Textdaten <<< >>> Autor: Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}} Titel: Herr von Ribbeck auf Ribbeck im Havelland Untertitel: aus: Gedichte, S. 318 –319 Herausgeber: Auflage: 10. Auflage Entstehungsdatum: 1889 Erscheinungsdatum: 1905 [Erstdruck 1889] Verlag: J. G. Cotta'sche Buchhandlung Nachfolger Drucker: {{{DRUCKER}}} Erscheinungsort: Stuttgart und Berlin Übersetzer: Originaltitel: Originalsubtitel: Originalherkunft: Quelle: Scan auf Wikimedia Commons Kurzbeschreibung: Artikel in der Wikipedia Eintrag in der GND: {{{GND}}} Bild Bearbeitungsstand fertig Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext. Gedicht – Herr von Ribbeck auf Ribbeck im Havelland | von Ribbeck. Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe [[index:|Indexseite]] Herr von Ribbeck auf Ribbeck im Havelland. Herr von Ribbeck auf Ribbeck im Havelland, Ein Birnbaum in seinem Garten stand, Und kam die goldene Herbsteszeit, Und die Birnen leuchteten weit und breit, 5 Da stopfte, wenn's Mittag vom Thurme scholl, Der von Ribbeck sich beide Taschen voll, Und kam in Pantinen ein Junge daher, So rief er: "Junge, wist' ne Beer? "
« Und kam ein Mädel, so rief er: »Lütt Dirn, Kumm man röwer, ick hebb 'ne Birn. « So ging es viel Jahre, bis lobesam Der von Ribbeck auf Ribbeck zu sterben kam. Er fühlte sein Ende. 's war Herbsteszeit, Wieder lachten die Birnen weit und breit; Da sagte von Ribbeck: »Ich scheide nun ab. Legt mir eine Birne mit ins Grab. « Und drei Tage drauf, aus dem Doppeldachhaus, Trugen von Ribbeck sie hinaus, Alle Bauern und Büdner mit Feiergesicht Sangen »Jesus meine Zuversicht«, Und die Kinder klagten, das Herze schwer: »He is dod nu. Herr von Ribbeck auf Ribbeck im Havelland – Wikipedia. Wer giwt uns nu 'ne Beer? « So klagten die Kinder. Das war nicht recht – Ach, sie kannten den alten Ribbeck schlecht; Der neue freilich, der knausert und spart, Hält Park und Birnbaum strenge verwahrt. Aber der alte, vorahnend schon Und voll Mißtraun gegen den eigenen Sohn, Der wußte genau, was damals er tat, Als um eine Birn' ins Grab er bat, Und im dritten Jahr aus dem stillen Haus Ein Birnbaumsprößling sproßt heraus. Und die Jahre gingen wohl auf und ab, Längst wölbt sich ein Birnbaum über dem Grab, Und in der goldenen Herbsteszeit Leuchtet's wieder weit und breit.
33 Und die Jahre gehen wohl auf und ab, 34 Längst wölbt sich ein Birnbaum über dem Grab, 35 Und in der goldenen Herbsteszeit 36 Leuchtet's wieder weit und breit. 37 Und kommt ein Jung' über'n Kirchhof her, 38 So flüstert's im Baume: "wiste ne Beer? " 39 Und kommt ein Mädel, so flüstert's: "Lütt Dirn, 40 Kumm man röwer, ick gew' Di 'ne Birn. Herr von ribbeck gedicht pdf images. " 41 So spendet Segen noch immer die Hand 42 Des von Ribbeck auf Ribbeck im Havelland.
Das Regelwerk gibt dem Unternehmer somit eine Orientierungshilfe, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz erleichtert. Anders als eine Vorschrift muss er das Regelwerk im Einzelfall aber nicht zwingend befolgen. Er darf in eigener Verantwortung auch Maßnahmen auswählen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten für geeignet hält und die den gleichen Stand der Sicherheit gewährleisten. Rechte und pflichten im arbeitsschutz. Beachtet der Unternehmer die im Regelwerk aufgeführten Maßnahmen, kann er davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren getroffen hat. § 2 (3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen. § 2 (4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung wird in die DGUV Vorschrift 1 eine dem § 15 entsprechende Pflicht des Unternehmers aufgenommen, keine sicherheitswidrigen Weisungen zu erteilen.
3. Schützen Sie andere Personen Zu Ihren arbeitsschutzrechtlichen Pflichten gehört auch, dass Sie durch Ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährden dürfen. Für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Kollegen, aber auch gegebenenfalls Kunden, Lieferanten und sonstiger Besucher Ihres Betriebs sorgen Sie nicht nur durch Ihre Handlungen, sondern auch durch Ihre Unterlassungen. So dürfen Sie andere beispielsweise nicht dadurch in Gefahr bringen, dass Sie nötige Wartungsarbeiten, Reparaturen oder auch Sicherheitsvorkehrungen unterlassen. 4. Pflichtendelegation: Welche Pflichten können übertragen werden? | Arbeitsschutz | Haufe. Über Mängel informieren Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, Ihrem Arbeitgeber zu melden. Das betrifft neben der Schutzausrüstung und Ihren Materialien natürlich auch die Arbeitsabläufe sowie Ihre Arbeitsumgebung. Und das sind Ihre Rechte: 1. Vorschläge machen Sie dürfen Ihrem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit machen.
Beschwerderecht des Arbeitnehmers Weiterhin haben Arbeitnehmer das Recht, sich an die zuständige Behörde zu wenden, falls sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und falls der Arbeitgeber auch auf darauf gerichtete Beschwerden keine Abhilfe leistet. Dem Arbeitnehmer dürfen dadurch keine Nachteile entstehen.
Damit ist er für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich. Weiterhin verpflichtet die EU-Rahmen-Richtlinie alle Unternehmen, potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz über Gefährdungsbeurteilungen zu ermitteln. Die daraus abgeleiteten Maßnahmen und deren Überprüfung sind zu dokumentieren. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz umfasst also sicherheitstechnische, organisatorische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische sowie betriebspsychologische Maßnahmen. Daneben sind der Arbeitszeitschutz, der Kinder- und Jugendarbeitsschutz und der Mutterschutz zu berücksichtigen. Pflichten des Auftraggebers im Arbeitsschutz | Rödl & Partner. Im Deutschen Arbeitsschutzrecht muss außerdem zwischen staatlichem Arbeitsschutz mit seinen Gesetzen und Verordnungen auf der einen Seite sowie dem sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz auf der anderen Seite unterschieden werden. Der selbstverwaltende Arbeitsschutz wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geleistet, die sich aus Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zusammensetzt und sogenannte "Vorschriften" erlässt.
Selbst verkehrssicherungspflichtig bleibt der Auftraggeber nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig und zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkennt oder wenn er diese bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Somit verbleibt ihm eine generelle Überwachungspflicht sowie die Pflicht zur eingehenderen Überwachung, wenn sich bei der generellen Überwachung oder aus sonstigen Gründen Zweifel daran ergeben, ob die Fremdfirma den Gefahren in gebührender Weise Rechnung trägt. Dabei kann es im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aber nur um solche Gefahren gehen, die vom Gebäude oder den gebäudetechnischen Anlagen und deren Zuständen ausgehen. Nicht hingegen um solche Gefahren, die von eigenen, im Bewusstsein der Gefährdung gefassten Entschlüssen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter und deren Folgen herrühren. Damit bleibt es im Verhältnis zum Auftraggeber zu den in seinem Gebäude tätigen Fremdfirmenmitarbeitern alleine Sache des Auftragnehmers, die Vereinbarkeit ihres fachspezifischen Vorgehens mit den geltenden Sicherheitsanforderungen zu prüfen und zu verantworten, denn die Entscheidung darüber, wie ein bestimmter Auftrag aus fachlicher Sicht auszuführen ist, fällt alleine in die Risikosphäre des Auftragnehmers (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. April 1998, 24 U 61/96).
§9: besondere Vorkehrungen sind bei besonderen Gefahren notwendig. §10:Notfallmaßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung sind zwingend vorzunehmen. §12: es ist auf geeignete regelmäßig zu wiederholende An- und Unterweisungen zu achten.