Zu den Narkoseverfahren kann ich nichts sagen, nur eine Vermutung: Evtl. hängt es von der Dauer der OP ab. Bei kurzen OPs kann die Vollnarkose so dosiert werden, dass man entsprechend schnell wieder "da" ist und nach einer kurzen Zeit die Ambulanz schon wieder verlassen kann. Evtl. OP im Vaginalbereich - 2 Fragen. dauert es bei einer Spinalanästhesie länger, bis du dich wieder selbständig bewegen kannst. Aber wie gesagt: Dies ist nur eine Vermutung. LG, Zuza 26. 2009, 11:32 Vielen Dank für eure Antworten! Jetzt bin ich schon etwas beruhigter. Ja, der Arzt hat mir auch gesagt, ich darf ab 22 Uhr abends nichts mehr essen und ab Mitternacht nichts mehr trinken (die OP ist dann morgen um 7:30 morgens). Wird schon nichts passieren:) LG
26. 03. 2009, 07:57 OP im Vaginalbereich - 2 Fragen Hallo, ich habe morgen eine OP am Hymen und da bevor ich weiter rumgrübel, wollte ich hier mal fragen (passt vllt. nicht so ganz hier rein, weil es eher allgemein mit Narkose zu tun hat, aber ich hoffe, ihr könnt trotzdem antworten): - Warum wird eine Vollnarkose gemacht, statt einer Spinalnarkose; aus Kostengründen oder ist bei kurzen OPs das Risiko bei Vollnarkose sogar geringer? Darmentleerung während op masken. - Warum soll man ab abends vorher nichts essen und nicht trinken? ist das nur, damit keine Magensäure hochkommt? Ich mache mir nämlich jetzt Gedanken, ob das auch ist, damit sich der Darm nicht entleert bei der ist das, hat der Körper da in Narkose einen Mechanismus, dass das NICHT passiert? Oder kann es sein, dass die Schließmuskeln nicht weiß, es gibt größere Risiken bei OPs, aber die Vorstellung einer Darmentleerung bei einer OP im Intimbereich beunruhigt mich irgendwie Für (hoffentlich beruhigende) Antworten wäre ich sehr dankbar! Gruß, truebe_tasse 26.
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Auch die Kommentarliteratur unterscheidet ganz deutlich zwischen rechtlichen und tatsächlichen Gründen: Der 'nicht hinreichende Tatverdacht' ist ein 'tatsächlicher Grund' das HV nicht zu eröffnen. [vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 44., 703, Rn. 3] Daneben gibt es noch die 'rechtlichen Gründe' zur Nicht-Eröffnung, wie z. einen Schuldausschliessungsgrund oder einen Strafaufhebungsgrund oder auch Verjährung. [Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44., 702, Rn. 2] Um bei dem Beispiel mit dem unter 14jährigen zu bleiben: Bei einem z. 13jährigen, der eine Tat unzweilfelhaft und unbestritten begangen hat kann man doch wohl kaum von 'nicht hinreichendem Tatverdacht' sprechen. § 467 StPO - Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch,... - dejure.org. Trotzdem ist die Eröffnung der HV -aus rechtlichen Gründen (Schuldausschliessungsgrund)- abzulehnen. # 10 Antwort vom 13. 2005 | 22:09 Von Status: Richter (8347 Beiträge, 1473x hilfreich) Wobei mir wieder der hübsche Fall einfällt, in dem Anklage erhoben wurde, die auch zugestellt wurde. Worauf die Mutter des Angesch. schrieb, es tue ihm leid, er sei doch auch erst 13...
----------------- "fiat justitia et pereat mundus... " # 3 Antwort vom 13. 2005 | 13:58 nicht nur das, sondern auch Rechtfertigungs-, und Strafaufhebungsgründe. Deren Vorliegen führt ja dazu, dass eine Verurteilung entfallen würde. Wie ich aber bereits geschrieben habe, sind die meisten Richter hiervon unbeeindruckt und sprechen dann lieber in der HV frei. Meine Erfahrung zumindest. # 4 Antwort vom 13. 2005 | 14:04 Ja, aber sind nicht Rechtfertigungsgründe dogmatisch von Schuldausschließungsgründen zu unterscheiden? Nicht umsonst folgt der klassische Deliktsaufbau ja dem dreigliedrigen Modell (TB, RW, Schuld). Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens Strafrecht. # 5 Antwort vom 13. 2005 | 14:08 Ja natürlich, Hier geht es aber um "rechtfertigende Einwände" gegen die Eröffnung des HV, nicht im Sinne von "Rechtfertigungsgründe" des Tat. Der Einwand, dass der Täter schuldunfähig war, ist ein "rechtfertigender Einwand" im Sinne des § §204 StPO. # 6 Antwort vom 13. 2005 | 14:20 Jetzt stellt sich mir wieder die Frage: Wann ist ein Täter schuldunfähig?
_____ In der Strafsache gegen _____ wegen _____ wird beantragt, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Begründung: Die Anklage wirft meinem Mandanten vor, _____ (Darstellen des Sachverhalts, Rücknahme des Strafantrags bei einem Antragsdelikt, keine Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses seitens der Staatsanwaltschaft). § 41 Strafrecht / c) Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Es mangelt somit an einer für die Eröffnung des Hauptverfahrens nötigen Verfahrensvoraussetzung. Das Hauptverfahren darf daher nicht eröffnet werden. (Rechtsanwalt) Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.