Hier finden Sie die Predigten zum Thema "der verlorene Sohn" direkt zum Abspielen oder Herunterladen. Datum Thema Prediger Predigt 28. 06. 2015 Lukas 15, 25-32 Waskow 21. 2015 Lukas 15, 15-24 14. 2015 Lukas 15, 11-16 Ähnliche Artikel Psalm 23
Er erzählt dieses schockierende Erlebnis dem hl. Vater Johannes Paul II. Dieser sagt zu ihm, er soll diesen Mann am nächsten Tag zum Mittagessen mitnehmen. Nach dem Mittagessen wollte er mit dem Bettler, dem abgefallenen, sündigen Priester, allein sein. Als sie dann zu zweit in einem Zimmer waren, sagte er zu ihm: "Ich möchte bei dir beichten! " Der Bettler antwortete erschüttert darauf. Der verlorene sohn predigt. "Das geht doch nicht. Ich bin ein abgefallener Priester. " "Du bist Priester auf ewig und ich gebe dir die Erlaubnis. ", sagte der Papst. Er beichtete bei ihm und dies war der Anfang einer Bekehrung. Auch wenn diese Begebenheit vielleicht nicht 100% zu unserem Gleichnis passt, weil der barmherzige Vater nichts zu beichten hat, weil er Gott ist, weil Gott ganz heilig ist, kann sie uns trotzdem helfen, einen Aspekt des Gleichnisses besser zu verstehen, und zwar ist das der zweite Teil. Was ist die Sünde des verlorenen Sohnes? Ist es das Weggehen vom Vater? Aber früher oder später hätte er weggehen müssen, denn er ist der jüngere Sohn und es war klar, der ältere übernimmt den Hof und der Jüngere wird ausbezahlt.
Und was er mit seinem Geld macht, ist doch seine Sache? Dass er alles verschleudert ist tragisch, aber muss nicht unbedingt Sünde sein, und dass eine Hungersnot kommt, dafür kann er auch nichts. Die schwere Sünde ist meines Erachtens der Stolz. Nicht nur, dass er zugibt, sich von Gott, vom Vater, entfernt zu haben, sondern die Demut umzukehren, sich helfen zu lassen, ist das Große, das er vollbringt. Und so ist das bei unserer wahren Begebenheit auch: Das Beichten des Heiligen Vater bei diesem Priester ist das Große, das große Zeichen der Demut, das Vorbild für den Priester, das ausschlaggebend war. Der Stolz könnte im Prinzip die Sünde des zweiten Sohnes sein, wenn er sich nicht mitfreut. Damit bin ich beim dritten Teil. Wenn der andere Sohn nicht hineingeht, dann hat er im Prinzip die gleiche Sünde: diesen Hochmut! Der verlorene sohn predit.prd. Wie viele Sünden können auf unseren Stolz zurückgeführt werden, auf das eigene "Ich", das sich immer in den Vordergrund schiebt? So lassen wir uns in der Not nicht helfen, weil wir meinen, wir schaffen es alleine.
Ausser auf den beiden Akut-/Aufnahmestationen werden überall grundsätzlich keine ehemals so genannten «Zwangsmassnahmen» (Isolation, Fixation, Behandlung ohne Zustimmung) angewendet. Gerontopsychiatrie (v. a. bei der Behandlung von Demenz) und Forensik haben andere Voraussetzungen. «Zwangsmassnahmen» gibt es nicht Der Begriff «Zwangsmassnahmen» kommt im Zivilgesetz (ZGB) nicht vor und sollte deshalb auch in der Psychiatrie nicht mehr verwendet werden. Es gibt im ZGB drei verschiedene rechtliche Instrumente, die eine Behandlung ohne die Zustimmung der Patienten ermöglichen. Thomas Maier zeigte die rechtliche Situation und Praxis auf. All diese Massnahmen gründen auf dem Zivilgesetzbuch unter der Rubrik «Erwachsenenschutz». Die drei verschiedenen Arten von Massnahmen sind: Fürsorgerische Unterbringung (FU) (Art. 426 + Art. 427-433) Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 383-385 und 438) Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434) Die FU benennt u. spezifisch das Vorliegen einer psychischen Störung als Grund für eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung.
2015. ↑ Hugo Stamm: Psychex benutzt Gerichtssaal als Propagandabühne. In: Tages-Anzeiger. 27. September 2012. ↑ Andres Büchi: Psychiatrie: Psychex sieht Verschwörung. In: Beobachter. 23. Oktober 2012. ↑ Albert Guler: Die wichtigsten Neuerungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts 8. November 2012. ↑ Pro Infirmis: Fürsorgerische Unterbringung ( Memento vom 20. März 2017 im Internet Archive) Abgerufen am 19. März 2017. ↑ Margot Michel: Fürsorgerische Unterbringung ( Memento vom 20. März 2017 im Internet Archive) Universität Zürich, 2014, S. 4–6. ↑ Zwangseinweisungen in die Psychiatrie aus grundrechtlicher Sicht. In: 17. Februar 2014, abgerufen am 19. März 2017.
Donnerstags-Weiterbildung vom 14. November 2019 mit PD Dr. med. Thomas Maier, Chefarzt Erwachsenenpsychiatrie, Psychiatrie Nord Reges Interesse Kein Stuhl blieb beim Vortrag von Chefarzt Thomas Maier frei: Das Thema «Fürsorgerische Unterbringung, Behandlung ohne Zustimmung, Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit – Ein Update» stiess bei den eigenen Mitarbeitenden auf grosses Interesse. Seitdem es die institutionelle Psychiatrie gibt, ist sie eng mit dem Thema «Zwang» verbunden. Das Bild der Psychiatrie in der Öffentlichkeit ist nach wie vor mit dem Bild der «Zwangsjacke» verknüpft. Die Anwendung von Zwang lässt sich jedoch schwer mit dem heutigen Selbstbild der Psychiatrie und der angestrebten Entstigmatisierung in Einklang bringen: Als «moderne Psychiatrie» gilt eine Psychiatrie mit wenig oder sogar ohne Zwang. In der Psychiatrie Nord werden heute alle Stationen der Erwachsenenpsychiatrie offen geführt. Selbst auf den beiden Akutstationen sind nur zwei Teilbereiche potenziell geschlossen.
Juristisch gesehen bedeutete die FFE einen verwaltungsrechtlichen Eingriff in die ansonsten grossmehrheitlich privatautonom ablaufenden Vorgänge des Zivilrechtes: Die Betroffenen konnten durch Verwaltungszwang, falls notwendig unter Beizug der Polizei, in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt werden. Dabei ist auch ein allfälliges öffentliches Interesse (in ZGB 397a als «Belastung für ihre Umgebung» umschrieben) zu berücksichtigen, sowie vor allem das Wohl der von der FFE betroffenen Personen. Für jede FFE war zwingend ein «Schwächezustand» erforderlich (z. B. Geisteskrankheit, Trunksucht). Zudem zwingend war eine «Selbstgefährdung» erforderlich (z. B. akute Suizidalität, psychotische Episode). Wer nur «fremdgefährdend» ist, durfte nicht mittels FFE hospitalisiert werden (z. B. gewalttätige Ehepartner im häuslichen Streit). Eine Umplazierung erforderte einen neuerlichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde, der unter Beizug der Fachkommission/ Vormundschaftsbehörde gefällt wurde. Sofern die elterliche Obhut nicht entzogen ist, gilt bei Jugendlichen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern.