In meinen Kopf will einfach nicht rein, dass A nun doppelt in Anspruch genommen werden soll, insbesondere wenn B eine Forderung abtritt, die gar nicht mehr existiert?! Hätte A gegen C nicht vielmehr einen Anspruch aus §894 BGB? Freue mich auf Antworten Whatup V. I. P. 20. 2014, 12:00 21. Februar 2011 2. 182 238 AW: Forderungsentkleidete Hypothek Ja genau. Das ist ein klassischer Fall des gutgläubigen Zweiterwerbs einer Hypothek. Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek | Juraexamen.info. Über § 892 BGB wird im Ergebnis der Bestand der Forderung fingiert, weil diese ja eig. für die Übertragung der Hypothek erforderlich wäre. Letztlich wird also ausnahmsweise der gute Glaube an das Bestehen der Forderung geschützt. Die Forderung entsteht dadurch aber nicht, sondern es kommt zu der sog. forderungsentkleideten Hypothek. Aus dem Forderungsverhältnis kann man dann gar nichts einwenden, weil es dieses real ja eben gar nicht gibt. Es wird nur fingiert. Gruß 22. 2014, 19:10 Hallo, danke für die Antwort. Aber was kann derjenige, der nun die Hypothek, nicht aber die Forderung erworben hat (denn die wurde ja nur fingiert) w denn dann praktisch damit anstellen?
Wettlauf der Sicherungsgeber Ein klassisches Problem in der Hypothekenklausur ist der sog. " Wettlauf der Sicherungsgeber". Darunter versteht man die Sicherung einer schuldrechtlichen Forderung, etwa in Form eines Darlehensvertrages, sowohl durch eine Hypothek, als auch durch eine Bürgschaft. Sowohl Bürge als auch Hypothekenschuldner sind schuldnerfremde Personen. Wenn der Schuldner der Forderung nicht zahlt, kann der Gläubiger sowohl Befriedigung aus der Bürgschaft suchen, als auch aus der Hypothek in das Grundstück des Hypothekenschuldners vollstrecken. Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB | Jura Online. Um die Vollstreckung in sein Grundstück zu verhindern, kann der Hypothekenschuldner auf seine Hypothek zahlen. Mit der Zahlung auf die Hypothek an den Gläubiger geht die zu sichernde schuldrechtliche Forderung auf den Hypothekenschuldner über. Mit der Forderung gehen nach §§ 412, 401 BGB die Sicherungsrechte an der Forderung und damit auch die Bürgschaft auf den Hypothekenschuldner über. Damit kann der Hypothekenschuldner, wenn er als Sicherungsgeber zuerst auf die von ihm bestellte Sicherheit in Form der Hypothek zahlt, Regress bei dem Bürgen nehmen und der Bürge wäre allein der Benachteiligte.
Dies ist vielmehr nur in folgenden Fällen denkbar. 1. Die Forderung ist wirksam entstanden, die Hypothek aber nicht. 2. Die Forderung ist nicht wirksam entstanden, dafür aber die Hypothek. 3. Weder Forderung noch Hypothek sind wirksam entstanden. 4. Forderung und Hypothek sind zwar wirksam entstanden, Forderungs- und Hypothekenglaübiger sind aber personenverschieden. Bevor nun die Fälle behandelt werden, möchte ich kurz in Erinnerung rufen, wie eine bereits bestellte Hypothek übertragen wird. Trennung einer Hypothek und einer Forderung bei gutgläubigen Erwerb - §§ 1153, 1138 BGB | iurastudent.de. Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsrecht. Daher ist es eng mit der zu sichernden Forderung verbunden. Daher ist die Übertragung kein selbständiges Rechtsgeschäft, sondern folgt der Forderung, welche gemäß § 398 BGB übertragen wird, nach § 1153 BGB. Die Hypothek ist also Nebenrecht, die Forderung das Hauptrecht. Damit müsste die Übertragung der Forderung mit dem ¨Anhängsel Hypothek¨eigentlich formlos möglich sein. Jedoch beeinflusst die Hypothek die Übertragbarkeit der Forderung dergestalt, dass die Form des § 1154 BGB eingehalten werden muss.
Gutgläubigen Hypothekenerwerb durch fingierte Forderung. Einreden aus Vertrag gegen die gutgläubig erworbene Hypothek. Wettlauf der Sicherungsgeber. Foto: ra2 studio/ Gutgläubiger Erwerb der Hypothek Bei der Immobiliar-Klausur mit der Hypothek als Schwerpunkt muss man zwischen der Anspruchsgrundlage aus der Forderung, welche durch die Hypothek gesichert wird, und der Anspruchsgrundlage aus der Hypothek unterscheiden. Während in der Klausur die Forderung meistens durch verschiedene Zahlungen erfüllt wird, stellt sich bei der Hypothek das Problem, ob sie in Höhe des Betrages der durch Erfüllung erloschenen Forderung gutgläubig erworben werden konnte. Dann muss der Bearbeiter erklären, dass die Hypothek akzessorisch ist (§ 1153 BGB) und damit nur mit einer Forderung zusammen entstehen kann. Da die zu sichernde Forderung aber bereits erfüllt ist, erwirbt man bei einem gutgläubigen Erwerb einer Hypothek also keine Forderung. Es entsteht nur eine abstrakte Forderung, welche nur den Zweck hat, als "Stütze" für die Hypothek zu dienen.
Problem – Trennung von Hypothek und Forderung Im Rahmen der Hypothek kann sich das Problem einer Trennung von Hypothek und Forderung stellen. Das Problem der Trennung von Hypothek und Forderung ergibt sich daraus, dass die Hypothek eigentlich akzessorisch ist und nur zusammen mit der Forderung existieren kann. Das Problem der Trennung von Hypothek und Forderung wirkt sich vor allen Dingen bei der Forderung aus. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf und E sichert das Darlehen durch eine Hypothek ab. B tritt die Forderung an C ab, um die Hypothek kraft Gesetzes übergehen zu lassen. Dies geschieht in der Form der öffentlichen Beglaubigung. C tritt die Forderung mit öffentlicher Beglaubigung an D ab und die Hypothek geht kraft Gesetzes über. D tritt die Forderung wiederum mit öffentlicher Beglaubigung an X ab, damit die Hypothek kraft Gesetzes übergeht. Es stellt sich heraus, dass der D den C bei der Abtretung arglistig getäuscht hat und C erklärt gegenüber D die Anfechtung mit der Folge, dass die Abtretung nicht geschehen ist.
A ficht später die Abtretung an C wegen arglistiger Täuschung an. Wegen der Anfechtung hat C keine Forderung erhalten. Die Hypothek konnte er mithin auch nicht als Berechtigter an den D übertragen, da ja keine Forderung bestand. Weil D aber gutgläubig war, hat er die Hypothek nach oben Gesagtem gemäß §§ 1153, 1138, 892 BGB erworben. Die Forderung befindet sich also bei A, die Hypothek jedoch bei D. Muss dieser Konflikt gelöst werden? Es erscheint möglich, dass B nun von A und D in Anspruch genommen wird und zweimal zahlen muss um eine Vollstreckung zu vermeiden. Die Einheitstheorie möchte dies verhindern indem sie mit dem gutgläubigen Erwerb der Hypothek ausnahmsweise die Forderung mit übergehen lässt. Zur Begründung wird § 1153 BGB – das Akzessoirietätsprinzip – aufgeführt und eine Trennung als systemwidrig eingestuft. Die Trennungstheorie sieht im Verstoß gegen § 1153 BGB kein Hindernis und möchte alles so belassen wie es ist. Der zusätzliche Forderungserwerb sei für D ein Geschenk des Himmels, welches sich nicht mit § 398 BGB vereinbaren lasse.
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