Shop Akademie Service & Support Rz. 15 Auch § 9a Abs. 5 TzBfG dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers. [1] Nach seinem Satz 1 können Arbeitnehmer frühestens [2] 1 Jahr [3] nach Rückkehr aus der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG erneut eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit oder aber auch – Abs. 9a tzbfg new york. 5 Satz 1 spricht von erneuter Verringerung der Arbeitszeit "nach diesem Gesetz" – eine zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG verlangen. [4] Das gilt im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Planungssicherheit des Arbeitgebers auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeit nicht zu seiner "ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit" [5] zurückgekehrt ist, weil die Parteien diese vor Ablauf der befristeten Teilzeit für die Zeit danach einvernehmlich geändert haben. [6] Von der Sperrfrist des § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG unberührt bleiben Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit nach anderen gesetzlichen Grundlagen – z.
Ab sofort muss der Arbeitgeber zwar ggf. beweisen, wieso er die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten nicht ausweisen kann – er muss aber keinen Arbeitsplatz für den Teilzeitbeschäftigten schaffen! Dr. Daniel Weigert, LL. M. (Lund) Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht Data Protection Risk Manager Ballindamm 6 · 20095 Hamburg t +49 40 2285 11210 Anrufen! Fassung § 9a TzBfG a.F. bis 01.01.2019 (geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2384). Emailen! Downloaden Sie hier die Printversion des Artikels als PDF!
Nach berechtigter Ablehnung auf Grund der Zumutbarkeitsregelung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach der Ablehnung erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. (6) Durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den Zeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend von Absatz 1 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers festgelegt werden. (7) Bei der Anzahl der Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind Personen in Berufsbildung nicht zu berücksichtigen.
(3) 1 Im Übrigen gilt für den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit und für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit § 8 Absatz 2 bis 5. 9a tzbfg neu su. 2 Für den begehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit sind § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (4) Während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung. (5) 1 Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Absatz 1 zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. 2 Für einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtigter Ablehnung auf Grund entgegenstehender betrieblicher Gründe nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.
1 Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass 1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder 2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder 3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder 4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. 2 Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. 9a tzbfg neu o. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11. 12. 2018 ( BGBl. I S. 2384), in Kraft getreten am 01. 01. 2019 Gesetzesbegründung verfügbar
Auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Information der Arbeitnehmervertretung wurde erweitert. Der Arbeitgeber muss nach dem neuen § 7 Abs. 4 TzBfG die Arbeitnehmervertretung nicht nur über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze informieren, der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung nunmehr auch über Wünsche der Arbeitnehmer nach Veränderung von Dauer, Lage oder von Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit zu unterrichten. Nach der Gesetzesbegründung soll die neue Informationspflicht sicherstellen, dass die Arbeitnehmervertretung unterrichtet wird und ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann. § 8 TzBfG - Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit - dejure.org. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben hiervon unberührt. Erörterungspflicht auch bei gewünschter Änderung der Lage der Arbeitszeit Die Erörterungspflicht greift nicht nur, wenn ein Beschäftigter den Wunsch nach einer Veränderung der Dauer der Arbeitszeit angezeigt hat (Verminderung oder Aufstockung der vereinbarten Arbeitszeit), sondern erfasst nunmehr auch den Wunsch, lediglich die Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit – also deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage – zu ändern, ohne den Beschäftigungsumfang anzupassen.
Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. (6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.