Wenn er dann noch seine regelmäßigen Arztbesuche wahrnimmt und sein Bewegungsprogramm durchführt, steht seiner weiteren Berufstätigkeit nichts im Wege.
Können Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht mehr arbeiten, müssen Arbeitgeber darauf Rücksicht nehmen. Das hat am Mittwoch, 09. 04. 2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall einer Krankenschwester entschieden (AZ: 10 AZR 637/13). Ihre Klinik muss sie weiterbeschäftigen. Die Frau ist seit 1983 bei einem kommunalen Krankenhaus mit rund 2. 000 Mitarbeitern in Potsdam beschäftigt. Gesundheitliche einschränkung am arbeitsplatz deutschland. Laut Arbeitsvertrag ist sie zur Arbeit nachts und an Wochenenden verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung soll angestrebt werden, die Schichtbelastung möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiter zu verteilen. Als sie aus gesundheitlichen Gründen Medikamente nehmen musste, die nachts zu starker Müdigkeit führten, konnte sie keine Nachtdienste mehr nachgehen. Der Pflegedirektor wollte die Schichteinteilung jedoch nicht ändern und schickte die Klägerin am 12. 06. 2012 nach Hause. Wegen ihrer vom Betriebsarzt auch bescheinigten Nachtschichtuntauglichkeit gelte sie als arbeitsunfähig erkrankt.
Allein die Entgegennahme des Attestes durch den Arbeitgeber stellt noch keinen Vorteil für Sie dar. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, einen ärztlichen Rat zu befolgen, wonach er gewisse belastende Arbeitstätigkeiten zur Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen unterlassen soll. Zwar sei der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht am Ausspruch einer Kündigung gehindert, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, die geschuldete Leistung zu erbringen. Solange der Arbeitnehmer jedoch seine Arbeitsleistung erbringe, sei für diese Annahme mehr nötig als bloß die Vorlage einer ärztlichen Empfehlung sich anders zu verhalten (LAG Hessen 27. Gesundheitliche einschränkung am arbeitsplatz 10. 11. 2006, AZ 18/16 Sa 340/06). Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt.
Darüber hinaus vermitteln wir Ihnen zum Beispiel … Angebote, mit denen Sie eine Ausbildung, Umschulungen oder Anpassungsqualifizierungen absolvieren können, Coachings, mit denen Sie Ihre Chancen auf eine neue Stelle verbessern und sich persönlich weiterentwickeln oder Programme, mit denen Sie eine neue Tätigkeit ausprobieren können. Um gesundheitliche Probleme frühzeitig anzugehen oder gar nicht erst entstehen zu lassen, bieten viele Jobcenter kostenlose Angebote, in denen Sie erfahren, wie Sie Krankheiten vorbeugen und Ihre Gesundheit stärken können. Chronisch krank und berufstätig | Arbeitsschutz | Haufe. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Krankenkassen. Mögliche Angebote der Krankenkassen sind zum Beispiel individuelle Gesundheitsberatungen oder Gruppenangebote zu … Ernährung, Bewegung, Umgang mit Suchtmitteln oder Stressbewältigung. Ihr Jobcenter informiert Sie zu den aktuellen Angeboten in Ihrer Nähe. Finanzielle Unterstützung In bestimmten Fällen können wir Sie auch finanziell unterstützen. Haben Sie zum Beispiel auf Grund einer chronischen Krankheit erhöhte Ausgaben (zum Beispiel für eine spezielle Ernährung), können Sie zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten.
Der EuGH stellt darauf ab, dass es im Unternehmen zunächst eine freie Stelle geben müsse, welche die Person fachlich kompetent einnehmen kann. Wird dies bejaht, prüft der EuGH, ob die Umsetzung auf diese Stelle für den Arbeitgeber zu übermäßigen Belastungen führt. Dies misst der EuGH unter anderem daran, welcher finanzielle Aufwand für den Arbeitgeber damit verbunden ist, wie groß das Unternehmen ist und über welche finanziellen Ressourcen es verfügt, ferner, ob öffentliche Mittel oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden können. Offen bleibt dabei, inwieweit der Arbeitgeber sich selbst um solch eine Unterstützung zur Abmilderung finanzieller Mehrbelastungen bemühen muss. Arbeitgeber müssen auf gesundheitliche Einschränkungen von Arbeitnehmern angemessen Rücksicht nehmen - Thorsten Blaufelder. Legt man die bisherige Rechtsprechung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zugrunde, wird der Arbeitgeber wohl entsprechende Versuche unternehmen oder wenigstens geprüft und begründet verworfen haben müssen. Über finanzielle Belastungen hinaus sollte es aber weiterhin mit den schon heute geltenden Grundsätzen zur Frage der Verpflichtung des Arbeitgebers zur leidensgerechten Beschäftigung möglich sein, eine Unzumutbarkeit aus organisatorischen Gründen darzulegen, vor allem wenn die Leistungseinschränkungen gravierend sind.
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