06. 2021 - 14 KLs LG Augsburg, 09. 2021 - 95 O 4368/20 Wirksamkeit von § 8b MB/KK LG Augsburg, 02. 2021 - 25 O 506/20 LG Augsburg, 18. 05. 2021 - 25 O 506/20 LG Augsburg, 14. 2021 - 44 O 2667/20 Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster... LG Augsburg, 11. 2021 - 209 Js 132809/20 LG Augsburg, 19. 04. 2021 - 103 O 1729/20 Berichtigung nach offensichtlichem Diktat- oder Schreibversehen LG Augsburg, 12. LG Augsburg – Wann kann Bank Erbschein verlangen › Krau Rechtsanwälte. 2021 - 111 O 4376/20 LG Augsburg, 01. 2021 - 509 Js 107303/20 LG Augsburg, 30. 2021 - 31 O 2018/20 Keine Haftung der Porsche AG für Thermofenster in von Audi geliefertem... LG Augsburg, 26. 2021 - 103 Js 141807/19 LG Augsburg, 18. 2021 - 11 Ns 506 Js 109051/20 LG Augsburg, 16. 2021 - 206 Js 126864/19 LG Augsburg, 05. 2021 - 103 O 1729/20 LG Augsburg, 02. 2021 - 85 O 2249/20 Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit LG Augsburg, 26. 2021 - 95 O 2144/20 Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen... LG Augsburg, 12. 2021 - 95 O 1308/20 LG Augsburg, 05.
Meistgenutzte Gesetze Kurzübersicht Ausführliche Übersicht Alles Gesetze Rechtsprechung Bundesgesetzblatt Suchanfragen Neue Einträge Letzte Ereignisse Textmarker Rechtsprechung LG Augsburg, 27. 10. 2020 - 011 O 3715/18 Zitiervorschläge LG Augsburg, 27. 2020 - 011 O 3715/18 () LG Augsburg, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 011 O 3715/18 () Tipp: Um den Kurzlink (hier:) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen. Volltextveröffentlichungen (4) BAYERN | RECHT BGB § 134, § 138 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 3; BRAO § 49 b Abs. 2 Nichtigkeit von Abtretungen an Inkassodienstleister für Sammelklage im sog. Abgasskandal Schadensersatz aufgrund des sog. Endurteil 022 O 560/17 Landgericht Augsburg vom 17.08.2017 im Volltext mit Referenzen und Zitaten bei ra.de. VW-Abgasskandals juris (Abodienst) (Volltext/Leitsatz) Kurzfassungen/Presse (2) (Kurzinformation) Schadensersatzklagen im Dieselskandal des Legal-Tech-Anbieters myRight abgewiesen - Abtretungen wegen Verstoßes gegen Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung) § 134 BGB, § 138 BGB, § 823 BGB, § 826 BGB, § 263 StGB Legal Tech-Inkasso: Keine Aktivlegitimation für Klage sagt LG Augsburg Besprechungen u. ä. Papierfundstellen AnwBl 2021, 48 Wird zitiert von... (4) BGH, 13.
30. 06. 2017, Az. 34 O 753/16 Der Kläger erhält ein fabrikneues Ersatzfahrzeug! Das Landgericht Augsburg hat in seiner Entscheidung vom 30. 34 O 753/16 entschieden, dem Kläger als Ersatz für sein manipuliertes Auto ein typengleiches fabrikneues Fahrzeug zuzusprechen. Der Kläger muss im Gegenzug sein manipuliertes Auto zurückgeben. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen VW Sharan Highline mit einem Dieselmotor gekauft. Die Beklagte ist ein Autoverkäufer und 100%-ige Tochter der Volkswagen AG. Im Zuge des VW-Abgasskandals stellte sich heraus, dass in dem erworbenen Fahrzeug eine illegale Abgassteuerung verbaut ist, welche den Abgasaustoß auf dem Prüfstand drosselt. Nachdem dies dem Kläger bekannt wurde rügte er die Manipulation der Motorsteuerung und forderte die Beklagte auf das Fahrzeug nachzubessern. Landgericht Augsburg - Adresse und aktuelle Urteile. Der verklagte Autoverkäufer kündigte daraufhin eine Nachbesserung durch Aufspielen einer aktualisierten Motorsoftware an. Dies sollte aus Sicht des Autoverkäufers ausreichen, um bei dem gekauften Fahrzeug einen ordnungsgemäßen Zustand und korrekte Zulassungsbedingungen herzustellen.
BGH-Urteile zum Dieselskandal Gerichtsurteile haben keine allgemeine Wirkung wie etwa Gesetze, sondern gelten grundsätzlich nur für den einen verhandelten Fall. Gerichte sind unabhängig und können durchaus in einem späteren Verfahren anders entscheiden. Trotzdem besitzen gerade Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) eine ganz besonders große Bedeutung, denn ein Gericht müsste schon besondere Gründe anführen, um in seinem Urteil von der Meinung des BGH abzuweichen. Im Dieselskandal gibt es mittlerweile eine Vielzahl von höchstrichterlichen BGH-Urteilen. Das wichtigste Urteil des BGH zum Abgasskandal stammt vom 25. März 2020 (Aktenzeichen VI ZR 252/19). In diesem wegweisenden Verfahren entschied der BGH, dass Käufern eines mit einer Abschalteinrichtung manipulierten Autos grundsätzlich Schadensersatz vom Hersteller (in diesem Fall VW) zusteht. Die hier aufgestellten Grundsätze sind in vieler Hinsicht auch auf Fahrzeuge anderer Hersteller und letztlich auch auf den Fiat-Abgasskandal anwendbar.
Aus Sicht des Klägers erscheint es jedoch durchaus möglich, dass durch das Aufspielen der neuen Motorsoftware sich die Leistung des Motors, der Kraftstoffverbrauch und der Verschleiß verschlechtern. Des Weiteren bestreitet auch der Beklagte nicht, dass das Fahrzeug durch das Softwareupdate mehr von dem Zusatzmittel "AdBlue" verbraucht. Als Ausgleich für diesen Mehrverbrauch bietet der Autohändler Gutscheine für "AdBlue" an, was der Kläger aber nicht akzeptiert. Nach Überzeugung des Klägers sei die Abgasmanipulation durch den Hersteller erfolgt, um sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Insbesondere durch das Einsparen von Entwicklungskosten. Auch würden die negativen technischen Auswirkungen des Softwareupdates, aus Sicht des Klägers, zu einer dauerhaften Wertminderung des Fahrzeugs führen. Die illegale Abgassteuerung führe weiter dazu, dass dem Auto ein Makel anhafte, der sich auch nicht durch ein Softwareupdate des gleichen Herstellers beheben lasse. Auch ist eine vollständige Mangelbeseitigung nicht möglich, da das Softwareupdate unstreitig zu einem Mehrverbrauch von "AdBlue" führen würde.
Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. 1. 2009, Az. : 15 U 174/08). Die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung ist zudem keine Schmähkritik am Kläger oder dessen Klinik, sodass die Bewertung, die sich auf die Sozialsphäre des Klägers bezieht, auch unter diesem Aspekt nicht als unzulässig zu bewerten ist. Vorliegend bezieht sich die Bewertung auf die Praxisklinik und damit auf die berufliche Sphäre des Klägers. Der Kläger hat sich bewusst für einen Internetauftritt und eine Registrierung bei den Diensten der Beklagten entschieden und muss damit rechnen, dass auch negative Kritik veröffentlicht wird. Solange die Grenze der Beleidigung jedoch nicht überschritten ist, ist der Kläger gehalten negative Meinungen über ihn zu dulden, wenn nicht schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht bestehen, was vorliegend nicht der Fall ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.