Einfach Erklärt Grafisch Erklärt Ausführlich Erklärt Wenn jemand eine Wohnung vermietet, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist § 21 EStG. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Überschusseinkünfte und keine Gewinneinkünfte. Sie sind nach § 2 Abs. 6 EStG steuerpflichtig. Zu den Einkünften aus VuV gehören: – Mieteinnahmen für Wohnungen+Häuser – Mieteinnahmen für Sachbegriffe – Einnahmen für die Überlassung von Rechten (Urheberrechte) Werbungskosten bei VuV: – Abschreibung des Gebäudes (AfA meist 2% der AK) – Ausgaben für Nebenkosten (Wasser, Strom) – Grundsteuer – Finanzierungskosten (Zinsen für Kredit) – Instandhaltungskosten Quelle:, wikipedia
Shop Akademie Service & Support 1. 1. 1 Erfüllung des Tatbestands der Einkunftserzielung Die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen, stellt sich i. d. R. als bloße Vermögensverwaltung dar, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt, sofern der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. [1] Für die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist. Die Einnahmen werden demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand der Einkunfserzielung erfüllt. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt; ihm müssen die Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung – rechtlich oder tatsächlich – zurechenbar sein.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Wenn Sie als Immobilienbesitzer Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen beziehen, gehören diese zu den Überschusseinkünften in Ihrer Einkommenssteuer. Wenn diese Einnahmen im Zuge eines Gewerbebetriebs eingenommen werden, handelt es sich um Einkünfte aus einem Gewerbetrieb. Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung müssen als Einkommen versteuert werden. Als Vermieter müssen Sie aber nicht die gesamten Mieteinnahmen versteuern. Sie können Abschreibungen, Zinsen und laufenden Kosten vorher abziehen. Mögliche Einkunftsarten: Vermietung und Verpachtung Gewerbebetrieb Sonstige Einkünfte Lesen Sie hier mehr zu den Themen Hausvermietung, Untervermietung und Doppelvermietung. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kurz erklärt Überschusseinkünfte Einkünfte müssen versteuert werden Vermieter muss nicht die gesamten Mieteinnahmen versteuern Abschreibungen, Zinsen und laufende Kosten können abgezogen werden Immobilien Wiki 700+ Fachbegriffe für Immobilien Einsteiger!
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in die Unterhaltsberechnung grds. einzubeziehen. Sie werden durch eine Überschussrechnung ermittelt. Vielfach falsch behandelt wird in der Praxis die Frage, inwieweit in diesem Zusammenhang Ausgaben unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Oftmals werden einfach die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Gewinne bzw. Verluste ungeprüft für die Unterhaltsberechnung übernommen. Dies ist oft falsch, insbesondere wenn Abschreibungen für Gebäudenutzungen vorgenommen worden sind. Diese sind steuerrechtlich zwar möglich, sie berühren nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen. In der Entscheidung des BGH hierzu vom 01. 12. 2004 [1] heißt es: BGH, Versäumnisurteil v. 1. 2004, XII ZR 75/02 Zitat …Für die Frage, in welcher Höhe unterhaltsrechtlich Abzugsposten zu berücksichtigen sind, kommt es u. a. darauf an, ob etwa in Anspruch genommene steuerliche Absetzungs- und Abschreibungsmöglichkeiten auch unterhaltsrechtlich einkommensmindernd anzuerkennen sind.
Dokumentieren Sie Ihre Absicht nach außen Bei einer Absicht ist jedoch problematisch, dass diese eine höchstpersönliche Angelegenheit ist. Daher ist es von erheblicher Bedeutung, dass Sie Ihre Vermietungsabsicht dokumentieren. Machen Sie also Ihren Willen, positive Einkünfte aus der Vermietung Ihres Objekts erzielen zu wollen, für Außenstehende erkennbar. Auf die Art jeder einzelnen Immobilie kommt es an Wie konkret Sie Ihre Absicht darlegen müssen, hängt auch davon ab, um was für eine Immobilie es sich dabei handelt. Zu unterscheiden sind hierbei insbesondere Wohn immobilien, Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke. Die Vermietungsabsicht müssen Sie einzeln prüfen Dabei müssen Sie Ihre Vermietungsabsicht für jede Immobilie gesondert prüfen – selbst wenn sich auf einem großen Grundstück verschiedene der oben genannten Immobilienarten finden. Eine allgemeine, grundstücksbezogene Absicht gibt es leider nicht, wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat ( BFH, Urteil v. 01. 04. 09, Az.
[2] Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder Pachtvertrag sein. [3] 1. 2 Miteigentum Bei Miteigentümern muss zunächst geprüft werden, ob diese z. B. ein Gebäude oder einen Gebäudeteil gemeinschaftlich vermieten und somit den objektiven Tatbestand der Einkunftserzielung gemeinschaftlich verwirklicht haben. Festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte. Die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte stellt sich nicht mehr, wenn nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt. [1] Allein die Stellung als Miteigentümer führt noch nicht zur Zurechnung anteiliger Einkünfte, wenn nach außen nur ein anderer Miteigentümer auftritt.