Mit Beschluss vom 11. 08. 2009 – 2 BvR 941/08 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Videoaufzeichnungen zur Geschwindigkeitsmessung nicht auf einen ministeriellen Erlass gestützt werden dürfen. Verkehrssituation und Straßenprojekte in Österreich - Seite 41 - alpinforum.com. Dieser ist keine geeignete Rechtsgrundlage für den hiermit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des hiervon Betroffenen. Hierunter fällt auch das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Sachverhalte und Daten offenbart und verwendet werden. Vorliegend wurden von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt, ohne dass etwa anhand eines konkreten Tatverdachts eine Auswahl der eines Verkehrsverstoßes Verdächtigen erfolgte. Eine derartige Datenerhebung in Gestalt der technischen Aufzeichnung von Bildmaterial zur Identifizierung von Fahrzeug und Fahrer stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere auch denjenigen, der sich bewusst in die Öffentlichkeit begibt.
Manche Strecken sind auch oft tagsüber leer, bspw. die Garmisch-Autobahn, die A93 Holledau-Regensburg und viele Autobahnen in den neuen Bundesländern. Gerade dort gibts ja keinerlei Rechtfertigung für Tempolimits - die Straßen sind leer, man würde völlig sinnlos Leute am zügigen Vorankommen behindern. Selten so einen Unfug gelesen. Videoüberwachung auf Autobahnen. Für Überholen muss man nicht mindestens 20 km/h schneller sein, das steht nirgends in irgendwelchen Gesetzen oder Urteilen von Gerichten, das hast du frei erfunden bzw. bist einem alten Internet-Mythos aufgesessen. Ein Überholvorgang muss auch nicht in maximal 45 Sekunden abgeschlossen sein, auch das hast du frei erfunden. Was stimmt ist, dass es ein Rechtsfahrgebot gibt und laut gängiger Rechtsauslegung in Deutschland nur dann links geblieben werden darf, wenn ab und zu jemand auf der rechts davon befindlichen Spur überholt wird, in der Regel sind 20 Sekunden zwischen den Überholvorgängen als Maximum erlaubt. Die vielen Schnellfahrer sparen auf solchen Strecken vielleicht ein paar Minuten ein, dafür sieht man sie nachher an der Tankstelle wieder.
Kann Deinen rger zu 100% verstehen, passiert mir auch manchmal, aber die von Dir angewandte Methode ist mir dann doch ein wenig zu krass. Nicht aus dem Grund, da ich irgendetwas falsch machen knnte, sondern es ja auch schon so manches Beispiel gegeben hat, in dem der/die Vordermann/frau dann so einen Bldsinn veranstaltet, den ich dann evtl. sogar strafrechtlich ausbaden kann. So lange der Gesetzgeber derart extrem auf der Seite der Unfhigen steht, ist mir das eine Nummer zu hei. @danke_mama Zitat Nu lasst doch @PS_ in Ruhe seine Argumente fr ein generelles Tempolimit nennen. Er hat ja Recht. Ich meine - er hat's doch treffend beschrieben, wieso zu groe Geschwindigkeitsunterschiede problematisch sind. Nein, nein, und nochmals nein!! Das Problem sind nicht Geschwindigkeitsunterschiede, sondern die mangelnden Fhigkeiten mancher Verkehrsteilnehmer. Es gibt bei uns schon einige Fälle, wo ein Tempolimit von 30, mit dem Schild 50 und nicht Ende 30 aufgehoben wird. Gibt es da rechtlich einen Unterschied? - Quora. (*) Du beschreibst es ja recht treffend: Zitat Der Rechtsfahrer sieht in einiger Entfernung den LKW und hat 2 aktive Mglichkeiten: Rechts bleiben und vorhersehbar bremsen mssen, oder so frh zum Linksfahrer werden, dass der Spurwechsel niemanden behindert.
Ein zusätzliches Problem: Liefert die Verkehrslage keinen Anlass für ein Tempolimit, halten sich viele Autofahrer auch nicht daran. Lange Rede kurzer Sinn: Es ist ein umstrittenes Thema und darum geht es.
Beim Versicherungsschutz kenne ich mich zu wenig aus um mir da anzumaßen, genaue Aussagen zu treffen. Wer aber mit deutlich über Tempo 130 unterwegs ist, hat auf jeden Fall immer eine Teilschuld, wenn er nicht nachweisen kann, dass das ganze bei 130 auch passiert wäre, und das kann man praktisch nie. Und es gab auch schon entsprechende Gerichtsurteile, dass selbst wenn jemand absolut widerrechtlich plötzlich aus der rechten Spur ausschert und dann von einem mit 200 Sachen mitgenommen wird, der mit 200 Sachen, egal wie einwandfrei er eigentlich gefahren sein mag, trotzdem eine erhebliche Schuld angelastet bekommt. Einfach, weil dieser Unfall mit 130 nicht oder nicht in dieser Schwere passiert wäre. Beim Versicherungsschutz beinhalten viele Versicherungen wohl Klauseln, die bei sowas eine hohe Eigenbeteiligung des Schnellfahrers nach sich ziehen. Hier das angesprochene Urteil:... Die Richtgeschwindigkeit ist nämlich gerade dafür empfohlen worden, um Gefahren herabzusetzen, die auf den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit hoher Geschwindigkeit erfahrungsgemäß herrühren.
Die Abstimmung gestaltet sich nicht so einfach, da man ja je nach Verkehrssituation sowohl Langsam- als auch Schnellfahrer sein kann. Vor allem, wie definiere ich Langsam- bsw. Schnellfahrer? Habe schon Situationen erlebt, in denen ich mit 140 Schnellfahrer oder mit 240 Langsamfahrer war. Als Langsamfahrer kann ich mich in den letzten Jahren an eine einzige Situation erinnern, in der ich vollkommen zurecht die Lichthupe von einem Schnellfahrer bekommen habe. War einfach zu nachlssig beim Blick in den Rckspiegel und habe die Geschwindigkeit des anderen nicht korrekt eingeschtzt und daher entschieden, die Lcke zwischen zwei Fahrzeugen auf der rechten Spur 'auszulassen'. Mit der Lichthupe (brigens aus mehr als ausreichendem Abstand) wurde ich auf mein Fehlverhalten hingewiesen und bin dann sofort nach rechts. Situation gelst. Andererseits ist fr mich als Schnellfahrer die Lichthupe aus gengend Abstand und einmalig eingesetzt, das einzig legitime und probate Mittel, einen 'Penner' auf mich aufmerksam zu machen.
Re: Verkehrssituation und Straßenprojekte in Österreich Beitrag von flamesoldier » 25. 07. 2018 - 16:46 j-d-s hat geschrieben: ↑ 24. 2018 - 23:53 Es gibt ja auch das Rechtsfahrgebot. Du darfst die linke Spur nur zum überholen verwenden, und beim überholen musst du mindest 20 km/h schneller sein bzw. den Überholvorgang innerhalb von 45 Sekunden abgeschlossen haben. Und ich sehe übrigens "Stress bei Langsamfahrern" nicht als Grund, um dafür den vielen zügigen Fahrern das Vorankommen zu erschweren und sie viel Zeit zu kosten. Es gibt ja Statistiken, dass in den Bereichen, wo kein Tempolimit gilt, 70% oder so auch schneller als 130 fahren. Insofern ist 130 mitnichten "normal" - sondern halt langsam. Übrigens ist ein weiterer Mythos in dem Zusammenhang, dass man nicht schneller ankäme, wenn man schneller fährt. Ich hab das schon oft ausprobiert, man ist da deutlich schneller da - wenn man halt zu entsprechenden Zeiten fährt, bspw. nach 20 Uhr, oder früh am Morgen, oder am Wochenende (aber nicht zu Ferienbeginn).
(2) In Ablaufanlagen mit technischen Einrichtungen zur Überwachung des Beidrückens können zu Absatz (1) Nr. 5 in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln gegeben sein. (3) Wenn in einem Baugleis rangiert wird oder der Weichenwärter dem Triebfahrzeugführer mitgeteilt hat, dass in einem gesperrten Bahnhofsgleis Beschäftigte gewarnt werden müssen, gilt Folgendes: 1. Die Spitze der Rangierfahrt muss mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein. 2. Die Rangierfahrt muss luftgebremst durchführt werden. 3. Ansagen - ICE-Treff. Die Rangierfahrt muss von der Spitze aus gesteuert sein oder die Spitze der Rangierfahrt muss mit einem Rangierbegleiter besetzt sein. Auf das Besetzen des Fahrzeugs an der Spitze darf verzichtet werden, wenn - nur ein Fahrzeug geschoben wird und - der Triebfahrzeugführer den Fahrweg beobachten kann und - eine Person unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt das Freisein des Fahrwegs von Beschäftigten direkt vor dem ersten Fahrzeug feststellt. 4. Wenn sich der Triebfahrzeugführer an der Spitze der Rangierfahrt, aber nicht im Führerraum befindet, muss er mit einem Signalhorn ausgerüstet sein.
Zum Thema "warum selten": die Ansage, dass der Fahrweg frei ist, darf nur der Ww (Fdl) geben, in dessen Bereich die Rf startet. Da die Rf mitunter über mehrere Zuständigkeitsbereiche geht, ist die Abstimmung mitunter etwas langwierig... #23 Ja, stimmt, wenn man in einem Bereich bleibt, muss an ja nicht so weit. Und wenn man von Gleis 24 in die VN will, ist man ja in den PV-Gleisen schon aus dem Gröbsten raus.
Als Ablaufen wird bezeichnet, wenn Wagen über einen Ablaufberg oder in Bahnhöfen über ein geneigtes Ausziehgleis gedrückt werden und diese Bewegung während der Fahrt durch die Schwerkraft erfolgt. Sind Waggons hingegen nicht mit einem Triebfahrzeug gekuppelt und rollen sie alleine weiter, nachdem das Triebfahrzeug angehalten hat, wird dieser Beschleunigungsvorgang Abstoßen genannt. Die Bewegung, bei der getrennt stehende Fahrzeuge zum Kuppeln zusammengedrückt werden, nennt sich Beidrücken. Aufdrücken wiederum bedeutet, das stehende Fahrzeuge zusammengedrückt werden, um so die Pufferfedern anzuspannen und das Kuppeln oder Entkuppeln zu vereinfachen. Und Verschieben bedeutet, dass Schienenfahrzeuge durch Menschen oder andere Antriebe, bei denen kein Triebfahrzeug beteiligt ist, bewegt werden. Welche Anlagen und Hilfsmittel kommen beim Rangieren zum Einsatz? Viele Bahnhöfe sind mit Gleisen und anderen Anlagen fürs Rangieren ausgestattet. Daneben gibt es Rangierbahnhöfe, die ausschließlich dem Rangieren dienen.
Solche Bahnhöfe wurden früher auch Verschiebebahnhöfe genannt. Zu den Rangieranlagen gehören spezielle Gleise oder Gleisgruppen, darunter zum Beispiel die Richtungsgruppe in einem Rangierbahnhof, Überführungs- und Ausziehgleise, Ablaufberge und Förderanlagen, mit denen Waggons ohne Triebfahrzeug bewegt werden können. Auch Gleisbremsen, Rangierstellwerke, Signale und etliche andere Einrichtungen zählen zu den Vorrichtungen fürs Rangieren. Um abgestoßene oder ablaufende Wagen abzubremsen, sind vergleichsweise aufwändige Anlagen notwendig. Ein klassisches Hilfsmittel dabei ist der sogenannte Hemmschuhleger. Dabei handelt es sich um einen Hemmschuh, den ein Mitarbeiter auf das Gleis legt. Läuft ein Waggon mit einem Rad darauf auf, entsteht eine Bremswirkung. In Rangierbahnhöfen sind außerdem manuell oder automatisch gesteuerte Gleisbremsen im Einsatz. Sie sind direkt unterhalb des Ablaufberges in mehrere Gleise integriert und sorgen dafür, dass die ablaufenden Waggons keine zu hohe Geschwindigkeit haben, wenn sie im Zielgleis ankommen.