(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Wie verhält man sich wenn Verkehrshindernissen im Weg ist?. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Grundsätzlich sind sowohl der Verursacher der Straßenverschmutzung wie auch derjenige haftbar, in dessen Verantwortungsbereich sie entstanden ist. Hierbei verweist das bayerische Ministerium auf ein Gerichtsurteil mit dem Fazit: Der Lohnunternehmer auf dem Feld ist ebenso verantwortlich wie der Landwirt, der ihn mit der Erntearbeit beauftragt hat. Quelle: Stmelf/
Wer nun allerdings denkt, die Autowäsche zuhause birgt weniger Gefahren, der irrt. "Die Autowäsche auf dem eigenen Grundstück ist generell verboten. Es können Strafen von bis zu 72 Euro wegen Straßenverschmutzung drohen. Anzeige wegen straßenverschmutzung in 4. Das Einleiten von Abwässern in Kanäle kann überdies nach landesgesetzlichen Vorschriften bestraft werden. Vor allem aus Gründen des Umweltschutzes ist die Fahrt in die Waschstraße deshalb grundsätzlich die bessere Wahl", rät der ÖAMTC. Besuche & Motorrad auf Facebook und werde Fan!
Bußgelder der einzelnen Bundesländer bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verschmutzung des Grundwassers mit Mineralöl (in Form von Motoröl oder Getriebeöl) Bundesland Bußgeld Mineralöl in das Grundwasser eingebracht Baden-Württemberg 75 - 30. 000 € Bayern 100 - 25. 000 € Berlin (keine Angaben) Brandenburg 75 - 25. 000 € Bremen 100 - 100. 000 € Hamburg (keine Angaben) Hessen (keine Angaben) Mecklenburg-Vorpommern 100 - 50. 000 € Niedersachsen 50 - 25. 000 € Nordrhein-Westfalen 510 - 50. 000 € Rheinland-Pfalz 76, 69 - 25. Anzeige wegen straßenverschmutzung en. 564, 59 € Saarland 75 - 30. 000 € Sachsen 100 - 50. 000 € Sachsen-Anhalt (keine Angaben) Schleswig-Holstein 75 - 25. 000 € Thüringen 100 - 50. 000 € FAQ: Öl ausgelaufen Welche Sanktionen drohen, wenn Öl ausläuft? Wer durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit zulässt, dass das Grundwasser durch Öl verschmutzt wird, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. Wie hoch dieses in Ihrem Bundesland ausfällt, können Sie unserer Tabelle entnehmen. Was muss ich tun, wenn ÖL ausläuft? Bemerken Sie, dass Öl ausläuft, sollten Sie umgehend die Feuerwehr informieren.
Ob ein Verstoß gegen das Umweltrecht eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat ist, entscheidet sich nach der Schwere der Tat und ist gesetzlich festgelegt. So ist in den meisten Umweltgesetzen geregelt, welche Verstöße ordnungswidrig sind. Zum Beispiel handelt nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ordnungswidrig, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne Genehmigung errichtet. Solche Ordnungswidrigkeitstatbestände finden sich auch in anderen Umweltgesetzen (z. B. § 92 StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung 1960), Verunreinigung der Straße. - JUSLINE Österreich. § 26 Bundesbodenschutzgesetz, § 103 Wasserhaushaltsgesetz, 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 26 Chemikaliengesetz, § 69 Bundesnaturschutzgesetz). Umweltstraftaten sind besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das Umweltrecht. Diese ahndet der Gesetzgeber als letztes Mittel (sog. ultima ratio) mit Geld- oder Freiheitsstrafen. Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Gesellschaft diese schweren Verstöße gegen das Umweltrecht besonders missbilligt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit diesen Regelungen europäische Vorgaben zur wirksamen Umweltpflege (EU-Richtlinie Umweltstrafrecht, 2008/99/EG) umgesetzt.