WESSAMAT Eismaschinenfabrik GmbH Marie-Curie-Straße 1 67661 Kaiserslautern Telefon: +49 (0)6301 7910-0 Seit der Gründung des Unternehmens im Jahre 1986 hat sich WESSAMAT mit leistungsfähigen Produkten, innovativer Technik und einem Höchstmaß an Qualität und Zuverlässigkeit zu einem der marktführenden Unternehmen für Eisbereiter in Europa entwickelt. Vom kompakten, steckerfertigen Eisbereiter für die Gastronomie bis hin zu hochleistungsfähigen Eisbereitungsanlagen für die industrielle Eisproduktion bietet WESSAMAT individuelle Lösungen für die unterschiedlichsten Einsatzgebiete.
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Weitere Informationen über das Leistungsportfolio der WESSAMAT-Elektrokomponenten gibt Ihnen der Flyer " Kompetenz in der Kabelkonfektionierung " (pdf, 1, 8 MB) sowie die detaillierten Informationen zur Produktlinie " Elektrokomponenten ". WESSAMAT Imagefilm WESSAMAT entwickelt und produziert Eiswürfelbereiter zur Herstellung von unterschiedlichen Eisarten für eine Vielzahl von Einsatzgebieten und Verwendungsmöglichkeiten. Einen Überblick über das Produktprogramm und die Einsatzgebiete gibt Ihnen der nachfolgende Imagefilm.
Titel: Normenketten: BeamtStG § 15 Abs. 3 S. 1 VwGO § 44a, § 155 Abs. 4 Leitsätze: 1. Das gemäß § 15 Abs. 1 BeamtStG erforderliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn kann nicht im Wege einer eigenständigen Hauptsache gerichtlich eingeklagt werden. Vielmehr ist es als unselbstständige behördliche Mitwirkungshandlung im Rahmen einer gegen den abgebenden Dienstherrn zu richtenden Bescheidungsklage hinsichtlich des Versetzungsbegehrens zu prüfen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zustimmungsverweigerung bei Versetzung » Anwaltskanzlei Flämig. War der Widerspruchsbescheid des Beklagten geeignet, beim Kläger der Eindruck zu erwecken, es wäre der Klageweg hinsichtlich der Erteilung des Einverständnisses eröffnet, so hat der Beklagte die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beamter auf Lebenszeit im Justizvollzugsdienst, Antrag auf Versetzung in ein anderes Land, Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn (verweigert), Klage (unzulässig), Beamter, Dienstherr, Widerspruch, Antrag, Versetzung, Einverständnis, Kosten Fundstelle: BeckRS 2019, 46547 Tenor I.
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Rechtswidrig ist auch die dem Schreiben vom 27. Juni 2016 angehängte Rechtsmittelbelehrung, die irrigerweise davon ausgeht, dass es sich hier um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den gem. § 70 VwGO binnen eines Monats Widerspruch einzulegen ist. Auf welche Art und Weise der Beamte Rechtsschutz erlangen kann, wenn der aufnehmende Dienstherr das Einverständnis verweigert, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In der Literatur wird zu dieser Frage vertreten, dass in einem solchen Fall der Beamte den aufnehmenden Dienstherrn verklagen muss ( vgl. Hilg/Baßlsperger a. a. O. ), während die Gegenauffassung in der Literatur ( vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. A., 2013, § 4 Rn. 39, Fn. 172) und die überwiegende Rechtsprechung ( vgl. Bay. Dienstherr verweigert versetzung online. September 2005, a. ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Juni 2014, a. ; VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2015 a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Februar 2016 a. ) eine solche Möglichkeit unter Bezugnahme auf § 44a VwGO ablehnt.
Selbst wenn der aufnehmende Dienstherr sein Einverständnis erklärt, ist der abgebende Dienstherr nicht gehindert, dennoch den Versetzungswunsch des Beamten abzulehnen. Eine Klagemöglichkeit gegen die Verweigerung des Einverständnisses würde also das behördliche Verfahren verzögern. Wie das OVG Nordrhein-Westfalen (a. Dienstherr verweigert versetzung arbeitsrecht. ) überzeugend dargelegt hat, stellt die Verweigerung des Einverständnisses eine bloße Mitwirkungshandlung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn im Versetzungsverfahren dar. Die dieses Verfahren abschließende behördliche Entscheidung trifft der abgebende Dienstherr. Erst diese Entscheidung besitzt Regelungswirkung und ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Durch die hier vertretende Rechtsauffassung werden auch überflüssige Prozesse vermieden. So müsste, folgte man der Gegenauffassung, der Beamte zwei separate Prozesse führen, wenn sowohl abgebender Dienstherr als auch aufnehmender Dienstherr einer Versetzung ablehnend gegenüberstünden. Dies wird dadurch vermieden, dass der Beamte nur und allein gegen seinen bisherigen Dienstherrn mittels Verpflichtungsklage vorgehen kann und bei diesem Prozess inzident die Rechtmäßigkeit einer Zustimmungsverweigerung durch den aufnehmenden Dienstherrn geprüft wird.
Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger macht mit der Antragsbegründung vielmehr selbst geltend, medizinische Erkenntnisse zur Dienstunfähigkeit lägen nicht vor. Der Vortrag, das Verfahren gegen ihn werde schikanös und rechtsmissbräuchlich betrieben, erschöpft sich in der entsprechenden Behauptung und bleibt ebenfalls ohne jede Substanz. Auf die Anhaltspunkte, die das beklagte Land zur Begründung der Untersuchungsaufforderung und im vorliegenden Verfahren für die mangelnde Dienstfähigkeit des Klägers vorgebracht hat, geht der Zulassungsantrag nur insoweit ein, als er die beschriebenen Auffälligkeiten in dessen Kommunikationsverhalten schlicht bestreitet. Dienstherr verweigert versetzung beamte. Das genügt angesichts der ausführlichen Dokumentation der Schwierigkeiten durch eine große Zahl von Aktenvermerken unterschiedlicher Vorgesetzter nicht, um Zweifel an den Feststellungen zu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das Verwaltungsgericht dabei, auch wenn es keinen spezifischen medizinischen Sachverstand aufweist, seinen in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom auffälligen Kommunikationsverhalten des Klägers verwerten.
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2. 500, 00 Euro festgesetzt. Der mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für die Antragstellerin vorgesehene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 als Studienrätin/Studienrat an der X. -Schule in Kassel mit keiner anderen Bewerberin/ keinem anderen Bewerber zu besetzen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da er sich nicht gegen den richtigen Antragsgegner richtet. Versetzung im öffentlichen Dienst, Dienstherr unzufrieden? (Öffentlicher Dienst). Vorliegend verfolgt die Antragstellerin das Ziel, gem. § 15 Abs. 1 BeamtStG von Nordrhein-Westfalen nach Hessen versetzt zu werden. Diese Versetzung wird gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG von dem abgebenden Dienstherrn im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt, wobei das Land Hessen als aufnehmender Dienstherr mit Schreiben vom 27. Juni 2016 (Bl. 16 der Gerichtsakte) der Antragstellerin mitgeteilt hat, dass ein solches Einverständnis nicht erteilt werde, weil es der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung an der gesundheitlichen Eignung fehle.