Zu den beihilfefähigen allgemeinen Leistungen gehört neben eingehender Untersuchung, Krankenexamen und Beratung nun neuerdings auch die homöopathische Erstanamnese. Auch Hausbesuche vom Heilpraktiker sind grundsätzlich beihilfefähig. Chemisch-physikalische Untersuchungen Ihr Heilpraktiker kann auch Harnuntersuchungen bei Ihnen durchführen, Ihren Blutstatus oder die Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit ermitteln, Blutzucker sowie Hämoglobin bestimmen, Leuko- und Erythrozyten zählen oder Ihre Körperflüssigkeiten untersuchen. Auch diese Leistungen sind beihilfefähig. Gebührenordnung für tierheilpraktiker. Spezielle Untersuchungen Daneben sind viele spezielle Untersuchungen beihilfefähig. Angefangen von Untersuchungen des Augenvorder- und -hintergrunds über die Bestimmung Ihres Grundumsatzes bis zu Elektrokardiogrammen, Oszillogrammen und Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchungen. Spezielle Behandlungen von Massage bis Inhalation Ebenso sind verschiedene Massage-Formen beihilfefähig wie beispielsweise Nervenpunktmassage, manuelle Lymphdrainage sowie Massagen im extramuskulären Bereich.
Arzneimittel nur anwenden, oder auch abgeben. Wichtig: Wenn Sie freiverkäufliche Arzneimittel auch abgeben, Kräuter etwa im Rahmen der Phytotherapie, benötigen Sie zwingend einen entsprechenden Sachkundenachweis. Die Prüfung für diesen Sachkundenachweis kann bei der zuständigen IHK abgelegt werden. Gebührenordnung für Heilpraktiker: Infos | Heilpraktiker-Ausbildung.de. Die Arzneimittelüberwachungsstelle wird übrigens etwa alle 3 Jahre vor Ort Ihre Arzneimittelbestände kontrollieren.
Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§612, Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Tierheilpraxis Gebühren, Gebührenverzeichnis. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Gebührenordnung - Heilpraktikerversicherungen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).
Hieraus resultiert, daß es durchaus zu entsprechenden Selbstbehalten in der Abrechnung mit den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern kommen kann. Hierbei spielt u. a. auch der Zeitfaktor im Rahmen der Behandlungen eine wichtige Rolle. Die mit Ihrer Heilpraktikerin / Ihrem Heilpraktiker vereinbarten Honorare sind jedoch unabhängig von den Erstattungen einer evl. bestehenden privaten Krankenversicherung oder Beihilfe Grundlage. Wenn Sie Fragen zum Gebührenverzeichnis, zu Leistungen, zu Abrechnungen haben oder Klärungen erforderlich sind, stehen wir Ihnen und Ihrer Heilpraktikerin / Ihrem Heilpraktiker immer gerne informierend zur Verfügung. Schreiben Sie uns. HBB - Heilpraktiker Berufs-Bund Selbach 22, 34513 Waldeck Ruf: 05634 / 994310 Fax: 05634 / 994312 eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) Download
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorares vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, daß sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.