Erster offizieller Beitrag #1 Hallo zusammen, hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Gem. dem BFH Urteil vom 30. 11. 2016, Az. VI R 2/15 können Zuzahlungen zum Firmenwagen den geldwerten Vorteil mindern. Ich lese aber immer davon, dass dies funktioniert, wenn die Eigenbeteiligung vom Netto abgezogen wird. In meinem Fall ist es aktuell so: Beispielhaft - vereinfacht: Bruttogehalt (5. 000€) + gledwerter Vorteil (1. 000€) - Zuzahlung Leasingwagen (Leasingrate + Spritpauschale) (800€) = zu versteuerndes Burtto (5. 200€) - aller Steuern und Abgaben (vereinfacht angenommen 40% = 2. 080€) = Nettogehalt (3. 120€) - geldwerter Vorteil (1. 000€) = Auszubezahlendes Nettogehalt (2. 120€) Ist es gem. Dienstwagen: Selbst getragene Kosten | Steuern | Haufe. neuer Regelung so, dass nur die Differenz zwischen geldwerten Vorteil von 1. 000€ und Eigenbeteiligung von 800€ = 200€ aufgeschlagen wird als zu verteuernder geldwerter Vorteil und diese 200€ vom Netto auch wieder abgezogen werden ODER ist das bei mir gar nicht anwendbar, da der Eigenanteil direkt vom Brutto abgezogen wird?
15. 02. 2017 Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Der BFH hat insoweit seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. Ein geldwerter Nachteil kann allerdings auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der Nutzung des Fahrzeugs übersteigt. BFH 30. 11. 2016, VI R 2/15 u. a. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2 15 roter laser. Der Sachverhalt: +++ VI R 2/15 +++ Streitig ist, ob bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens nach der 1-Prozent-Regelung die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftstoffkosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist im Außendienst nichtselbständig tätig.
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen 15. Februar 2017 - Nummer 011/17 - Urteile vom 30. 11. Firmenwagen: 1-%-Regelung und Abzug von Benzinkosten sind nebeneinander möglich - wirtschaftswissen.de. 2016 VI R 2/15, VI R 49/14 Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 30. November 2016 (VI R 2/15 und VI R 49/14) zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entschieden. Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers --entgegen der Auffassung der Finanzbehörden-- bei Anwendung der sog. 1%-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. Im ersten Fall (Az: VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt.
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen Die Online-Recherche erlaubt eine Suche nach Entscheidungen zu einem bestimmten Rechtsproblem. Für die Recherche zur Verfügung stehen dabei die seit 2010 ergangenen V- und NV-Entscheidungen. Die Aktualisierung erfolgt wöchentlich (regelmäßig donnerstags). Entscheidungen im Überblick Seite drucken
Besten Dank und viele Grüße, Flo #2 Das ist der ganz normale Standardfall bzw. die Standardberechnung bei Zuzahlungen. Auch wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn natürlich entsprechend durch die Zuzahlung gemindert wird, musst Du diese Zuzahlung natürlich immer noch bezahlen. Wurde gerne und immer wieder in gleich gelagerten Fällen im Forum erläutert. Einfach mal insoweit die erweiterte Forumssuche nutzen. #3 Danke, heißt das aber das nach neuem Urteil nur ein Betrag von 200€ geldwerter Vorteil zu versteuern wäre > als beim Brutto 200€ (statt 1. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2 15 20 lukas. 000€ - da Differenz) und vom Netto auch nur die 200€ abziehen? viele Grüße #4 Du hast einen Denkfehler. Schau Dir einfach einmal unsere anderen Threads dazu an. #5 Ist es gem. 000€ und Eigenbeteiligung von 800€ = 200€ aufgeschlagen wird als zu verteuernder geldwerter Vorteil Wird es doch auch - siehe deine eigene Aufstellung Bruttogehalt (5. 200€) Wenn jetzt vom Netto nur 200 € abgezogen würden, würdest du ja de facto keinen Eigenanteil zahlen.
Die Kreuzworträtsel-Frage " Teil einer Kulturpflanze " ist einer Lösung mit 8 Buchstaben in diesem Lexikon zugeordnet. Kategorie Schwierigkeit Lösung Länge Kulinarisches mittel REISKORN 8 Eintrag korrigieren So können Sie helfen: Sie haben einen weiteren Vorschlag als Lösung zu dieser Fragestellung? Dann teilen Sie uns das bitte mit! Klicken Sie auf das Symbol zu der entsprechenden Lösung, um einen fehlerhaften Eintrag zu korrigieren. Klicken Sie auf das entsprechende Feld in den Spalten "Kategorie" und "Schwierigkeit", um eine thematische Zuordnung vorzunehmen bzw. die Schwierigkeitsstufe anzupassen.
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RÄTSEL-BEGRIFF EINGEBEN ANZAHL BUCHSTABEN EINGEBEN INHALT EINSENDEN Neuer Vorschlag für Alte Kulturpflanze?