Rz. 10 Für das Zustandekommen der Vereinbarungen der Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien nach Abs. 1 Satz 4 eine Frist bis zum 30. 6. 2017 gesetzt; die Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege sind bis 30. 2018 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen sind in regelmäßigen Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen (Abs. 1 Satz 5). Eine Übergangsregelung enthält Abs. 2 Satz 3. Danach gelten die am 1. 1. 2016 bestehenden Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege bis zum Abschluss der Vereinbarungen nach Abs. 1 fort. Konkret handelt es sich hierbei nach dem gegenwärtigen Stand (1. 2019) vor allem um die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements für die ambulante und vollstationäre Pflege vom 27. 5. 2011, 8. 2. 2013 und 8. 2015 (vgl. hierzu im Einzelnen die Zusammenstellung im Internet unter, Stichwort Vereinbarungen).
Gleichzeitig darf das Erheben von Qualitätsindikatoren nicht zusätzliche Ressourcen der ach so knappen Pflege-Zeit verbrauchen. Es werden Wege aufgezeigt, wie das einfache Einbinden in das bestehende Qualitätsmanagement unter gleichzeitiger Ablaufveränderungen des bisherigen Procedere bei Evaluation und Pflegevisite ohne zusätzliche Zeit gelingen kan Fragen zu den Qualitätsindikatoren Zielgruppe Verantwortliche Führungskräfte und Fachmitarbeitende aus der stationären Pflege. Ziele Die Teilnehmenden kennen Aufbau und Struktur der Indikatoren-gestützten Selbstbewertung und sind in der Lage, das Erfassungsinstrument sicher anhand von eigenen Fallbeispielen auszufüllen. Möglichkeiten und Wege zur zeitersparenden Anpassung des hauseigenen Qualitätsmanagements auf die Struktur der Qualitätsindikatoren sind erkannt. Die Teilnehmenden kennen die neue Qualitätsprüfrichtlinie des MDK 2019 und sind in der Lage, eigene Strategien zur Vorbereitung auf die neue Prüfsituation zu entwickeln. Die Kommunikationsbasis für ein gelungenes Fachgespräch auf Augenhöhe zum Prüforgan ist gestärkt.
Soweit für die Dauer der Übergangsregelung auf den Abschluss der (neuen) Vereinbarungen und nicht auf deren Inkrafttreten abgestellt wird, wird man wohl das Inkrafttreten der Vereinbarungen i. S. d. wirksamen Vertragsabschlusses als maßgebenden Zeitpunkt ansehen müssen (zu dieser Problematik vgl. den Hinweis von Leitherer, in: KassKomm. SGB XI, § 113 Rz. 22, 97. EL Dezember 2017). Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.