[41] Dann erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung. [42] Der Erwerb stellt den Vollzug der Schenkung dar und heilt den Schenkungsvertrag, also bei der unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung mit eben der Einräumung und bei der widerruflichen Bezugsrechtseinräumung mit dem Tod der versicherten Person, zumeist des Schenkers, also des Versicherungsnehmers. [43] Diese Ansprüche fallen somit nicht in den Nachlass, sondern werden am Nachlass vorbei übertragen. § 2301 BGB ist nicht anzuwenden. [44] 2. Rechtsverhältnisse im Dreiecksverhältnis Bei dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gem. Vertrag zugunsten dritter auf den todesfall fall en. den §§ 331, 328 BGB besteht ein Dreiecksverhältnis, bei dem folgende Rechtsverhältnisse zu unterscheiden sind: a) Deckungsverhältnis zwischen Schenker und Bank/Versicherung Der Schenker und die Bank/Versicherung schließen einen Konto- oder Versicherungsvertrag. Der Schenker muss dann Prämien an die Versicherung bezahlen oder bei der Bank ein Guthaben anlegen. Im Gegenzug verspricht die Bank/Versicherung, dass sie nach dem Tod des Schenkers an einen Dritten leistet.
Grundsätzlich ist ein Bankkonto auf den Namen desjenigen zu führen, der zugleich Gläubiger der auf dem Konto verbuchten Forderungen bzw. Schuldner der Verpflichtungen im Verhältnis zur Bank ist. Das Bankkonto wird also auf den Namen desjenigen geführt, dessen Verpflichtungen und Forderungen auf dem Bankkonto verrechnet werden und der über das Kontoguthaben verfügen kann. Hiervon kann dergestalt eine Ausnahme gemacht werden, dass ein Konto zugunsten eines Dritten eingerichtet wird. Claus Göhring GmbH & Co. KG Kempten (Allgäu) |. Dabei schließt ein Kunde mit der Bank einen Kontovertrag ab und lässt das Konto auf den Namen eines Dritten ausstellen, sodass der Dritte, der sogenannte Begünstigte, ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank erwirbt. Der Begünstigte und nicht der Konto-Ersteller, kann über das Kontoguthaben verfügen. Diese Berechtigung des Dritten wird im Vertrag zwischen der Bank und dem Kontogründer festgelegt, der einen sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter darstellt. Ausnahmsweise ist hier also der gegenüber der Bank berechtigte Gläubiger nicht der Errichter des Kontos, der die Einzahlungen vornimmt, sondern ein Dritter.
Bei echten Verträgen zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) handelt es sich um eine anerkannte Möglichkeit, außerhalb des Erbrechts eine Vermögensübertragung vorzunehmen, weswegen diese Variante im Zusammenhang mit der Schenkung auf den Todesfall zu behandeln ist. Der Erblasser verspricht hier eine Leistung an den von ihm begünstigten Dritten in der Weise, daß der Dritte erst nach dem Tod des Erblassers einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden auf die Leistung erlangt. Der Dritte erhält die Leistung also nicht aus dem Nachlass (wichtig! ), sondern kraft des Vertrages unmittelbar vom Versprechenden. Vertrag zugunsten dritter auf den todesfall fall door. Zugleich erwirbt der Dritte die Forderung erst auf den Todesfall des Erblassers. Weil der Erblasser und der Versprechende ihre Willenserklärungen noch zu Lebzeiten abgeben, entsteht auch die Forderung bedingt. Es sind grundlegend zwei Beziehungen zu unterscheiden: Der Erblasser, der zugleich Versprechensempfänger ist, schließt mit dem Versprechenden, oftmals einer Versicherung, einen Vertrag (Lebensversicherung), der einen Dritten begünstigt (Todesfallbezugsrecht); aus dem Vertrag ergeben sich die zu erbringende Leistung und die Person des Dritten (Bezugsberechtigter im Todesfall).
Der 36-Jährige befinde sich in einem Zeugenschutzprogramm, sagte der Gerichtssprecher. Die Staatsanwaltschaft hatte dem 36-Jährigen zuletzt insgesamt sieben Einzeltaten im Jahr 2020 vorgeworfen. Demnach soll er mit Komplizen auch 100 Kilo Amphetamin, 100 Kilo Marihuana und 80 Kilo Haschisch verkauft haben. Die Bande soll einen Gewinn von gut 1, 3 Millionen Euro erzielt haben. Das Gericht ordnete die Einziehung dieses Betrages an. Die Ermittler waren dem Angeklagten durch entschlüsselte Nachrichten des Telekommunikationsanbieters Encrochat auf die Spur gekommen. Zur Tatzeit hatte der 36-Jährige im Maßregelvollzug gesessen. Vertrag zugunsten dritter auf den todesfall fall in nrw. Dort verbüßte er eine Strafe wegen kleinerer Drogendelikte. In der Haft lernte er den Angaben zufolge den Boss einer Drogenbande kennen. Dieser habe ihn mit dem ganz großen Geld gelockt. Um die Taten als Strafgefangener begehen zu können, habe er vorgetäuscht, einer legalen Beschäftigung nachzugehen.
Der Schenker nimmt dieses Versprechen an; er wird daher als Versprechensempfänger bezeichnet. Bei der Rechtsbeziehung zwischen Schenker und Bank/Versicherung spricht man von dem Deckungsverhältnis, [45] das zumeist keine Rechtsprobleme ausweist. b) Valutaverhältnis zwischen Schenker und zu Beschenkendem Damit der zu Beschenkende eine Leistung erhalten bzw. behalten kann, ist ein Rechtsgrund, die Causa, zwischen dem Schenker und dem zu Beschenkenden erforderlich. [46] In den meisten Fällen liegt dieser Begünstigung eine Schenkung gem. den §§ 516 ff BGB zugrunde. Denkbar ist aber auch, dass der Schenker den begünstigten Dritten mit dem Bankguthaben bzw. ZErb 2/2012, Wirksamkeit von Schenkungen nach dem Erbfall / III. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. der Versicherungsleistung durch Vermächtnis in seinem Testament oder Erbvertrag bedacht hat oder diese Leistung der Ausgleich für etwa vom zu Begünstigenden erbrachte Pflegeleistungen [47] ist. Dieses Zuwendungs- bzw. Valutaverhältnis wirft in der Praxis viele Probleme auf und ist Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen. c) Zuwendungsverhältnis zwischen Bank/Versicherung und zu Beschenkendem Zwischen dem Versprechenden (Bank, Versicherung) und dem Beschenkten besteht das tatsächliche Zuwendungsverhältnis, das aber kein vertragliches Rechtsverhältnis ist.
1. Grundsätzliches Wer eine Lebensversicherung [39] oder einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, kann für den Fall, dass er vor Ende der Versicherungszeit stirbt, einen Dritten mit der Versicherungsleistung begünstigen. Die Versicherung hat dann die Auszahlung direkt an den Dritten vorzunehmen. Auch das im Zeitpunkt des Erbfalls valutierende Guthaben eines Spar- oder Girokontos kann der Bankkunde einer dritten Person für den Fall seines Todes schenken. Erst mit dem Tod des Schenkers erwirbt der Begünstigte nach seiner Benennung als widerruflicher Bezugsberechtigter den Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme bzw. des Kontoguthabens ( §§ 159 Abs. 2 VVG, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB, "Von-Selbst-Erwerb"). [40] Davor kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht widerrufen (Erfordernisse in § 13 Abs. 4 ALB 2008). Dagegen erwirbt eine als unwiderruflich bezugsberechtigte Person gem. § 159 Abs. 3 VVG mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter das Recht auf die Versicherungsleistung.
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