2015 - 08:29 Hi, Wenn Angebot und Annahme unproblematisch sind, dann kannst du es unter einem "Prüfungspunkt" prüfen. Dennoch solltest du eben jeweils in 3 Sätzen subsumieren und nicht im Urteilsstil feststellen. Gerade in den ersten Semestern ist die saubere Subsumtion das A und O. Freu dich, dass der Vertragsschluss unproblematisch ist und halte dich kurz. (Antwort vom 24. 2015 - 10:59) Dr. Doof 0 | 24. 2015 - 10:59 Sinnvoll ist, was Sinn macht. Macht es Sinn, dann können Sie es so machen. BGB AT im Grundstudium | juratipps.com. Unabhängig vom Semester. (Antwort vom 24. 2015 - 11:45) Gast 0 | 24. 2015 - 11:45 (Antwort vom 24. 2015 - 13:03) 0 | 24. 2015 - 13:03
§142 I ein Rechtsgrund nicht besteht". Warum dieses Thema beendet wurde Die Schließung eines Themas geschieht automatisch, wenn das Thema alt ist und es länger keine neuen Beiträge gab. Tipps zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung - Strafrecht AT (Klausuren) - Juristischer Gedankensalat. Hintergrund ist, dass die im Thread gemachten Aussagen nicht mehr zutreffend sein könnten und es nicht sinnvoll ist, dazu weiter zu diskutieren. Bitte informiere dich in neueren Beiträgen oder in unseren redaktionellen Artikeln! Neuere Themen werden manchmal durch die Moderation geschlossen, wenn diese das Gefühl hat, das Thema ist durchgesprochen oder zieht vor allem unangenehme Menschen und/oder Trolle an. Falls noch Fragen offen sind, empfiehlt es sich, zunächst zu schauen, ob es zum jeweiligen Thema nicht aktuelle Artikel bei Studis Online gibt oder ob im Forum vielleicht aktuellere Themen dazu bestehen. Ist das alles nicht der Fall, kannst du natürlich gerne ein neues Thema eröffnen 😇 Dieses Forum wird mit einer selbst weiterentwickelten Version von Phorum betrieben.
Hier gibt es z. von Hemmer eine gute Sammlung:34 Fälle Strafrecht AT Meinungsstreite Dazu gibt es online einige gute Sammlungen: Allgemeines zum Strafrecht ZIS
Ich denke, dass Du die richtigen Vorschriften angesprochen und das richtige Ergebnis hast. Für höhere Bewertungen müssten jedoch die im Fall angelegten Probleme erkannt und unter den richtigen §§ diskutiert werden. Sehe da ad hoc etwa folgenden Lösungsweg: 1. Angebot der Busbetreibergesellschaft zum Abschluss eines Beförderungsvertrages liegt darin, dass M eingelassen wird. 2. BGB Schuldrecht schreiben ohne AT bestanden zu haben? (Schule, Recht, Ausbildung und Studium). Zur Annahme durch M a) Fraglich, ob überhaupt eine Willenserklärung zum Abschluss eines entgeltlichen Befördeurngsvertrages durch M abgegeben wurde, da er ja schließlich nichts bezahlen wollte. Vorbehalte solcher Art sind bei Massenbefördeungsmitteln unbeachtlich (manche sagen dazu: Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten). b) Die Willenserklärung könnte unwirksam sein wegen der Regelungen zur beschränkten Geschäftsfähigkeit. aa) § 110 BGB scheitert daran, dass M die Leistung nicht "bewirkte". Das liegt nur vor, wenn er das Entgelt auch bezahlt hat. bb) Fraglich ist, ob der Abschluss des Beförderungsvertrages durch § 107 BGB gedeckt ist.
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