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PROFIL "Es ist besser gut zu sein, als originell zu sein. " tekten ist ein Büro für Architektur, Generalplanung und Projektentwicklung mit Sitz in Köln. Seit der Gründung im Jahr 2002 durch Holger Kirsch realisiert ein leistungsstarkes Team jedes Bauvorhaben auf Wunsch ganzheitlich – vom ersten Entwurf bis hin zur Bauleitung und dem Projektmanagement.
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Für den überlebenden Ehegatten besteht aber auch die Möglichkeit, die fortgesetzte Gütergemeinschaft abzulehnen ( § 1484 Abs. 1 BGB). In diesem Fall kommt die Vorschrift des § 1482 BGB zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Anteil des verstorbenen Ehegatten zu seinem Nachlass gehört. Sind noch weitere Abkömmlinge vorhanden, welche keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge sind, so gilt Folgendes: Das Erbrecht und deren Erbteile bestimmen sich für diese nicht gemeinschaftlichen Abkömmlinge so, als wenn keine fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten wäre ( § 1483 Abs. Fortgesetzte gütergemeinschaft erbschaftsteuer im internationalen vergleich. 2 BGB). 2. 2 Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft Nach § 1485 Abs. 1 BGB setzt sich das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft wie folgt zusammen: aus dem ehelichen Gesamtgut; aus dem Vermögen, welches der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Erblassers erwirbt; aus dem Vermögen, welches der überlebende Ehegatte nach Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt. Für die gemeinschaftlichen Abkömmlinge gilt Folgendes ( § 1485 Abs. 2 BGB): Hatte diese im Zeitpunkt des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft eigenes Vermögen, so gehört dieses nicht zum Gesamtgut.
Gegenübert Verwandten zweiter Ordnung (Eltern des verstorbenen Ehegatten und deren Abkömmlinge) erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Anteils des Erblassers am Gesamtgut, die Hälfte des Sonderguts und die Hälfte des Vorbehaltsguts. Die gleiche Erbquote gilt, wenn noch Großeltern des verstorbenen Ehegatten leben. Sind weder Verwandte (des verstorbenen Ehegatten) erster Ordnung noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Anteil des Erblassers am Gesamtgut, das gesamte Sondergut und das gesamte Vorbehaltsgut. Erbrecht bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft Die Ehegatten können im Ehevertrag die sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbaren. Beim Tod eines Ehegatten ist dann die Gütergemeinschaft mit den vorhandenen Kindern weiterzuführen. Fortgesetzte gütergemeinschaft erbschaftsteuer abgezogen werden. In diesem Fall wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht vererbt. Die Rechte des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut werden dann vereinbarungsgemäß auf die Kinder übertragen und die Gütergemeinschaft wird mit ihnen fortgesetzt.
(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen. (2) 1 Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß. 2 Als Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der Anteil nach § 1490 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt. § 4 ErbStG Fortgesetzte Gütergemeinschaft Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24. 12. 2008 ( BGBl. I S. 3018), in Kraft getreten am 01. 01. 2009 Gesetzesbegründung verfügbar
Gütergemeinschaft und Erbrecht Der eheliche Güterstand ist natürlich nicht nur im Falle einer Scheidung von Belang, sondern hat ebenfalls Auswirkungen auf das Erbrecht. So ist der Güterstand für die Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass ausschlaggebend. Bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft geht der Gesetzgeber erst einmal davon aus, dass die Hälfte des ehelichen Vermögens dem überlebenden Ehegatten gehört, wodurch die andere Hälfte den Nachlass ausmacht. Die Verteilung erfolgt nach der Erbenordnung im Erbrecht. Hiervon erhält der Ehegatte ein Viertel neben den Erben der ersten Ordnung. Falls jedoch keine Abkömmlinge existieren und daher Erben der zweiten Ordnung zum Zuge kommen, bekommt der Ehegatte als Erbanteil die Hälfte des Nachlasses. Gleiches gilt neben den Erben der dritten Ordnung. INSO § 83 – Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft | KPB InsO. Zum Alleinerben wird der Ehegatte aber, wenn keine gesetzlichen Erben der ersten drei Ordnungen existieren.
Die Kinder können bei diesem Güterstand keinen Pflichtteil geltend machen. Lediglich das Vorbehaltsgut und das Sondergut des verstorbenen Ehegatten unterliegen dann dem Ehegattenerbrecht und werden nach den angegebenen Quoten vererbt. Foto: © Rob Marmion -
Hinweis Hier klicken zum Ausklappen Obwohl der Übergang des Anteils an dem Gesamtgut zivilrechtlich keinen Erbfall darstellt, stellt § 4 Abs. 1 ErbStG ihn steuerlich dem Erwerb von Todes wegen gleich. Obwohl der überlebende Ehegatte gemäß § 4 Abs. 1 ErbStG nicht zu den Erwerbern des Anteils gehört, schuldet er gemäß § 20 Abs. Fortgesetzte gütergemeinschaft erbschaftssteuer . 2 ErbStG neben den Abkömmlingen die Steuer. Stirbt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte, so fällt sein Anteil am Gesamtgut der Gütergemeinschaft in seinen Nachlass, der dann der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 ErbStG unterliegt.
3 Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut 1. 3. 1 Allgemeines Bei einer Gütergemeinschaft ist zu unterscheiden zwischen dem Gesamtgut ( § 1416 BGB), dem Sondergut ( § 1417 BGB) und dem Vorbehaltsgut ( § 1418 BGB). Es sind dabei die folgenden 5 Vermögensmassen möglich: Sondergut Ehemann, Vorbehaltsgut Ehemann Sondergut Ehefrau, Vorbehaltsgut Ehefrau Gesamtgut von Ehemann und Ehefrau. 1. 2 Gesamtgut Begründen die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, so werden das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten ( § 1416 Abs. 1 BGB). Dieses gemeinschaftliche Vermögen wird als Gesamtgut bezeichnet. § 4 ErbStG - Fortgesetzte Gütergemeinschaft - dejure.org. Dabei werden die Gegenstände der Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum, ohne dass dies der Übertragung durch ein Rechtsgeschäft bedarf ( § 1416 Abs. 2 BGB). Wird hierbei ein Recht gemeinschaftlich, welches in das Grundbuch... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.