Damit die Abmahnung wirksam ist, müssen in der Abmahnung sowohl die Verletzungshandlung als auch die drohenden Folgen konkret benannt sein. Zu allgemein formulierte Abmahnungen sind prinzipiell unwirksam. In den meisten Fällen ist eine Abmahnung dabei eine notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Wettbewerbsrecht: durch eine Abmahnung wird der Abgemahnte auf ein wettbewerbswidriges Verhalten hingewiesen und gleichzeitig dazu aufgefordert, ein solches Verhalten künftig zu unterlassen. Verband der Gartenfreunde Riesa e.V. - Abmahnung. In diesem Zuge wird er dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die eine empfindliche Vertragsstrafe vorsieht, falls es zu einem Wiederholungsfall kommen sollte. Die wesentliche Funktion einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung besteht darin, eine außergerichtliche Einigung auf direktem Wege zu erzielen. Gleichzeitig schafft die Abmahnung die Grundlage für eine einstweilige Verfügung und ein Gerichtsverfahren, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht abgibt und nicht auf das Vergleichsangebot eingeht.
Im Einzelfall kann folglich das abzumahnende Verhalten nur einen der Pächter betreffen. Die Abmahnung kann, muss aber nicht zwangsläufig, zu einer Zivilklage (z. B. Unterlassungsklage) oder zu einer (ordentlichen oder "fristlosen") Kündigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses führen. Prüffeld ist die konkrete Sachlage und das im Ergebnis der Abmahnung gezeigte Verhalten des Pächters. In den oben genannten verschiedenen Anwendungsbereichen einer Abmahnung sind sowohl mündliche als auch schriftliche Abmahnungen anzutreffen. Abmahnungen sollten immer schriftlich ausgesprochen werden und mit Zustellungsnachweis erfolgen. Das kann auch eine Empfangsbestätigung (Quittung) bei persönlicher Übergabe durch den Vorstand sein. Mündliche Abmahnungen beinhalten immer die Gefahr, dass im Falle eines Rechtsstreits, wenn ihr tatsächlicher Inhalt (z. durch Zeugen) nicht bewiesen werden kann, das Verfahren unbefriedigend endet. Mit der schriftlichen Abmahnung wird auch eine seitens des Gesetzgebers verlangte Voraussetzung für eine eventuell folgende Kündigung im Sinne § 8 Abs. 1 Ziff.