Manche prozessuale Konstellationen führen immer wieder zu Missverständnissen, so z. B. die Frist zur Anspruchsbegründung nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid. Gem. § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Geschäftsstelle des Streitgerichts den Antragsteller nach Eingang der Akten aufzufordern, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer § 253 ZPO entsprechenden Form zu begründen. Auf diese Fristsetzung reagieren Prozessbevollmächtigte immer wieder mit Fristverlängerungsanträgen. Dass solche Anträge sinnlos (und im Übrigen auch unzulässig) sind, stellt VorsRiLG Dr. Hogenschwarz in einem sehr knappen aber lesenswerten Artikel in der MDR 2014, S. 1055 f. dar. Denn die Rechtsfolgen einer Versäumung der Frist ergeben sich aus § 697 Abs. 3 ZPO: Bis zum Eingang der Anspruchsbegründung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Beklagten anberaumt. Einstellung Mahnverfahren nach Einspruch gg. Vollstreckungsbescheid Inkasso. Das kommt aber so gut wie nie vor. Also passiert: Nichts. Erst nach sechs Monaten passiert beim Gericht wieder etwas; die Akte wird nämlich "weggelegt" (§ 7 Abs. 3 lit.
von crooks » Montag 28. Mai 2007, 17:17 Was macht denn das Mahngericht, wenn gg. den VB Einspruch eingelegt wurde und sonst weiter nichts passierte? von crooks » Dienstag 29. Mai 2007, 08:32 Ist die Frage. Der Antrag auf streitiges Verfahren scheint ausweislich des Knöringer (S. 284, 10. Auflage) nicht gestellt werden zu müssen. Es wird wohl sofort abgegeben. Hm.... dann muss man wohl eher die Klage zurücknehmen. § 697 ZPO - Einleitung des Streitverfahrens - dejure.org. Mit Eingang beim Streitgericht müsste man sich dann im normalen Urteilsverfahren befinden. Oder? Kann man "die Klage" vor Eingang der Anspruchsbegründung bereits zurücknehmen? fritzCard Super Power User Beiträge: 811 Registriert: Montag 24. November 2003, 23:42 Ausbildungslevel: RA von fritzCard » Dienstag 29. Mai 2007, 13:04 wenn ich das richtig erinner, sollte man auch beim Mahngericht explizit mitteilen, wenn man das Verfahren nicht weiterbetreiben will. Denn auch der zukünftig Beklagte kann wohl den Antrag stellen, ans Streitgericht abzugeben und die Angelegenheit zu klären.
2016, 11:28 Vielleicht beruhigt Dich ja das etwas. Zuletzt geändert von Anahid am 22. 2016, 12:43, insgesamt 1-mal geändert. Richtige Entscheidungsform bei fehlender Anspruchsbegründung - Anwaltsblatt. Jeder Tag ist ein Geschenk... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. #4 22. 2016, 11:30 Genauso sehe ich das eigentlich auch und hab es ja auch so schon mehrfach erlebt, bzw. immer selbst so gemacht. Deswegen war ich auch so von der Rolle aber wahrscheinlich ist es die Richterin, die da auf dem falschen Dampfer ist und uns einfach nur irre machen will Wie gesagt, in diesem speziellen Fall spielt uns das auch in die Hände aber für einen selbst muss man es ja dann doch genau machen...
Ist ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid überhaupt sinnvoll? Ob ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid sinnvoll ist, kann man nicht pauschal beantworten. Es kommt auf den jeweiligen Sachverhalt an. Ein Vollstreckungsbescheid kann z. B. auch zu Unrecht ergehen oder fehlerhaft sein. Das Mahngericht prüft nämlich überhaupt nicht, ob der vom Gläubiger geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Kann der Einspruch auf bestimmte Teile begrenzt werden? Der Einspruch muss sich nicht auf den Vollstreckungsbescheid insgesamt beziehen, sondern er kann auch nur gegen einen Teil der Forderung gerichtet werden. Soll der Vollstreckungsbescheid nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung so genau wie möglich zu bezeichnen. In welcher Form muss der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt werden? Der Einspruch muss schriftlich bei dem Mahngericht eingelegt werden, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Ein bestimmtes Formular ist – jedenfalls derzeit – nicht vorgeschrieben.
Und das hat man dem Gericht immer noch nicht mitgeteilt? Dann wird es es jetzt aber Zeit das zu machen. Kostet euch jetzt halt richtig Geld, je nach dem wie hoch die Summe war um die gestritten wird ein paar Hundert oder ein paar Tausend EUR. Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit. Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche mit Empfehlung Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.