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Arbeitgeber muss keine Kopien anfertigen Das Gesetz spricht in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur davon, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen dem Betriebsrat "zur Verfügung zu stellen" hat. Wie dies konkret zu erfolgen hat, sagt das Gesetz leider nicht. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass der Betriebsrat grundsätzlich keinen Anspruch auf Aushändigung der Unterlagen oder von Kopien davon hat. Wenn der Arbeitgeber also erklärt, der Betriebsrat könne die Unterlagen gerne bei ihm einsehen, aber er verweigere die Herausgabe von Kopien oder die Mitnahme der Unterlagen etwa ins Betriebsratsbüro, so ist der Arbeitgeber damit durchaus im Recht. Vorlage bewerbungsunterlagen betriebsrat bei. Ein Beschlussverfahren einzuleiten, das auf Herausgabe von Fotokopien der Unterlagen gerichtet wäre, hätte demgemäß keine Aussicht auf Erfolg. Praxistipp: so kommen Sie doch an Kopien Wenn der Betriebsrat sich allerdings an dieser Stelle etwas "pfiffig" anstellt, kann er den Arbeitgeber einfach und wirkungsvoll dazu bringen, dem Betriebsrat zukünftig auch Kopien zu überlassen.
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Soweit eine Schwerbehinderung oder Schwangerschaft vorliegt, ist der Betriebsrat auch hierüber in Kenntnis zu setzen. Vorlage von Bewerbungsunterlagen Vorhandene Unterlagen müssen gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Betriebsrat vollständig vorgelegt werden, damit dieser sich eine umfassende und abschließende Meinung über die Bewerber und die zu erwartenden Auswirkungen der Einstellung bilden kann. Bedeutung erlangt dies vor allem während des Bewerbungsverfahrens. Hier sind nicht nur die vom Bewerber eingereichten klassischen Bewerbungsunterlagen wie Lebenslauf und Motivationsschreiben vorzulegen, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auch die Unterlagen, die der Arbeitgeber alleine oder zusammen mit dem Bewerber erstellt hat (BAG vom 17. Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Bewerbungen - Rechtsanwalt Arbeitsrecht - Marion Zehe. 06. 2008, 1 ABR 20/07). Dazu zählen etwa Personalfragebögen, schriftliche Auskünfte von dritter Seite sowie Ergebnisse von Tests und Einstellungsprüfungen (BAG vom 14. 12. 2004, 1 ABR 55/03). Vorzulegen sind dem Betriebsrat ferner Aufzeichnungen, die vom Arbeitgeber während eines Vorstellungsgesprächs angefertigt worden sind.
Betriebsrat hat Recht auf Einsicht Will der Betriebsrat näher informiert werden, so kann er auch Einsicht in Unterlagen und Dokumente verlangen. Dies ist in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geregelt. Im Gegensatz zur Informationspflicht, der der Arbeitgeber von sich aus nachkommen muss, setzt die Einsicht in Unterlagen stets eine konkrete Geltendmachung des Einsichtsanspruchs durch den Betriebsrat voraus. Das kann grundsätzlich formlos erfolgen, also auch mündlich. Aus Beweisgründen empfiehlt sich allerdings die Schrift- / Textform unter Setzung einer nicht zu langen Frist, bis zu der der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Einsicht zu gewähren hat. Bewerbungsunterlagen | Betriebsrat Lexikon. Beispiele für vorzulegende Unterlagen: Verträge mit Arbeitnehmerüberlassungsfirmen über die Überlassung von Arbeitnehmern Verträge mit Drittunternehmen über Werkvertragsleistungen Gesellschaftsverträge Gewinnabführungsvereinbarungen Unternehmenskaufverträge Gehaltslisten Bewerbungsunterlagen, etc. Grundsätzlich kann der Betriebsrat die Vorlage jeglicher Unterlagen verlangen (und deren Vorlage nötigenfalls auch arbeitsgerichtlich durchsetzen), die in irgendeinem Zusammenhang mit gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats stehen.
Der Arbeitgeber muss in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor einer Einstellung dem Betriebsrat Auskunft geben und dessen einholen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dazu muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen und ihm Auskunft über die Person der Beteiligten geben. Zu den Beteiligten gehören auch die abgelehnten Bewerber, betont das BAG. Vorlage bewerbungsunterlagen betriebsrat ski. Denn die Vorlage- und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG soll zum einen dem Betriebsrat die Informationen verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Zum anderen soll der Betriebsrat bei seiner Beteiligung vor einer Einstellung die Möglichkeit haben, Anregungen für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesichtspunkte vorzutragen, die aus seiner Sicht für die Berücksichtigung eines anderen als des vom Arbeitgeber ausgewählten Stellenbewerbers sprechen. Entsprechend diesem Zweck erstreckt sich das Recht des Betriebsrats auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen auch auf solche Bewerbungen, die von einem unternehmensin-ternen Recruitment-Center vorab aussortiert wurden.
© Jeanette Dietl - Grundsätzliche Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig Mitarbeitern steht dem Betriebsrat bei jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung ein Mitbestimmungsrecht zu. Damit der Betriebsrat dieses Mitbestimmungsrecht ausüben kann, ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber ihn über jede geplante personelle Maßnahme umfassend unterrichtet. Dem Betriebsrat müssen Auskünfte über die beteiligten Personen sowie über die betriebsinternen Auswirkungen der geplanten Maßnahme erteilt werden. Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle Bewerbungsunterlagen vorlegen | Dittmann & Kahlau. Plant der Arbeitgeber beispielsweise, eine offene Stelle neu zu besetzen, hat er den Betriebsrat über die Personalien sowie sämtliche persönlichen Umstände aller Bewerber zu informieren. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bezieht sich also nicht nur auf die Person des Bewerbers, der eingestellt werden soll, sondern auch auf all die Bewerber, die letztlich außen vor bleiben. Die personenbezogenen Informationen müssen in jedem Fall Name, Vorname, Alter, Familienstand und Angaben über die Berufsausbildung sowie die fachliche Vorbildung enthalten.