Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber Als Arbeitnehmer kommt man in den Betrieb, um die arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Als Mitglied des Betriebsrats treten zu den arbeitsvertraglichen noch weitere Pflichten hinzu. Sie sind nun nicht mehr nur Kollege, Sie sind Verhandlungspartner des Arbeitgebers, Berater und Interessenvertreter der Kollegen und Teil des Betriebsratsgremium. Wie arbeiten Sie als Betriebsrat künftig mit Ihrem Arbeitgeber zusammen? Auch hierzu ist im Betriebsverfassungsgesetz etwas geregelt: die natürlichen Interessengegensätze zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sollen auf der Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit ausgetragen werden und auf das gemeinsame Ziel des Wohls der Arbeitnehmer und des Betriebs gerichtet sein (§ 2 Abs. Mitbestimmung/Mitwirkung / 2 Mitbestimmung des Personalrats | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. 1 BetrVG). Das Gesetz verlangt von Betriebsrat und Arbeitgeber verantwortungsvolles Handeln, gegenseitige Offenheit und Ehrlichkeit, die Anerkennung der jeweiligen Interessen und eine entsprechende Rücksichtnahme darauf.
Mitbestimmungsrechte – Wann entscheidet der Betriebsrat mit? Mitbestimmungsrechte – Wann entscheidet der Betriebsrat mit? Wenn in diesen 13 Fallkonstellationen keine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat erreicht wird, entscheidet letztlich die Einigungsstelle. Werden sich Arbeitgeber und Betriebsrat einig, wird oft eine Betriebsvereinbarung getroffen. Diese Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden und haben die gleiche Wirkung wie Tarifverträge auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse. Der Arbeitgeber kann aber auch eine sogenannte Regelungsabsprache mit dem Betriebsrat treffen. Diese muss nicht schriftlich festgehalten werden und wirkt auch nicht unmittelbar und zwingend auf alle Arbeitsverhältnisse. Mitbestimmung im Arbeitsschutz | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Erforderlich ist aber, dass der Betriebsrat über die Regelungsabsprache abstimmt. Wenn der Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit dennoch ohne Zustimmung des Betriebsrates handelt, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Im Beispielsfall wird man allerdings einen groben Verstoß annehmen können. Die Installation von Videokameras stellt die Einführung einer "technischen Einrichtung dar, die dazu bestimmt ist, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen". Der Betriebsrat hat daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 mitzubestimmen. § 43 Mitbestimmung des Betriebsrates / 4. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Dies ist offensichtlich. Jedenfalls wird man für den Fall, dass ähnliche Verstöße des Arbeitgebers in der Vergangenheit vorgekommen sind, einen groben Verstoß der X-GmbH annehmen müssen. Fehlt es am groben Verstoß, stellt sich für den Betriebsrat die Frage, wie er anderweitig erreichen kann, dass der Arbeitgeber die Maßnahme, bei der er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat missachtet hat, wieder rückgängig macht. Nach dem vom Bundesarbeitsgericht lange vertreten wurde, dass es neben dem Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 keinen weiteren allgemeinen Unterlassungsanspruch gebe, hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert [2]. Das Gericht geht davon aus, dass in jedem echten Mitbestimmungsrecht gleichzeitig ein allgemeiner Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens enthalten ist und der Betriebsrat daher, auch ohne Vorliegen eines groben Verstoßes, vom Arbeitgeber die Unterlassung einer mitbestimmungswidrigen Maßnahme verlangen kann.
Neben diesem Anhörungsrecht kommen den deutlich weiter reichenden Mitbestimmungsrechten nach der Betriebsverfassung sowie den Personalvertretungsregelungen des Bundes und der Länder und auch dem Recht der kirchlichen Mitarbeitervertretungen besondere Bedeutung zu. 1. 1 Betriebsverfassung Rechtsgrundlage in der Betriebsverfassung ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Vorschrift besagt, dass der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen hat "bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften". Neu ist die Mitbestimmung bei der Durchführung sog. "mobiler Arbeit" nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, die auch Fragen des Arbeitsschutzes betreffen kann. 2 Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder Da das Arbeitsschutzgesetz und seine Folgeverordnungen nicht allein für die Privatwirtschaft, sondern auch für den öffentlichen Dienst in all seinen Ausgestaltungen gelten, sind die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Personalvertretungsrechts des Bundes und der Länder im Kontext des Arbeitsschutzes zu beachten.
Ein konkreter Anlass hierfür muss nicht bestehen. Zu informieren ist der Betriebsrat zum Beispiel über Kündigungen, Versetzungen, Einstellungen, Planungen von baulichen Veränderungen sowie Belange des Arbeits- und Unfallschutzes. Das Recht auf Anhörung besteht insbesondere im Rahmen von Kündigungen ( § 102 Abs. 1 BetrVG). Ohne die erforderliche Anhörung ist eine Kündigung grundsätzlich unwirksam. Das Beratungsrecht Sieht das Gesetz für bestimmte Maßnahmen ein Beratungsrecht vor, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Meinung des Betriebsrats einzuholen und diese in seinen Entscheidungsprozess einzubeziehen. Zum Beispiel ist dies in Betrieben mit mindestens 20 wahlberechtigten Mitarbeitern bei geplanten Betriebsänderungen (z. B. Stilllegung) der Fall, § 111 BetrVG. Ein solches Beratungsrecht gilt bspw. auch bei der Planung von Um- oder Erweiterungsbauten oder technischen Anlagen (§ 90 BetrVG). Im Betriebserfassungsgesetz sind an verschiedenen Stellen solche Beratungsrechte vorgesehen. Das Widerspruchsrecht Kündigungen kann der Arbeitgeber zwar grundsätzlich ohne die Zustimmung des Betriebsrats aussprechen.
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