Kunststoff-Füllungen als Kassenleistung Frontzahn-Bereich An Schneidezähnen und Eckzähnen stellen Kompositfüllungen (=Kunststoff-Füllungen) eine Kassenleistung da. Dies jedoch nur, solange diese in Einschichttechnik vorgenommen werden. Wenn Patienten eine aufwendigere Variante möchten (Adhäsivtechnik, dentinadhäsive Mehrfarbenrekonstruktion), so sind die zusätzlichen Kosten gemäß der so genannten Mehrkostenregelung vom Patienten selbst zu tragen: "Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen" ( § 28 SGB V). Zahnfüllungen aus Komposit an Vorderzähnen werden nach BEMA 13 a - 13 d abgerechnet. Adhäsivtechnik, Kompositmaterialien, Klebetechnik - Zahnlexikon. Wichtig: Die folgenden Angaben zu Zahnarzthonoraren und Kosten für Kunststoff-Füllungen nach BEMA stellen diejenigen Kosten dar, welche der Zahnarzt mit der Krankenkasse abrechnet. Als Patient sehen Sie hiervon in der Regel nichts.
Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (März 2014) Die Leistungsbeschreibungen der Geb. -Nrn. 2060 ff. GOZ enthalten in Form einer taxativen, abschließenden Aufzählung die einzelnen, durch Kommata voneinander getrennten Leistungsbestandteile/ Berechnungsvoraussetzungen der jeweiligen Gebührennummer. Zu unterscheiden ist zwischen obligaten (o) und fakultativen (f) Leistungsbestandteilen/Berechnungsvoraussetzungen. Die Materialkosten sind mit der Gebühr abgegolten. Zahnzusatzversicherung erstattet zahnfarbene Füllungen. "Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien" (o) Das Präparieren beschreibt den Abtrag von erkrankter und/oder gesunder Zahnhartsubstanz, ggf. einschließlich der Entfernung vorhandener Restaurationen, sowie die Gestaltung zu einer für die Restauration geeigneten Kavitätenform. Die Restauration umfasst das Einbringen von Füllungsmaterial auf direktem Wege und, in Abhängigkeit von Lokalisation und Umfang des zu versorgenden Hartsubstanzdefizites, die Wiederherstellung physiologischer Außenkonturen des Zahnes, die Gestaltung adäquater approximaler Kontaktbeziehungen und die okklusale Adjustierung der Restaurationsoberfläche.
Unser Kommentar Die ggf. in kleinen "Häppchen" (Mehrschichttechnik) eingebrachte Füllung wird mittels dünnfließender Kunststoffe an Schmelz und Zahnbein (Dentin) verankert, nachdem diese Zahnhartsubstanzen angeätzt wurden. Zuvor ist natürlich das Loch entsprechend zu präparieren (vorzubereiten). Da der Verordnungsgeber hier die Kariesentfernung nicht beschrieben hat, ist das Anfärben mittels Kariesdetektor oder die Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenz zusätzlich vergleichend berechenbar. Auch das Anlegen von Formgebungshilfen (Matrize und Keile) ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten und kann daher separat abgerechnet werden, ggf. 2 Mal, siehe hierzu GOZ 2030. Besondere Farbgestaltung ist per Faktorerhöhung berechenbar, Inserts, Materialien sind aber bereits inbegriffen. BZÄK Die Nummer 2120 gilt für alle mehr als dreiflächigen Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Front- als auch an Seitenzähnen versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf.
GOZ-Nr. : Flächen Punktzahl Kosten bei 1-fachem Satz Kosten bei 2, 3-fachem Satz Kosten bei 3, 5-fachem Satz GOZ 2060: Einflächige Füllung 527 29, 64 € 68, 17 € 103, 74 € GOZ 2080: Zweiflächige Füllung 556 31, 27 € 71, 92 € 109, 45 € GOZ 2100: Dreiflächige Füllung 642 36, 11 € 83, 05 € 126, 38 € GOZ 2129: Mehr als dreiflächig 770 43, 31 € 99, 60 € 151, 57 € Zuzahlungen bei Zahnfüllungen aus Komposit Wie weiter oben beschrieben, stellen Kompositfüllungen an Frontzähnen immer und an Seitenzähnen in Ausnahmefällen, zwar Kassenleistungen dar, jedoch nur in einfacher Ausführung (Einschichttechnik). Entscheidet sich ein Patient für eine höherwertige Lösung (Adhäsivtechnik, dentinadhäsive Mehrfarbenrekonstruktion) oder möchte er an hinteren Zähnen eine Zahnfüllung aus Kunststoff, obwohl Amalgam angezeigt ist, so muss er die Mehrkosten selbst tragen. Eine solche, der Art nach von der Regelversorgung abweichende, Lösung wird "gleichartige Versorgung" genannt. Wichtig hierbei ist, dass lediglich die Mehrkosten selbst zu tragen sind – die Kosten für die von der Krankenkasse vorgesehene Lösung wird so zusagen in Anschlag gebracht.
Das wird besonders deutlich an der Androhung weiterer Ansprüche, die "insbesondere aus noch nicht vorgelegten Rechnungen" abgeleitet werden sollen. Bange machen gilt aber nicht. Niemand kann dem Behandler derzeit zwar das Risiko nehmen, erhaltene Zahlungen auf GOZ-Nr. 2197 zurück gewähren zu müssen, wenn sich die Rechtsprechung so entwickeln sollte. Mag sein, dass es bei konservativer Betrachtung auch sinnvoll ist, für einen solchen Fall Rückstellungen zu bilden. Aber solange man nur an das denkt, was einem zustoßen könnte, erreicht man nie sein Ziel. Wenn auch Sie Adressat einer DKV-Aufforderung sind, sollten Sie freundlich aber bestimmt "Nein. Danke! " antworten. von RA Joachim K. Mann, Justitiar der ZA eG
(EKr) Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, o. Ä. 180 2300 Entfernung eines Wurzelstiftes Entfernung eines Wurzelstiftes, je Stift 2310 Wiedereingl. Einlagefüllung/Teilkrone/Veneer/Krone;rblendung bei herausn. ZE Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers, einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz 145 2320 Wiederherst. Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenank. und Verbl. bei fests. ZE Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf.