mehr... Vorschau Prüfen Sie die Zahlungsfähigkeit mit einer Creditreform-Bonitätsauskunft. mehr... Muster Das Firmenprofil enthält: Tätigkeitsbeschreibung (Gegenstand des Unternehmens) Name, Adresse, Funktion des Managers Umsatzsteuer-ID Adresse des Standorts Bonitätsauskunft Die Bonitätsauskunft enthält: Firmenidentifikation Bonität Strukturdaten Management und Vertretungsbefugnisse Beteiligungsverhältnisse Geschäftstätigkeit Geschäftszahlen Bankverbindung Zahlungsinformationen und Beurteilung der Geschäftsverbindung Krediturteil und Kreditlimit Zahlungsverhalten Firmenprofil
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1. Examen/ZR/Sachenrecht 2 Prüfungsschema: Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB I. Übertragung der zu sichernden Forderung 1. Einigung Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass die gesicherte Forderung übergehen solle, also Abtretung gemäß § 398 BGB. Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek wird nicht die Hypothek übertragen. Wenn die Parteien die "Abtretung der Hypothek" vereinbaren, ist dies als Abtretung der Forderung auszulegen, §§ 133, 157 BGB. 2. Wirksamkeit Form, § 1154 BGB 3. Berechtigung Berechtigt, eine Forderung abzutreten, ist nur der Forderungsinhaber. Beachte: Forderungsfiktion bei Gutgläubigkeit bzgl. Gutgläubiger zweiterwerb hypothek fall. der Forderung, §§ 1138, 892 BGB (ggf. i. V. m. § 1155 BGB). II. Übergang der Hypothek kraft Gesetzes, § 1153 I BGB Aufgrund der Akzessorietät geht die Hypothek als Folge der Abtretung der Forderung automatisch mit über; siehe auch § 401 BGB. Voraussetzung: Bestehen der Hypothek (prüfen, sofern aufgrund eines chronologischen Aufbaus noch nicht geschehen).
§ 892 BGB fingiert wird, als es für die Übertragung der Hypothek erforderlich ist. Der gute Glaube an das Bestehen der Forderung ist dann geschützt, wenn das Grundbuch unrichtigerweise eine Hypothek ausweist. Dadurch entsteht eine sog. forderungsentkleidete Hypothek. 3) Dauerhaftes Auseinanderfallen von Hypothek und Forderung infolge gutgläubigen Erwerbs Wenn die Forderung bestand, aber nicht dem Veräußerer zustand, kann § 1138 BGB zu einem dauernden Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek führen. Ausnahmsweise soll aber in einem solchen Fall der gutgläubige Erwerb der Forderung möglich sein, die Wertung des § 1153 BGB sei vorrangig. Arg. : Eigentümer und Schuldner sind ansonsten der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt. Repetitorentipp: "Wie bei der Bürgschaft, bei den Pfandrechten, bei der Vormerkung, gilt auch hier das "Akzessorietätsprinzip". Abgetreten wird nicht "die Hypothek", sondern "die hypothekarisch gesicherte Forderung"! Dieser Formulierungsfehler kostet häufig viele Punkte! "
§ 1153 I BGB mit der Forderung über. Mit der Übertragung der Forderung ist mittelbar rechtsgeschäftlich eigentlich die Übertragung der Hypothek gewollt. Der gutgläubige Erwerb der Hypothek ist daher nach allgemeiner Meinung möglich. Die Gutglaubenswirkung des § 892 BGB entsteht bei der Briefhypothek nach § 1155 S. 1 BGB durch eine ununterbrochene Kette notariell beglaubigter Abtretungserklärungen, die bis zum eingetragenen Hypothekeninhaber zurückführt. Das Grundbuch ist dann in Verbindung mit der Kette an Abtretungserklärungen der Rechtsscheinträger. Besteht zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief ein Widerspruch, ist nach § 1140 BGB der Gutglaubenserwerb nach § 892 BGB ausgeschlossen. 2) Die gesicherte Forderung besteht nicht oder steht nicht dem Veräußerer zu. Die Hypothek ist abgesehen von der Akzessorietät aber wirksam bestellt. Grundsätzlich wäre keine Abtretung der Forderung möglich, da man eine Forderung nicht gutgläubig erwerben kann. Durch § 1138 BGB wird dennoch die Übertragung der Hypothek ermöglicht, indem das Bestehen der Forderung insoweit gem.
S. e. Verkehrsgeschäfts voraus, der Zweiterwerb der Hypothek vollzieht sich jedoch kraft Gesetzes als Folge der Abtretung. Eine analoge Anwendung folgt jedoch aus der engen Verbindung zwischen dem Übergehen der Hypothek kraft Gesetzes und der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Forderung.
(Siehe hier) Gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach 892 (P) Anwendbarkeit des 892: Da die Hypothek kraft Gesetzes übergeht, liegt kein Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts vor. Nach hM beruht der Übergang aber auf dem Rechtsgeschäft der Forderungsabtretung ( 398), womit die Voraussetzung der Rechtsgeschäfts gegeben ist.
Wenn nicht der Eigentümer verfügt, ist eine Einwilligung oder Genehmigung des Berechtigten zu prüfen, § 185 BGB. Wenn dies ebenfalls fehlt, ist an einen gutgläubigen Erwerb zu denken. Der gutgläubige Erwerb richtet sich nach § 892 BGB, da es sich bei der Hypothek um ein dingliches Recht handelt. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs kann so die Nichtberechtigung des Bestellers überwinden. Wie vollzieht sich der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten? Der gutgläubige Zweiterwerb kommt dann ins Spiel, wenn eine nicht bestehende Hypothek übertragen wurde oder wenn die Hypothek nicht dem Veräußerer zustand. Es sind mehrere Konstellationen denkbar, in denen der gutgläubige Zweiterwerb geprüft wird: 1) Die Hypothek besteht nicht bzw. besteht zwar, aber steht nicht dem Veräußerer zu. Die Forderung besteht aber. Die Forderung kann ohne Weiteres übertragen werden. Problematisch ist, ob der Erwerber auch die Hypothek über § 892 BGB erwirbt. Die Hypothek geht kraft Gesetzes gem.