Registrierungspflicht von Anlagen Anlagenbetreiber sind nach § 13 der 42. BImSchV dazu verpflichtet – ohne vorhergehende behördliche Aufforderung - Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflichten gelten sowohl für Neuanlagen als auch für bestehende Anlagen. Vor dem Inkrafttreten der 42. BImSchV bereits in Betrieb befindliche Anlagen (= Bestandsanlagen) mussten bis zum Stichtag 19. 08. 2018 angezeigt werden. Bei bislang nicht angezeigten Anlagen im Geltungsbereich der 42. BImSchV ist dies unverzüglich nachzuholen. Die Registrierung der Anlagen ist ausschließlich in elektronischer Form vorzunehmen. Von einer schriftlichen Ausfertigung der Anzeigen ist Abstand zu nehmen, da über den Postweg eingehende Anzeigen nicht registriert werden. LAI Jahresbericht 2021. Für die elektronische Übermittlung der Anzeigen steht ein onlinebasiertes länderübergreifendes Datenbanksystem namens KaVKA-42BV (Emissionskataster Verdunstungskühlanlagen) zur Verfügung. Die Web-Anwendung ist im Internet unter der URL zu erreichen.
Entsprechende Sachverständige werden im IHK-Sachverständigenverzeichnis ( Link), Inspektionsstellen Typ A bei der DAkkS ( Link) gelistet. Fehlerhafte Prüfungen sind nach § 19 der 42. BImSchV ordnungswidrig. Sollte von entsprechenden Anlagen ein Unfall verursacht werden, weist das Bundesumweltministerium auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen hin.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) ist ein Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK). Das Gremium wurde von der Arbeitsministerkonferenz 1964 gegründet.