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Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim objektiv (auch) fremden Geschäft vermutet. Problem: Nichtige Verträge aA (Rspr. ): (+), aber Aufwendungen nicht "erforderlich"; Arg. : Vermutungsregel hM (Lit. ): (-); Arg. : Systematik III. Ohne Auftrag Auftrag i. S. v. §§ 662 ff. BGB Sonstige Rechtsbeziehungen, aus denen sich Recht bzw. Pflicht zur Vornahme des Geschäfts ergibt. Beispiele: Arbeitsvertrag, §§ 611 ff. BGB; Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB. IV. Berechtigung 1. GoA_In welchem Schema prüfe ich das Übernahmeverschuld... | Gesetzliche Schuldverhältnisse | Repetico. Interessen- und Willensgemäßheit, §§ 677, 683 S. 1 BGB 2. Genehmigung, § 684 S. 2 BGB 3. Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB B. Rechtsfolgen I. Ansprüche des Geschäftsherrn 1. Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667 BGB 2. Schadensersatz, § 280 I BGB Die echte berechtigte GoA ist ein Schuldverhältnis. Erfasst ist das "Ausführungsverschulden". Bei "Übernahmeverschulden" liegt eine unberechtigte GoA vor. Anspruchsgrundlage dann: § 678 BGB II. Ansprüche des Geschäftsführers Ersatz der Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, §§ 683 S. 1, 670 BGB Problem: Arbeitsleistung des Geschäftführers aA: (-); Arg.
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I. Geschäftsbesorgung (Anspruchssteller = Geschäftsherr) jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit II. Fremdheit des Geschäft Im Rahmen von § 677 BGB sind drei Arten von "fremden Geschäften" bekannt: das subjektiv fremde Geschäft, das objektiv fremde Geschäft sowie das "auch-fremde" Geschäft. 1. Objektiv fremdes Geschäft ist gegeben, wenn aus der Sicht des Geschäftsführers ein fremdes Geschäft vorliegt Objektiv fremd ist ein Geschäft, wenn es schon nach seinen äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört. Unberechtigte goa schema model. 2. "Auch-fremdes" Geschäft "Auch-fremdes" Geschäft ist ein Geschäft, dass sowohl in den Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsherrn als auch in den des Geschäftsführers fällt. P: Pflichtgebundener Geschäftsführer P: Private Aufopferung zur Gefahrenabwehr P: Öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr 3. Subjektiv fremdes Geschäft Subjektiv fremd ist ein Geschäft, wenn der Fremdcharakter eines Geschäfts zunächst nicht ersichtlich ist.
Aufbau der Prüfung - Unechte, angemaßte GoA, § 687 II BGB Die unechte, angemaßte GoA ist in § 687 II BGB geregelt. Beispiel: A hat ein Auto, das ihm von B gestohlen wird. B verkauft und übereignet das Fahrzeug weiter an C. C hat den Kaufpreis gezahlt. Nun kann die Frage gestellt werden, welche Ansprüche A gegen B hat. Hierbei ist zwischen Ansprüchen aufgrund der Wegnahme und Ansprüchen wegen der Weiterveräußerung zu unterscheiden. Hierzu gehören auch Ansprüche, welche eine unechte, angemaßte GoA voraussetzen. Bezüglich der Wegnahme hat A gegen B zunächst Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB sowie gemäß § 823 II BGB i. Unberechtigte goa schema theory. V. m. § 242 StGB. Hinsichtlich der Weiterveräußerung könnte eine unechte, angemaßte GoA zu einem Schadensersatz nach den §§ 687 II, 678 BGB führen. A. Voraussetzungen I. Fremdes Geschäft Die unechte, angemaßte GoA setzt zunächst ein fremdes Geschäft voraus. Normalerweise obliegt es dem Eigentümer, über sein Eigentum zu verfügen. Mithin ist die Weiterveräußerung ein objektiv fremdes Geschäft.
SchaE-Anspruch des GH gegen GF
: Sinn und Zweck der GoA (Schutz vor aufgedrängter Bereicherung) aA: (+); Arg. : Sinn und Zweck der GoA (Belohnung des altruistisch Handelnden) hM: zumindest bei beruflicher Tätigkeit; Arg. : Rechtsgedanke des § 1835 III BGB analog Problem: Risikotypische Begleitschäden aA: (-); Arg. : Wortlaut hM: (+); Arg. : Sinn und Zweck der §§ 677 ff. BGB (Belohnung des altruistisch Handelnden)