3. Parteifähigkeit, § 50 ZPO In der Regel gegeben, aber manchmal dennoch zu prüfen, ist die Parteifähigkeit, vgl. § 50 ZPO. Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein. 4. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO Ebenso häufig gegeben und daher selten zu erwähnen ist die Prozessfähigkeit, vgl. §§ 51, 52 ZPO. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können. 5. Prozessführungsbefugnis Weiterhin kann im Rahmen der Zulässigkeit der Klage auch die Prozessführungsbefugnis eine Rolle spielen. Sie ist gegeben, wenn der Kläger ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht. Ist dies nicht der Fall, so kann ein Fall der Prozessstandschaft vorliegen, worauf an anderer Stelle gesondert eingegangen wird. Leistungsklage zpo schéma de cohérence. 6. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 II ZPO Zudem ist auch die ordnungsgemäße Klageerhebung Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, vgl. § 253 ZPO. Insbesondere bedarf es gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO eines bestimmten Antrags. 7. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach § 261 III Nr. 1 ZPO keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegen darf.
Weder kann in einem solchen Fall ein Beschluss nach § 91a ZPO ergeben noch kommt eine Umstellung auf die Feststellungsklage in Betracht. Der Kläger hat dann lediglich einen materiellen Kostenerstattungsanspruch, den er aber u. U. im schon anhängigen Verfahren verfolgen kann. Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juni 2013
In einem solchen Fall kann die Klage auch schon insgesamt durch Schlussurteil abgewiesen werden. Erteilt der Beklagte die Auskunft vor der Entscheidung über die Auskunftsklage und erklärt der Kläger den Rechtsstreit daraufhin für erledigt, ohne dass der Beklagte sich anschließt, stellt sich die Frage, ob im Falle einer solchen einseitigen Erledigungserklärung eine Umstellung des Klageantrag auf die Feststellungsklage möglich ist. Dies ist umstritten. Während eine Auffassung dies nach den allgemeinen Grundsätzen für möglich hält, geht die h. davon aus, dass eine Feststellung der Erledigung durch Urteil bei Erledigung der Auskunftsstufe deshalb nicht möglich ist, weil es sich bei der Auskunftsstufe ebenso wie bei dem Antrag auf eidesstattliche Versicherung lediglich um Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klageantrags handelt, die deshalb nur vorbereitenden und unselbständigen Charakter haben (vgl. Zulässigkeit der Klage | Jura Online. KG, NJW 1970, 903; OLG Köln, FamRZ 1984, 1029; Bernreuther, JA 2001, 490, 492). Hinsichtlich der Problematik Erledigungserklärung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass keine Erledigung der Leistungsstufe vorliegt, wenn die Auskunft erheben hat, dass kein Leistungsanspruch besteht.
Die Stufenklage hat für den Kläger den Vorteil, dass auch der Anspruch der Leistungsstufe trotz Unbestimmtheit schon rechtshängig wird und damit auch die Verjährungshemmung des § 204 I Nr. 1 BGB eintritt (vgl. BGH FamRZ 1995, 729; BGH NJW 1975, 1409, 1410; BGH NJW 1992, 2563; BGH NJW-RR 1995, 513; BGH NJW RR 1995, 770, 771; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 766). II. Leistungsklage zpo schéma régional climat. Die Stufen Eine Stufenklage besteht regelmäßig aus mindestens 2 Stufen, aber auch 3 Stufen sind denkbar. Die erste Stufe ist auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung oder sonstige Informationsgewährung gerichtet. Ist die Auskunftsklage erfolgreich und das Aus-kunftsbegehren erfüllt, so dass die erforderlichen Informationen vorliegen, wird dann auf der zweiten Stufe der Klageantrag bestimmt abgefasst. Denkbar zwischen den Stufen ist jedoch zusätzlich auch noch eine Stufe, welche darauf gerichtete ist, die Richtigkeit der Auskunft oder Rechnungslegung an Eides statt zu versichern. Liegen dem Kläger Teilinformationen vor, so kann er auch eine Teilklage mit schon bestimmtem Antrag erheben und nur hinsichtlich eines möglichen weitergehenderen Anspruchs auf die Stufenklage zurückgreifen.