Hab nur die Möglichkeit, die Sachen bei ner Freundin zu deponieren. Was soll ich tung wi 23. 2014 14:39 • #8 das ist schwierig, das ist klar. So etwas hatte ich auch mal. Der hatte sich dann nur einen Teil geholt. Und ganz ehrlich? Nach einem dreivierteljahr hab ich dann gesagt, bis jetz hat ers nicht gebraucht, jetzt schmeiss ich es weg. Und das hab ich dann auch getan. Wenn du die Möglichkeit hast sein Zeug bei jemand anders zur Abholund zu deponieren, dann tu das. Und sag ihm wo er sichs holen kann. Und dann solltest du dir zu liebe den Kontakt abbrechen. Weil wenns wirklich vorbei ist, dann tut man sich keinen Gefallen den Kontakt aufrecht zu halten. Man tut sich nur selbst damit weh. 23. 2014 14:49 • #9 Hallo Kristin, ich sehe es auch so wie Morrighan, ich würde die Sachen auch irgendwo deponieren oder ihm direkt vor die Tür stellen, so hab ich es mal gemacht. Ex löscht mich aus seinem Leben...HILFE! - Seite 2 -Bärbel Mohr Forum. hat mich ein Stück freier im Kopf werden lassen. LG Sahsii 23. 2014 15:14 • #10 Hi Celine, Hast du ihn gelöscht oder nicht?
Ich war mit meinem Ex fast 3 Jahre zusammen. Er ging mir sehr oft fremd, hatte mich nur ausgenutzt und mich zum Ende hin sehr mies behandelt. Die Beziehung hatte mich sehr traumatisiert und wir sind nicht im guten auseinander gegangen. Er drohte mir damals mein Leben zur Hölle zu machen, worauf ich ihn dann auf allen social media seiten blockiert habe. Seit ca 3 Jahren habe ich Ruhe vor ihm und auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Vorgestern schrieb mir jedoch eine unbekannte Nummrr über Whatsapp. Als ich fragte, wer da ist, kam nur als Antwort: "Ist doch egal, ich wollte dir nur frohes Neues wünschen". An seinem Profilbild erkannte ich dann, dass es sich um meinen Ex mit einer neuen Nummer handelt. Er wollte erst normal mit mir umgehen, doch dann wollte er wieder nur auf das eine hinaus. Ich blockierte ihn darauf wieder. Ex vergessen: 5 Strategien, um endlich loslassen zu können | BUNTE.de. Warum hat er meine Nummer nach all den Jahren immer noch nicht gelöscht....? Was geht in seinem Kopf vor? Weil er ein Idiot ist. Ich hab letztens auch versehentlich auf eine Nummer getatscht, die ich bei einem Freundkontakt mit abgespeichert hatte.
Ich kann dich schon verstehen, denn ich hätte auch lieber wenigstens eine kurze Erklärung, aber es bringt nichts, sich darüber zu ärgern, wenn es nunmal so ist. Kann dir nur raten, ihn ziehen zu lassen und dich deinem Neuen voll zuzuwenden. Reibe dir die Augen! Nur du allein bist da. von Yalume » Do Jun 25, 2009 2:06 pm Du hast, wie so oft, recht. Aber traurig macht es trotzdem. naja. Danke! Da es sehr förderlich für die Gesundheit ist, habe ich beschlossen, glücklich zu sein. (Voltaire) MissSunshine von MissSunshine » Do Jun 25, 2009 2:31 pm ich finde so etwas auch immer verletzend, aber es ist so. finde auch, wenn du abgeschlosse hättest, wäre es dir egal. wozu denn eine erklärung? er hat dich gelöscht, sollte doch erklärung genug sein. lösch ihn auch und genieß dein leben. er möchte darin keine rolle mehr spielen und lebt sein leben. tu du das auch. wozu willst du mit ihm befreundet sein? wenn ihr so lange keinen kontakt mehr hattet? er legt keinen wert auf eine freundschaft. Ex löscht mich aus seinem leben de. das solltest du akzeptieren und dir nicht deine energien rauben lassen, indem du dir erklärungen für SEIN verhalten suchst.
Schritt stellt die Weiche Richtung "Tateinheit"). Dennoch ist für die Konkurrenzlehre und insbesondere für die Tateinheit kein Raum – denn die Schimpfkanonade richtet sich nur gegen B, sodass nur eine handlungseinheitliche Beleidigung, also gerade keine Gesetzesmehrheit vorliegt. Dass der A hier ein wenig "übertrieben" hat, spielt mithin nur auf Ebene der Strafzumessung eine Rolle, ist aber keine Frage der Konkurrenzen. 4. Schritt: Wird aus der Gesetzesmehrheit wegen Gesetzeskonkurrenz eine Gesetzeseinheit? Ist geklärt, dass mehrere (handlungseinheitliche) Gesetzesverletzungen vorliegen, die zu einer Gesetzesmehrheit führen, muss abschließend die Frage beantwortet werden, ob nicht die sog. "Gesetzeskonkurrenz" bzw. Konkurrenzen - Prüfungsschema - Jura Online. "unechte Konkurrenz" die Gesetzesmehrheit zu einer Gesetzeseinheit einschmelzt. Dies kann abermals dazu führen, dass die Frage nach Tateinheit und Tatmehrheit letztendlich nicht gestellt werden muss, weil nur noch eine einzige Tat übrig bleibt. Auch kann es passieren, dass zwar mehrere Taten übrig bleiben (die Konkurrenzlehre also relevant bleibt), das Prüfungsprogramm aber erheblich reduziert wird!
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a. Mitbestrafte Vortat Bei der mitbestraften Vortat liegt der Unrechtsgehalt auf der Nachtat. Beispiel: Verbrechensverabredung nach § 30 II StGB. Für eine Bestrafung muss die Nachtat die Vortat nicht mitumfassen. b. Mitbestrafte Nachtat Bei der mitbestraften Nachtat verwirklicht der Täter typischerweise auch die Nachtat, damit die Vortat einen Sinn bekommt, beispielsweise zur Sicherung der Beute. Die mitbestrafte Nachtat tritt dann hinter der Vortat zurück. Kann der Täter wegen der Vortat nicht belangt werden, bleibt die Nachtat strafbar. Beispiel: Die Nachtat Hehlerei gemäß § 259 StGB tritt hinter dem Diebstahl gemäß § 242 StGB zurück, da der Dieb kein tauglicher Täter der Hehlerei ist. Klausurtipp: Die Konkurrenzen sollten in der Klausur am Ende jedes Tatkomplexes stehen. Dort stehen die Delikte aufgrund der Gliederung der Klausur in mehrere Tatkomplexe häufig zueinander in Tateinheit. Am Ende der Klausur sollten die Gesamtkonkurrenzen gebildet werden. Hier sollten dann die Delikte aus den verschiedenen Tatkomplexen zueinander in Tatmehrheit stehen, da sie durch verschiedene Handlungen begangen wurden.
Die juristische Subsumtion/Zuordnung eines bestimmten Lebenssachverhalts unter Rechtsnormen (vgl. grundsätzlich bei Subsumtion und Anspruchsgrundlage) kann das Ergebnis erbringen, dass der Sachverhalt die Tatbestände von verschiedenen Normen ausfüllt. Bezüglich der Anwendung der von diesen Normen gebotenen Rechtsfolgen kann sich aufgrund von deren Unterschiedlichkeit bzw. infolge von deren Andersartigkeit eine Art von Konfliktverhältnis ergeben. Dies gilt im Privatrecht wie im öffentlichen Recht, beim letzteren betrifft das vor allem das Strafrecht. Welche Normen werden angewandt, kumulativ, oder alternativ, indem manche unter den Tisch fallen? Kann es sein, dass, vor allem im Privatrecht, der Gläubiger eine Art von Wahlrecht haben soll? Die Auflösung dieser und anderer Fragen wird von der rechtlichen Lehre der Konkurrenzen angeboten. 1. Strafrecht: Eine oder mehrere Handlungen eines Täters können das Strafrecht und einzelne seiner Tatbestände unterschiedlich bzw. mehrfach betreffen. Für diesen "Konfliktfall" (daher Konkurrenzen) muss vonseiten des Gesetzes, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit, Vorsorge im Sinne einer Klarstellung getroffen werden.
Der Schuldner, der seine Leistung wegen Unmöglichkeit nicht erbringen kann, sieht sich im Verschuldensfall wegen Pflichtverletzung einem Schadensersatzanspruch seines Gläubigers ausgesetzt (§§ 280 ff., 275 BGB). In Konkurrenz dazu steht der Ausgleichsanspruch nach § 285 I BGB, wenn das Freiwerden des Schuldners wegen der Unmöglichkeit zu einem Ersatz ("Surrogat") für den Schuldner (etwa die Leistung seiner Versicherung) geführt hat. Hier hat der Gläubiger einen Ausgleichsanspruch, indem der Schuldner nach § 285 I BGB auf Forderung des Gläubigers diesen erlangten Ersatz an den Gläubiger herauszugeben hat. Insofern besteht dann zwischen dem Schadensersatzanspruch (nach §§ 280 ff., 275 BGB) und dem Anspruch aus § 285 I BGB ein Wahlrecht des Gläubigers (vgl. § 262 BGB; siehe auch § 285 II BGB).