Startseite ▻ Wörterbuch ▻ Parapluie ❞ Als Quelle verwenden Melden Sie sich an, um dieses Wort auf Ihre Merkliste zu setzen. Wortart: ⓘ Substantiv, maskulin, oder Substantiv, Neutrum Gebrauch: ⓘ scherzhaft, sonst veraltet Häufigkeit: ⓘ ▒ ░░░░ Aussprache: ⓘ Lautschrift 🔉 […ˈplyː] Von Duden empfohlene Trennung Pa|ra|pluie Alle Trennmöglichkeiten Pa|ra|p|luie französisch parapluie, aus griechisch pará = gegen und französisch pluie = Regen der, auch: das Parapluie; Genitiv: des Parapluies, Plural: die Parapluies ↑ Die Duden-Bücherwelt Noch Fragen?
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Nach Abweisung seiner Klage legte der Kläger Berufung ein. Seiner Ansicht nach habe das Gericht seine Erkrankungsvorgeschichte nicht hinreichend gewürdigt. Außerdem verstoße der Aufhebungsvertrag gegen das Gebot des fairen Verhandelns, da er zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags arbeitsunfähig gewesen sei. Der Aufhebungsvertrag sei ihm kurz nach seiner Rückkehr zum Arbeitsplatz zum Unterzeichnen vorgelegt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, der Aufhebungsvertrag sei wirksam, da der Aufhebungsvertrag erst im Januar 2018 unterschrieben worden sei. Der Gesundheitszustand des Klägers zu diesem Zeitpunkt wurde nicht näher erläutert. Ein Nachprüfen über eine medikamentöse Behandlung des Klägers sei ihr bei der Verhandlung nicht zumutbar gewesen. Das Landgericht entschied, dass die Berufung erfolglos bleibt. Anfechtbarkeit eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit Kündigung. Der Aufhebungsvertrag habe das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Der Kläger habe sich auf eine Geschäftsunfähigkeit aus § 105 II BGB berufen. Zwar können Medikamente einen Zustand auslösen, bei dem die Willensbildung vorübergehend eingeschränkt ist, doch liege die Beweislast der Geschäftsunfähigkeit hier beim Kläger.
Dieser sei er allerdings nicht gerecht geworden. Es fehle bereits an der Berufung auf eine Geschäftsunfähigkeit bei Abgabe seiner Willenserklärung. Der Kläger legte nur ein Attest seiner Ärztin vor, welches bestätigte, dass er im Zeitraum vom 28. 11. 17 bis 13. 12. 17 u. a. Antidepressiva verschrieben bekommen habe. Seine Ärztin sprach von einer "eingeschränkten" Geschäftsfähigkeit. Das Attest liefere allerdings keine konkreten medizinischen Aussagen. Zum Aufhebungsvertrag gedrängt - derwesten.de. Des Weiteren unterzeichnete er den Vertrag erst im Januar 2018. Seine Willenserklärung stamme somit aus einem Zeitraum, in welchem das Attest bereits keine Aussagekraft mehr entfalte. Ebenso wurde nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns aus § 241 II BGB verstoßen. Geprüft wurde eine unfaire Behandlung des Klägers, indem seine Entscheidungsfreiheit in missbilligender Weise beeinflusst worden sei. Eine solche Einschränkung sei allerdings nicht dadurch geschaffen worden, dass dem Kläger keine Bedenkzeit bzw. kein Rücktritt- oder Widerrufsrecht geboten wurde.
Diese Handhabung der Sperrzeitenregelung ist allerdings in neueren Urteilen des Bundessozialgerichts zugunsten des Arbeitnehmers geändert worden (Urteil vom 17. 11. 2005, B 11a/11 AL 69/04 R; Urteil vom 12. 07. 2006, B 11a 47/05 R). Nach dieser Rechtsprechung darf die Arbeitsagentur keine Sperrzeit wegen eines Aufhebungsvertrags verhängen, wenn der Arbeitgeber bei Verzicht auf den Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Kündigung ausgesprochen hätte, so dass der Arbeitsplatz so oder so weggefallen wäre (auf die früher relevante "Zumutbarkeit" des Abwartens einer Arbeitgeberkündigung kommt es daher nicht mehr an). Aufhebungsvertrag und dessen Anfechtung. Die Bundesagenur für Arbeit hat diese Rechtsprechung mittlerweile umgesetzt (Durchführungsanweisung Sperrzeit Stand 12/2008 dort unter Ziff. 9. 1. 2). Danach führt ein Aufhebungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen nicht zur Sperrzeit: - eine Abfindung von 0, 25 bis zu 0, 5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und - der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und - die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und - der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Völlig überraschend saß im Büro des Chefs auch dessen Anwalt. Die Arbeitnehmerin wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV des Arbeitgebers abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Ihr wurde ein vorgefertigter Aufhebungsvertrag vorgelegt, den sie sofort unterschreiben sollte. Die Arbeitnehmerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den vorbereiteten Aufhebungsvertag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses von 8 Tagen zum Monatsende vorsah. Was sich bei dem Gespräch genau zugetragen hat und was gesagt wurde, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Wenige Zeit später wurde der abgeschlossene Aufhebungsvertrag dann von der Arbeitnehmerin angefochten, weil sie – wie sie sagte – zu Unrecht mit einer Kündigung bedroht und in der Situation überrumpelt worden sei, so dass sie zum Abschluss des Vertrages gedrängt wurde. Wie wurde entschieden?
Es müssen ganz besondere Umstände vorliegen, um eine Lösung rechtlich zu begründen. 1. Der Rücktritt Der Rücktritt ist dann möglich, wenn der Aufhebungsvertrag selbst einen solchen vorsieht oder aber ein einschlägiger Tarifvertrag einen solchen Rücktritt ermöglicht. Ein allgemeines Rücktrittsrecht bei Aufhebungsverträgen besteht nicht. Ein Rücktritt kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten aus dem Aufhebungsvertrag nicht nachkommt, z. wenn eine vereinbarte Abfindung nicht fristgerecht oder trotz Zahlungsaufforderung durch den Arbeitnehmer nicht zur Zahlung gelangt. der Arbeitnehmer kann dann vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, denn die Einwilligung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist oft von dem Arbeitnehmer gerade wegen der angebotenen Abfindung erfolgt. Dies gilt hingegen nicht, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, weil er evtl. die Insolvenz angemeldet hat ( BAG Urteil vom 10. 11. 2011, 6 AZR 357/10). Der Arbeitgeber darf nämlich bei einer Insolvenz über sein Vermögen nicht mehr selber über dieses verfügen.