Schwedt. In der Oderstadt ist die Bau-Saison eröffnet: Dabei sind Arbeiter zum Beispiel nicht nur am Wassertouristischen Zentrum oder auf privaten Grundstücken im Einsatz. Auch die zwei großen Wohnungsvermieter in Schwedt, die Wohnungsgenossenschaft und die Wohnbauten GmbH, haben ihre Bauteams in Stellung gebracht, um ihre Projekte in die Tat umsetzen zu lassen. Denn der Bedarf nach Wohnungen, die nicht mehr nur in Standardausführung angeboten werden, ist groß. Dass neue Wohnungen einen regelrechten Ansturm von Interessierten auslösen können, weiß man schon bei den Wohnbauten. Das Quartier Am Sonnenhof hat bereits viele Nachfragen ausgelöst, und auch beim Sonnenhaus, das im nächsten Jahr fertig sein soll, gab es weitaus mehr Interessierte als Platz in dem 24 Wohnungen umfassenden Haus ist. Wohnbauten schwedt freie wohnungen kaufen. Exklusive Anzeigen aus der Printausgabe Bagger sind da: Für die Blumenvillen ist der Startschuss gefallen. Foto: U. Bredendick Aber "Nachschub" ist in Sicht, denn nach den Untersuchungen des Kampfmittelräumungsdienstes rollen inzwischen auch die Bagger auf der Baustelle der zukünftigen Blumenvillen, die auf einem Teil des ehemaligen Sportplatzes Bildungszentrum entstehen.
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Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer als versuchte schwere räuberische Erpressung in Tatmehrheit mit Totschlag bewertet. 2. Dieser Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag strafbar gemacht. Wer beim Versuch einer räuberischen Erpressung mindestens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht, ist wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§§ 22, 23 Abs. Schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge – KriPoZ. Dies gilt auch dann, wenn der Täter - wie hier - den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 39, 100). Der Tatbestand des § 251 StGB setzt dabei nicht voraus, daß der Tod unmittelbar durch die Nötigungshandlung verursacht wird. BGH NStZ 1998, 511). Dies war bei der vorsätzlichen Tötung des Uhrmachermeisters R. durch den Angeklagten der Fall, da bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schußwaffe die Gefahr der Eskalation durch Gebrauch der Waffe besteht, wenn das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt.
Des Mordes habe sich der Angeklagte jedoch nicht schuldig gemacht, da er weder heimtückisch noch aus Habgier oder aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe - und demnach keine ihm vorwerfbaren Mordmerkmale vorliegen. Zudem liege weder ein besonders schwerer Raub mit Todesfolge gemäß §§ 249 I, 250 II, 251 StGB noch eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge gemäß §§ 253 I, 250 II, 251 StGB vor, denn der Täter habe einen fälligen Anspruch durchzusetzen versucht und sich nicht rechtswidrig bereichern wollen. "Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken muss (vgl. Erpressung: So können Sie sich wehren - DEVK. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 402/10, NStZ 2011, 519 mwN). Der Täter will sich dann zu Unrecht bereichern, wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat; allein der Umstand, dass ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vorteil nicht rechtswidrig (vgl. Oktober 2010, aaO; Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 434/98).
Danach hatte er per Mail auf die Gläser aufmerksam gemacht und von den betroffenen Unternehmen die Zahlung von 11, 75 Mio. Euro verlangt. Bei Unterlassen der Zahlung hatte der Beschuldigte damit gedroht, weitere Gläser in verschiedenen Supermarktfilialen zu verteilen. Den Tod von Säuglingen hatte er dabei billigend in Kauf genommen. Alle Gläser waren von der Polizei aufgefunden und sichergestellt worden. Zu einer Geldzahlung war es nicht gekommen. Entscheidung des BGH: Der BGH hob das Urteil auf, da der Angeklagte strafbefreiend vom versuchten Mord und der versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge zurückgetreten sei. Zwar habe das LG rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte den Tatbestand des versuchten Mordes und den der schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge (in der Konstellation der sog. Geldforderung mit Schusswaffe eingetrieben: Selbsthilfe oder Nötigung? | Jura Online. versuchten Erfolgsqualifizierung) verwirklicht habe. Allerdings habe er durch seinen Hinweis an die Behörden und die Unternehmen die Vollendung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB verhindert.
Vorherige Gesetzesfassungen
Die Delikte der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge und des Totschlags stehen im Verhältnis der Tateinheit ( BGHSt 39, 100, 108 f. ). § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruches nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 3. Der Angeklagte ist vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Zwar hat das Landgericht das Problem eines möglichen Rücktritts vom Versuch nicht ausdrücklich erörtert. Dies stellt aber unter den gegebenen Umständen des Falles keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Da nach den getroffenen Feststellungen das Vorhaben des Angeklagten, sich mittels einer Straftat Geld zu verschaffen, wegen des unerwarteten Widerstands des Tatopfers gescheitert war (UA S. 5), ging die Strafkammer erkennbar von einem fehlgeschlagenen Versuch aus, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt ausscheidet (vgl. BGHSt 34, 53, 56; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 1; Freiwilligkeit 22).
Die Polizei besitzt diverse Mittel, um die Täter ausfindig zu machen. Deshalb ist es auch sinnvoll eine Anzeige gegen Unbekannt zu stellen. Sonderfall: emotionale Erpressung Emotionale Erpressung beruht auf einer Form der psychischen Gewalt und ist deshalb laut Strafgesetzbuch nicht strafbar. Dennoch kann emotionale Erpressung strafbare Handlungen enthalten, wie z. häusliche Gewalt. Oft sind die Opfer Wutausbrüchen, Beleidigungen und Missachtung ausgesetzt. Wodurch die Täter bei ihnen Schuldgefühle und Ängste erzeugen, um sie emotional an sich zu binden und in ihrem Verhalten zu manipulieren. Das kann sich mit der Zeit sehr stark auf die Psyche auswirken. Erpressung im Internet: "Sextortion" und Bitcoins Wie so viele andere Dinge haben auch Erpressungen ihren Weg ins Internet bzw. in die E-Mail-Postfächer gefunden. Meistens handelt es sich um Massensendungen, damit mehrere Personen zeitgleich erpresst werden können. Sollten Sie E-Mails dieser Art erhalten, öffnen Sie auf keinen Fall die Anhänge, klicken Sie keine Links an und antworten Sie auch nicht.