Die Entscheidung darüber ist von der Vergabestelle zu treffen, jedoch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu den Pflichtverletzungen. Von Letzteren wird dann gesprochen, wenn einzelne EP niedriger als eigentlich kalkuliert, d. h. praktisch "abgepreist" wurden. Einzelne Kostenfaktoren sind dann nicht auf den speziellen Einheitspreis, sondern auf die EP anderer Positionen im LV verteilt worden. Für die Wertung von Preisen im Angebot ist es wichtig, dass die kalkulierten EP auch der entsprechenden Leistung in der Ausschreibung entsprechen bzw. die jeweilige Leistungsposition im LV auch mit dem tatsächlichen Einheitspreis ausgewiesen wird. Preisverlagerungen aufgrund von Kostenverlagerungen mit der Folge von unangemessen niedrigen Einheitspreisen für Teilleistungen (z. Auskömmlichkeit der preise deutsch. B. Euro- oder Cent-Preise) können auch ein Anzeichen für eine unzulässige Mischkalkulation sein. Es liegt evtl. sogar eine Kalkulation von Spekulationspreisen vor. Liegen solche Vermutungen nahe, ist vom Bieter eine schriftliche Erklärung über die Kostenanteile der EP und die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen zu verlangen.
Im Laufe der Angebotsprüfung und -wertung innerhalb der E-Vergabeakte im VMS ist heute bereits vorgesehen, dass die Angemessenheit des Preises für ein Angebot über die E-Vergabeakte auch dokumentiert wird. Je nach ausgeschriebener Leistung sollte bei einer Abweichung größer 15 bis 20% geprüft werden, ob eine Aufklärung oder Belege für den vermeintlich "guten" Preis erforderlich scheinen (Prüfpflicht), um den Dokumentationsanforderungen nachzukommen und für etwaige Rügen bzw. Nachprüfungsverfahren gut gewappnet zu sein. § 44 UVgO - Ungewöhnlich niedrige Angebote. Zudem kann strukturiert erfasst werden, ob, wann und mit welcher Frist eine Aufklärung über den Preis durch die Vergabestelle eingeleitet wurde und ob bzw. wann entsprechende Erläuterungen oder Belege des Bieters eingegangen sind. Beispielhaft für die vielfältigen Dokumentationserfordernisse im Vergaberecht belegt der Fall recht anschaulich, wie tief die E-Vergabeakte im cosinex Vergabemanagementsystem die Vergabestellen und Nutzer strukturiert bei der Erfassung und Behandlung auch solcher Fragen unterstützt.
Auffällig ist ein Angebot immer dann, wenn es nachhaltig günstiger ist, als alle anderen dem Auftraggeber vorliegenden Angebote. Weiter kann und muss der Auftraggeber seine eigene Kostenschätzung zu Rate ziehen, um einen ungewöhnlich niedrigen Preis zu identifizieren. In der Regel wird man bei einer Abweichung des billigsten Angebotes um 15-20% vom Zweitplatzierten und/oder der Kostenschätzung davon ausgehen müssen, dass das Angebot zumindest auffällig ist. Eine mathematisch fixe Grenze gibt es hier allerdings nicht. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es für die Frage der Unangemessenheit eines Preises immer nur auf den angebotenen Gesamtpreis an. Ein Angebot, das lediglich für einzelne Leistungspositionen einen auffällig geringen Preis angesetzt hat, mag unter dem Gesichtpunkt eines "Spekulationsangebotes" interessant sein, unter das Verbot des Zuschlags auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot fällt ein solcher Fall nicht. Auskömmlichkeit der preise video. Wie muss der Auftraggeber reagieren?
© UBER IMAGES/ Die Angebote wurden geöffnet. Nun hat die Vergabestelle Zeit, die zugelassenen Angebote zu prüfen. Die Schritte der Angebotswertung sind gesetzlich vorgegeben und müssen durch den Auftraggeber in den Vergabeunterlagen (Allgemeiner Teil) entsprechend auf- bzw. Auskömmlichkeit des Angebots. ausgeführt werden. Formale sowie Eignungsprüfung Die Vergabestelle hat Bieter auszuschließen ( VgV §42), wenn sie verpflichtende Formalien nicht einhalten, das beginnt mit der Angebotsabgabe außerhalb der Angebotsfrist und dem nicht ordnungsgemäßen Verschließen und Kennzeichnen des Angebots oder Änderungen (Streichungen, Randnotizen, nicht vorgesehene Eintragungen) an den Vergabeunterlagen. Zwingende Ausschlusskriterien sind beispielsweise auch fehlende Unterschriften, ob Papier oder – wenn gefordert – digitale Signatur oder unklare Korrekturen des Bieters an seinen Eintragungen: Für Eindeutigkeit sorgt bei Korrekturen das Hinzufügen von Datum, Namen, Unterschrift. Ausschlusskriterien sind auch die Abgabe von Nebenangeboten, wenn diese nicht zugelassen sind, fehlende Erklärungen und Eignungsnachweise, sofern sie nicht nachgereicht werden dürfen (VgV §§561, UVgO §41) oder nicht innerhalb gesetzter Fristen nachgereicht werden, oder etwa beigefügte AGBs des Bieters oder Hinweise darauf.
Diese Prognose muss wiederum auf gesicherten tatsächlichen Erkenntnissen basieren. Dokumentation ist von besonderer Bedeutung Auch hier zeigt sich: Die Dokumentation der Preisprüfung ist herausragend wichtig. Sie ist innerhalb des Vergabevermerks anzulegen. In einem möglichen Nachprüfungsverfahren muss für die Vergabekammer aus der Dokumentation deutlich werden, dass der Auftraggeber die Preisprüfung ernsthaft durchgeführt hat. Insbesondere muss der wesentliche Inhalt der vom Bieter vorgelegten Erklärungen/Unterlagen aufgeführt und die anschließende Wertung einschließlich Begründung hinreichend verschriftlicht sein. Anderenfalls droht die Anordnung der Neubewertung der Angebote mit den damit verbundenen Zeitverzögerungen. [GGSC] berät umfassend zum Vergaberecht und unterstützt öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens einschließlich der notwendigen Dokumentation. Unauskömmlichkeit allein ist kein Ausschlussgrund!. Sind von der Ampelkoalition neue Impulse für das Vergaberecht zu erwarten? Im Koalitionsvertrag finden sich zum Thema Ausschreibung nur vereinzelt Aussagen.
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