Baumbestandsplan mit Lageplan in Sonderbauten: Brandschutznachweis, Standsicherheitsnachweis in Gebäudeklasse 5: Brandschutznachweis ggf. Berechnungen und Gutachten (z. B. über Lärm, Staub, Gerüche) Empfehlung: Wie bei einem Bauantrag, so ist es auch bei einer Nutzungsänderung ratsam, sich vorab mittels einer Bauvoranfrage (Vorbescheid) nach Artikel 71 BayBO bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde darüber zu informieren, ob es sich bei der geplanten Nutzung (der zu mietenden oder zu pachtenden Räume) um ein verfahrensfreies Vorhaben oder um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt und eine Baugenehmigung benötigt wird. Dabei lässt sich gleich abklären, welche Planunterlagen für die Beantragung erforderlich sind. Umnutzung landwirtschaftlicher gebäude bayer cropscience. Der Bauherr bzw. der Eigentümer (Vermieter, Verpächter) ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Genehmigungen von den zuständigen Behörden eingeholt werden.
Die möglichen Veränderungen durch die geplante neue bzw. geänderte Nutzung werden von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft indem die in Betracht kommenden Anforderungen für die neue Nutzung festgestellt und gegebenenfalls mit denen für die bisherige Nutzung verglichen werden. Dazu ist ein Antrag auf Nutzungsänderung bei dieser Behörde zu stellen. Die Nutzungsänderung muss beantragt werden Ein Antrag auf Nutzungsänderung entspricht einem "normalen" Bauantrag ("Antrag auf Baugenehmigung"). Verkäufe landwirtschaftlicher Grundstücke. Er stellt einen kostenpflichtigen Verwaltungsakt der unteren Bauaufsichtsbehörde dar, der nach einem der drei oben genannten Baugenehmigungsverfahren behandelt wird. Wie für den Bauantrag müssen der Baubehörde neben dem eigentlichen Änderungsantrag verschiedene Planunterlagen (Bauvorlagen) und gegebenenfalls sogar Berechnungen oder Gutachten vorgelegt werden. Der Antrag auf Nutzungsänderung kann auch zusammen mit beabsichtigten Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen gestellt werden. Wenn bauliche Änderungen mit der neuen Zweckbestimmung vorgesehen sind, ist in jedem Fall ein bauvorlagenberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich.
Dies kann unter Umständen ein Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs sein. Hinweis: Sind mit der Nutzungsänderung Baumaßnahmen bzw. bauliche Änderungen verbunden, wird jeweils getrennt sowohl für die Nutzungsänderung als auch für die Baumaßnahme geprüft, ob sie genehmigungsfrei ist.
Beispiel: Einzeln liegende Nebengebäude wie etwa Ställe oder Scheunen, die keinen räumlichen Bezug zur Hofstelle haben, werden von der Teilprivilegierung nicht erfasst. Dasselbe gilt für andere - nicht landwirtschaftlich genutzte - privilegierte Gebäude wie etwa Gebäude, die einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb (s. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) gedient haben. Siehe auch Baunutzungsverordnung Bebauungsplan Formelle Illegalität einer baulichen Anlage Materielle Illegalität einer baulichen Anlage Naturschutz - Eingriffsregelung Nutzungsänderung Nutzungsuntersagung - bauordnungsrechtliche BVerwG 14. 03. 2006 - 4 B 10/06 (Hofstelle) BVerwG 08. 10. 2002 - 4 B 54/02 (keine Wahrung der Frist des § 35 Abs. 1 BauGB durch Antrag auf Erlass eines Vorbescheides) BVerwG 06. 09. 1999 - 4 B 74/99 (Nutzungsänderung einer Ausflugs-Gaststätte) OVG Hamburg 11. 06. Umnutzung landwirtschaftlicher gebäude bayern. 2008 - 2 Bf 89/02 (Möglichkeit der Privilegierung eines Landhandels) OVG Nordrhein-Westfalen 30. 07. 2003 - 22 A 1004/01 (keine Privilegierung von Gebäudeteilen, die nach der landwirtschaftlichen Nutzung anderen Zwecken gedient haben)