Kurze Zeit später folgten YouTube-Kanal, Instagram-Account und eine eigene Website, auf der Jil Trainings- und Ernährungsprogramme und Personal Coaching anbietet. Mittlerweile zählt Road to Glory mehr als 1, 5 Millionen Fans, die eigene Fitnessrezepte-Seite auf Facebook hat über 100? 000 Follower. Erscheint lt. Verlag 8. 10.
Die richtige Kombination aus Training und Ernährung ist essenziell für Kraftsportler und Bodybuilder. Um dich auf deinem Weg zum perfekten Körper zu unterstützen, hat Jil von Road to Glory gemeinsam mit seinem Team Rezepte entwickelt, die den Körper mit allen wichtigen Nährstoffen versorgen und so den Muskelaufbau fördern. Ob Frühstück, Mittagessen, Abendessen oder Post-Workout, ob Low oder High Carb, ob Steak, Salat, Suppe, Kuchen oder andere Leckereien – die über 150 Rezepte erfüllen alle Bedürfnisse und schmecken außerdem richtig gut, sodass du nicht auf Genuss verzichten musst. Übersichtliche Nährwertangaben und klare Schritt-für-Schritt-Anleitungen helfen dir beim Auswählen und Nachkochen. Viele der Gerichte sind zudem schnell zubereitet und lassen sich so auch in einem vollen Gym- und Arbeitsalltag unterbringen – die perfekte Trainingsergänzung auf deiner Road to Glory! 2012 startete Jens Illgner seine Facebook-Seite "Road To Glory By JIL", auf der er seinen Weg zum perfekten Bodybuilder-Köper dokumentiert.
Die Basics habe ich also intus. Warum also Geld für einen Plan ausgeben, wenn ich doch weiß wie es geht? Der Grund dafür ist ganz einfach: Ich brauche wieder klar definierte Ziele. Folgende 3 Ansätze würde ich konkret als Teilziele definieren. Schaffe ich es überhaupt mich an so einen Plan zu halten? Wie diszipliniert bin ich überhaupt? Tut mir der Plan überhaupt gut? Hat der Alex von Road to Glory wirklich meinen "Geschmack" getroffen? Auch dies gilt es herauszufinden. Was kann ich daraus lernen? Wie viel Wissen kann ich aus diesem Experiment übernehmen? Natürlich wäre es schön, wenn ich durch diese Aktion noch 2-3 Kilo abnehmenund meinen Körperfettanteil leicht verringern könnte. Aber das wäre alles "Nice to Have". Natürlich hat man – vorallem wenn man sportlich aktiv ist – immer Baustellen an seinem Körper. Aber die sind jetzt nicht so groß, dass meine Lebensqualität darunter leidet. Da hatte ich vor 2 Jahren noch ganz andere Probleme. Und genau aus diesen Gründen habe ich vor ein paar Tagen einen Ernährungsplan von Road to Glory bestellt.
-------------------------------------- Nochmal zur Wiederholung: Trainingstag_Normal: 3400kcal Cardiotag: 2200kcal Trainingstag_Fresstag: 4300kcal -------------------------------------- Beginn: 81. 4 kg // 12. 0% KFA (71, 6 kg Muskeln // 9, 7 kg Fett) Aktuell: 82. 7 kg // 12. 7% KFA (72, 1 kg Muskeln // 10, 5 kg Fett) Muskeln + 0, 5 kg Fett + 0, 7 kg -------------------------------------- Was meint ihr dazu? Ich werd im Laufe des Tages mein weiteres Vorgehen planen und dann hier niederschreiben. Bin natürlich für Kritik, bzw. Kommentare aller Art offen. von ptrckolous » 23 Jul 2009 00:13 weiteres Vorhaben: Trainingstag_Fresstag: 3950 kcal Trainingstag_Normal: 3050 kcal Cardiotag: 1950 kcal Das dürfte, wenn ich alles richtig berechnet/verstanden hab, was ich aus dem letzten Versuch anhand der Gewichtszunahme bestimmt hab, auf +-0 kcal am Ende der Woche hinauslaufen. Ich werd das jetzt erneut 2 Wochen ausprobieren und dann wieder so einen kleinen Bericht verfassen, inwiefern sich das auf meinen Körper ausgewirkt hat.
(3) HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung) Widersprüchliche Tendenz in der Rechtsprechung des BGH zu § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Entscheidungsbesprechung) §§ 306a, 306b StGB Problematik der schweren Brandstiftung bei gemischt genutzten Gebäuden (Wiss. Mit. Dipl. -Jur. Mario Bachmann und stud. Hilfskraft Ferdinand Goeck (ZIS 6/2010, S. 445-446) (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung) Neue Rechtsprechung des BGH zu gemischt genutzten Gebäuden bei der schweren Brandstiftung des § 306a Abs. 1 StGB (RA Hannah Milena Piel; StV 8/2012, S. 502-509) Hinweis zu den Links: Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen. Titel aus an Verfahrensgang LG Oldenburg, 08. BGH: Zur Vollendung bei gemischt genutzten Gebäuden - ra.de.. 06. 2009 - 731 Js 59455/08 BGH, 26. 2010 - 3 StR 442/09 /BGH Papierfundstellen NStZ 2010, 452 NStZ-RR 2011, 299 Wird zitiert von... (7) BGH, 10. 05.
Allerdings genügt es für ein vollendetes Inbrandsetzen nach § 306 a Abs. Gemischt genutzte gebäude brandstiftung. 1 1. Alt. StGB, wenn in einem - wie hier - einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile selbständig brennen, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, aber nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift, die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschl.
10. der Urteilsgründe) verurteilt ist; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, Brandstiftung in fünf Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Schwere Brandstiftung, § 306a I StGB | Jura Online. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen sowie sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. Das Landgericht hat sich aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung davon überzeugt, dass der Angeklagte während eines Zeitraums von gut eineinhalb Jahren in elf Fällen fremde Sachen in Brand gesetzt hat.
Ob für unverkaufte Wohnmobile auf dem Gelände eines Herstellers bzw. Händlers oder für solche Fahrzeuge, die zur Vermietung auf dem Gelände eines Unternehmens bereitstehen, etwas anderes zu gelten hätte, muss der Senat nicht entscheiden. Die Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 StGB lagen hier deshalb vor. Die Eigenschaft des Brandobjekts, als Wohnung zu dienen, hat der Angeklagte erkannt. Dass er glaubte, es halte sich dort zum Tatzeitpunkt niemand auf, ist bei § 306 a Abs. 1 StGB bedeutungslos (Wolff in LK 12. 24). 3. Der Angeklagte legte auch im Fall II. 4. der Urteilsgründe Feuer an einem Wohnmobil, das aber gelöscht werden konnte, ehe das Fahrzeug selbständig in Brand geriet. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft nur Sachbeschädigung und nicht versuchte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) angenommen. Der Angeklagte ist hierdurch indes nicht beschwert. 4. Die Aufhebung im Fall II. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, dass die weiteren Einzelstrafen in der Höhe von ihr betroffen sind.